Öffentliche Aufträge gem. § 103 GWB
§ 103 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich.
§ 103 enthält Legaldefinition von “öffentliche Aufträge” u der einzelnen Auftragsarten (Gemischte Verträge in § 110)
Voraussetzungen aller Auftragsarten:
Vertrag zwischem öff. Auftraggeber als Nachfrager u Auftragnehmer als Anbieter.
über die Erbringung einer Leistung (Bau-, Dienst-, Liefer-, etc.)
gegen Entgelt
EU-Schwellenwert ist erreicht.
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