Welche sechs Gruppen von öffentlichen Auftraggeber gem. §§ 99, 100 GWB gibt es ?
§ 99 Nr. 1 GWB: Der Staat (Bund, Länder u. Gemeinden, Gebietskörperschaften)
§ 99 Nr. 2 GWB: Juristische Personen, die zu dem Zweck gegründet wurden im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen.
§ 100 GWB: Sektorenauftraggeber (Wasser, Elektrizität, Gas etc, § 102 GWB)
(+ Sonstige Auftraggeber gem. § 99 Nr. 3 u. 4 GWB)
Die juristische Person gem. § 99 Nr. 2 GWB
Voraussetzungen:
Rechtspersönlichkeit
Besonderer Gründungszweck (Allgemeininteresse, Nichtgewerblichkeit)
Besondere Staatsgebundenheit (überwiegende Finanzierung, Aufsicht über die Leitung)
Sektorenauftraggeber, § 100 GWB bzw. Konzessionsgeber gem. § 101 GWB
Sektorenauftraggeber
-> Versorgung mit Wasser, Energie, Verkehr, Post etc. (§102 GWB)
-> Für Sektorenauftraggeber gelten Sonderregeln: Sie haben mehr Flexibilität bei der Vergabe von Aufträgen.
Konzessionsgeber
-> Ist eigentlich öAG, der anstatt eines öff. Auftrages iSv. § 103 GWB eine Bau- oder Dienstleistungskonzession iSv. § 105 GWB vergibt
-> Auch für Sektorenauftraggeber gelten Sonderregeln: Sie haben ebenfalls mehr Flexibilität bei der Vergabe von Aufträgen.
-> Auch für sie gelten die § 97 ff. GWB
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