Die Verfahrensgrundsätze
Untersuchungsgrundsatz §103 SGG
Gewährung rechtlichen Gehörs §62 SGG
Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens §124 SGG (s.a. §§ 126, 127, 128 SGG)
Grundsatz der Unmittelbarkeit §117 SGG
Aufklärungspflicht des Vorsitzenden §106 I SGG
Konzentrationsmaxime §106 II SG
§106 III SGG
Existiert aufgrund öffentlichen Interesses an der Aufklärung des Sachverhaltssund der Richtigkeit der Entscheidung
Gericht hat nur solche Ermittlungen anzustellen, die nach Lage der Sache erforderlich sind
= es muss nur dann ermitteln, soweit Sachverhalt und Beteiligtenvortrag Nachforschungen nahelegen
Zur zeitnahen Umsetzung der vollständigen Tatsachenermittlung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Vortrag einer Partei präkludieren §§106a, 157a SGG
hieran sieht man, auch bei identischen Vorschriften sind die Herangehensweisen zum Teil komplett verschieden
Gegenstück zum Beibringungsgrundsatz
Ist auch in der VwGO enthalten(§87b VwGO); aber gerichtliche Praxis ist sehr unterschiedlich
Im Verwaltungsgericht sind die Beteiligten meist besser beraten und können besser vortragen; im Sozialgericht hat man oft mit dem „kleinen Mann“ zu tun und somit trifft hier die Gerichtsbarkeit eine größere Verantwortung diesem Grundsatz selbstständig gerecht zu werden
= Unterschiedliche Rechtskulturen
Gericht ist nach §103 S.2 SGG Nicht an vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten gebunden
Knüpft an den §103 an à Amtsaufklärung; Untersuchungsmaxime; Gericht ermittelt von Amts wegen
Wird sehr umfassend verstanden
Gericht muss Beteiligten durch das Verfahren leiten; wenn Information fehlt muss Gericht den Beteiligten darauf hinweisen
Wenn jemand einen Rechtsanwalt oder einen Vertreter eines Verbandes an der Seite hat, von dem kann man mehr erwarten
Fürsorgepflicht ist typisch für Sozialgesetzbuch
Das Ganze muss möglichst schon vor der mündlichen Verhandlung erledigt werden;
Manchmal werden bereits über Jahre hinweg vor der mündlichen Verhandlung Beweise und Informationen gesammelt
Listet auf, was der Richter machen kann
Ist keine Abschließende Aufzählung
Auskünfte jeder Art wird auch sehr weit verstanden
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