Indirekte Sterbehilfe
Lebensverkürzung durch palliative Maßnahmen
Analgesie, Sedierung
Keine “Sterbehilfe” sondern Palliativmedizin
zur Leidenslinderung!!
problematisch wenn überdosiert -> Tötung (auf Verlangen)
Therapiebegrenzung
= Begrenzung von lebensverlängernder Therapie
“Sterbenlassen”, “letting die”
“Passive Sterbehilfe”
Therapiezieländerung
Formen der Therapiebegrenzung
Nicht-Anwendung/ Nicht-Steigerung therapeutischer Maßnahmen
Abbruch von bereits begonnenen Maßnahmen
Wie die Entscheidung bei der Therapiebegrenzung treffen?
Auf ausdrücklichen Wunsch der Patient*in
auf mutmaßlichen Wunsch der Patient'*in
gemäß “allgemin geteilter Wertvorstellugen”
Palliative Sedierung
= Sedierung zur Leidenslinderung
Bei “unerträglichem Leiden”
physisch
psychisch?
existenziell?
Dosierung?
Tötung auf Verlangen
= Herbeiführung des Tods auf Wunsch des Betroffenen
Absichtliche, schmerzlose Tötung eines kranken Menschen durch eine Ärztin/einen Arzt
Auf Verlangen der Patient*in
= “voluntary euthanasia”
Ohne Verlangen der Patient*in
= “non-voluntary euthanasia”
Nicht Einwilligungsfähige: Demente, Bewusstlose, Kinder
aktive Sterbehilfe
Tötung auf Verlangen: Standesrechtlich & Rechtlich
Bundesärztekammer
Aktive Sterbehilfe ist “unärztlich”
Rechtlich
§216 STGB Tötung auf Verlangen ist verboten
Tötung auf Verlange: Pro-Argumente im Überblick
Patientenautonomie
Freie Entscheidung jedes Einzelnen
Ärztliche Pflicht zur Leidenslinderung
Kein moralisch releventer Unterschied zwischen Tötung auf Verlangen und Therpiebegrenzung mit Todesfolge
Tötung auf Verlangen: Contra-Argumente im Überblick
Prinzipielle Argumente
Leben hat absoluten Wert
Eine Ärztin, ein Arzt darf nicht töten
Ärztliches Selbstverständnis
“Freie” Entscheidung der Patienten ist eine Fiktion
Tötunng auf Verlangen ist Medikalisierung des Sterbens
Pragmatische Argumente
Schiefe Ebene
Tötung von Patienten aus anderen Gründen
Tötung aus Mitleid
Tötung ohne ausdrückliches Verlangen aus ökonomischen Gründen
Zerstörunf des Arzt-Patienten-Verhältnisses
Gesellschaftlicher Druck auf Alte und Kranke
Assistierter Suizid
= Hilfe zur Selbsttötung
Verschaffung tödlicher Substanzen
Tätige Hilfe bei der Applikation
Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen?
2 Arten von Suizidalität
“Tot sein wollen” = dem Tod jedem Leben vorziehen
“So nicht mehr leben wollen”
psychisch
sozial
Todeswunsch von Todkranken ist fast immer “So nicht mehr leben wollen”
Einwilligungsfähige
Recht, jede Behandlung abzulehnen
auch wenn die Ärzt*in sie für sinnvoll hält
auch wenn der Sterbevorgang nicht eingesetzt hat
auch wenn die Erkrankung nicht terminal ist
Problem:
Einwilligungsfähigkeit sicher ermittelnn
Ausnahmesituation
Psychische Erkrankung?
Konflikt: Selbstbestimmung <-> Verantwortung
Nicht Einwilligungsfähige
“Sterbeprozess hat eingesetzt”
Überleben für Tage/wenige Wochen
Therapiereduktion vertretbar
auch wenn keine Willensäußerungen vorliegen/ermittelt werden können
Therapie ist auch medizinisch sinnlos (=nicht mehr indiziert)
Schwere unheilbare Grunderkrankung
Tod nicht unmittelbar hervorstehend
Therapie medizinisch noch sinnvoll
nach welchen Kriterien soll entschieden werden?
Mutmaßlicher Wille der Patient'*in
Allgemin geteilte Wertvorstellungen
“Allgemein geteilte Wertvorstellungen”
Warum Behandlungsabbruch?
Nutzlose Therapie
Therapieabbruch ist kein “Schaden”
Ressourcebverschwendung
Warum Therapie fortführen?
Überleben als Wert an sich
Behandlung als Nicht-Alleine-Lassen
Begriff der Person darf nicht reduziert verstanden werden
Prognose immer offen
Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
Nahrung und Flüssigkeitsgabe
z.B. über PEG-Sonde (Perkutane endoskopische Gastrostomie)
medizinische Therapie
…oder Grundversorgung?
Bei schwer dementen Patienten:
MEHR Aspirationspneumonien: 67% PEG vs 17% oral
mehr Fixierungen und Dekubitalgeschwüre
keine Lebensverlängerung
Erkrankung im Endstadium
Verzicht auf Ernährung und Flüssigkeit nicht schmerzhaft
Euthanasia in den Niederlanden: Rechtlicher Kontext
Sterbehilfegesetz
“Sorgfaltskriterien”
Freier und wohlüberlegter Wunsch
“unerträgliches” und “hoffnungsloses” Leiden
Information über Situation und Prognose
Keine Alternativen
Konsulation eines zweiten, unabhängigen Arztes
Berichtspflicht
Euthanasia in den Niederlanden: Ausweitungen
Psychisch Kranke
äußerste Sorgfalt
“objektiv keine andere Behandlungsoption”
Neugeborene
Spina bifida mit Hirnschäden
Trisomie 13
Unstillbare Schmerzen
Groningen Protokoll
Schweres Leiden ohne Aussicht auf eine Zukunft
Keine Heilungs- oder Linderungschancen
Zustimmung der Eltern
Unabhängige ärztliche Zweitbeurteilung
Nachsorge
Van der Heide et al. (2007 und 2017)
1,7% der Todesfälle in 2005 euthanasia
0,1% der Todesfälle in 2005 assistierter Suizid
8,2% der Todesfälle in 2005 tiefe Sedierung
0,4% non-voluntary euthanasia
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