Was ist Sicherheit? (_)
Was ist Risiko? (_=)
Sicherheit
ist die Abwesenheit nicht akzeptabler Risiken
Risiko
Häufigkeit * Schadensausmaß = Risiko
Häufigkeit oft objektiv durch Angabe von Wahrscheinlichkeit oder Raten quantifizierbar
Schadensausmaß ist nur subjektiv
Vergleiche eines gegebenen Risikos (durch ein System verursacht) mit
akzeptablen Risiken sind deshalb ebenfalls subjektiv:
Beispiel: 1 Toter = 10 Schwerverletzte = 200 Leichtverletzte =
3 Mio. £*)
oft: Bewertung von Toten und Verletzten durch Geld
Vergleich mit vorhanden Todesfallraten.
Insbesondere ist die Gewichtung von Verletzungen gegenüber dem
Tod subjektiv.
=> Risiko reduzieren durch Häufigkeits-Reduktion (als Anwender, …)
Welche Ursachen für Gefahren oder Unfälle
Ursachen
Nutzung der neuen Technik schreitet schneller voran als die erforderlichen Fähigkeiten gebildet werden.
Die theoretischen Prinzipien sind nicht vollständig bekannt.
Konstruktionsstandards und Sicherheitsstandards existieren nicht.
Es existieren kaum Standardbauteile.
Die Konstrukteure benötigen keine spezielle Ausbildung.
Es existiert keine Prüfinstanz, die die Sicherheit der Anlagen kontrolliert, und auch keine Prüfvorschrift.
Was sagen Gesetze aus?
Legen u. a. globale Sicherheitsziele fest.
Dienen dem Schutz des Nutzers, Verbrauchers oder unbeteiligter Dritter.
Werden vom Gesetzgeber (Legislative) erlassen und sind verbindlich.
EU-Richtlinien haben den Charakter eines Gesetzes, weil sie Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels
100 des Rates der Europäischen Gemeinschaften sind und als solche von den Mitgliedsstaaten
zwingend in nationales Recht umzusetzen sind.
Arbeitsschutzgesetze: Arbeitsschutz ist national geregelt, d. h. es müssen in jedem Fall die nationalen
Anforderungen beachtet werden, weil von hier weitergehende Sicherheitsanforderungen als von den
EU-Richtlinien kommen können.
§ 823
§ 823 [Schadensersatzpflicht, „Verbotene Handlung“]
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 276 (2)
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Auch bei Verletzung von Freiheitsrechten
Hier nur anerkannter Stand der Technik, nicht der Stand von Wissenschaft und Technik gefordert.
Beweislast für Fehler: Geschädigter
Beweislast für (Un-)Schuld: Schädigender
Auch fahrlässig: Normen nicht beachten!
Hirarchie der Anforderungen
Allgemein anerkannte Regeln der Technik beschreiben das, was von der Mehrzahl der mit der jeweiligen Technologie befassten Fachleute als richtig anerkannt wird.
Dabei kann es sich um Normen (DIN, EN, ISO, IEC) handeln, muss es jedoch nicht.
Für Sicherheitsnormen gilt die rechtliche Vermutung, dass sie fachgerecht und daher gleichzeitig anerkannte der Technik sind (zum Beispiel: alle DIN-/VDE-Normen).
Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik begründet eine gerichtliche Sicherheitsvermutung. Allgemein anerkannte Regeln der Technik beschreiben praktisch erprobte und bewährte sicherheitstechnische Lösungen.
Stand der Technik: Das, was heute technisch machbar ist und tatsächlich mindestens einmal realisiert wurde.
Stand von Wissenschaft und Technik: Höchstes Niveau, das erkenntnistheoretisch erreichbar ist.
Forschung beobachten, was machbar ist, um die Sicherheit zu steigern, und ggf. umsetzen.
Wird in Deutschland z. B. für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen gefordert.
Verwendet auch in ProdHaftG
Normen können den anerkannten Stand der Technik darstellen, aber auch
veraltet oder
falsch sein
§ 276
Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus.
Fahrlässig handelt, wer
die Gefahr erkennt,
trotz Gefahrerkennung handelt und
die Gefahrrealisierung (z.B. Schaden) nicht will, weil er
auf einen guten Ausgang hofft.
Fahrlässig handelt demnach:
sowohl derjenige, der den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit)
als auch der, der den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit).
§ 222
(x)
Fahrlässige Tötung
Fahrlässige Tötung ist eine Straftat aus dem Bereich der Tötungsdelikte (Delikte mit Todesfolge) in
Zusammenhang mit Fahrlässigkeit (mangelnder Umsicht und Sorgfalt) und steht damit in klarem
Gegensatz zu den vorsätzlichen Tötungen.
Fahrlässig handelt dabei, wer die gebotene Sorgfalt verletzt.
Da ein Unternehmen im strafrechtlichen Sinne nicht fahrlässig handeln kann, obliegt die Einhaltung der Sorgfaltspflicht den Menschen (Vorstand, Geschäftsführe, Angestellte...).
Dabei gilt, dass die Geschäftsleitung eine
Delegations-,
Aufsichts-,
Leitungs- und
Kontrollverantwortung trifft.
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