Welche sind die drei Zentralen Vergabegrundsätze des § 97 I u. II GWB?
Wettbewerbsgrundsatz
Transparenzgrundsatz
Gleichbehandlungsgrundsatz (Diskriminierungsverbot)
-> Beachte: Anspruch der Bieter auf Einhaltung der Vergabegrundsätze gem. § 97 VI GWB!
Der Wettbewerbsgrundsatz, § 97 I GWB
Nenne fünf wettbewerbswidrige Vergabepraktiken.
Die de facto-Vergabe (Das Unterlassen einer Ausschreibung)
Das Verlangen von Eignungsanforderungen, die für die Auftragsdurchführung nicht notwendig sind.
Ausschreibungen die neuen Unternehmen ohne zwingenden Grund keine Chance lassen.
Die Verengung der Leistungsbeschreibung, so dass nur noch bestimmte Unternehmenoder Produkte in Frage kommen.
Eine unangemessen lange Vertragdauer.
Uner welchen Voraussetzungen ist eine Direktvergabe gem. § 14 IV Nr. 3 VGV grundsätzlich möglich?
-> Insb. während Corona!
Bei Zwingenden Gründen im Zusammenhang mit Ereignissen, welche der öff. Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und die es nicht zulassen die Mindestfristen einzuhalten, welche sonst für Vergabeverfahren gelten.
Die Ereignisse dürfen dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.
§ 14 IV Nr. 3 VgV rechtfertigt kein gänliches Absehen vom Vergabewettbewerb iSv. § 97 I GWB. Es sind zumindest mehrere Angebote einzuholen.
Direktvergabe ist ultima ratio!
Wenn TB des § 14 IV Nr. 3 VgV erfüllt ist, die Dirktvergabe aber Ermessensfehlerhaft ist, so ist der Auftrag gem. § 135 I Nr. 2 GWB unwirksam.
Der Transparenzgrundsatz, § 97 I GWB
Welche ist die wichtigste Verkörperung des Transparenzgrundsatzes?
Der Anspruch auf Vorabinformation über die bevorstehende Zuschlagsentscheidung gem. § 134 I GWB.
Nenne drei Transparenzwidrige Vergabepraktiken.
Nicht eindeutige Vergabeunterlagen, welche dem Unternehmer mehrere Auslegungsmöglichkeiten lassen.
Eine Fehlende Gewichtung von Zuschlagskriterien gem. § 127 I GWB
Zu viel Transparenz zB. durch Nennung der Bieter u der gebotenen Summen im Rahmen einer Pressekonferenz.
Der Grundsatz der Gleichberechtigung, § 97 II GWB
Nenne vier gleichbehandlungswidrige Vergabepraktiken.
Die Schaffung von Wettbewerbsvorsprüngen einzelner Bieter.
Eine Hersteller- oder Markenbezogene Ausschreibung
Diskriminierende Informations- u. Publizitätsdefizite
Die Bevorzugung lokaler oder regionaler Bieter bzw. nach Staatsangehörigkeit
-> Unerheblich, ob Bieterbenachteiligung unmittelbar oder mittelbar erfolgt.
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