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Prüfungsschema Zulässigkeit 1. Instanz

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by Lena A.

Informationen zu Klageantrag, Berufungsantrag, Berufungsschrift, Erörterungstermin

  • Es gibt 2 Varianten für Feststellung dieser Unfallfolge SGB VII:

    • Behörde stellt fest, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung folge des Arbeitsunfalls ist: Verpflichtungsklage §54 I SGG

    • Gericht stellt das selber fest: Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage §§54 I, 55 I Nr.3, 56 SGG

    • Klageantrag: K beantragt den Bescheid der Berufsgenossenschaft vom ..... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ..... aufzuheben = Anfechtungselement

      • 1. Variante: und die Berufsgenossenschaft zu verpflichten die Kniegelenksathrose als Folge des Arbeitsunfalls vom .... anzuerkennen = Verpflichtungselement

      • 2. Variante: und vom Gericht festzustellen, dass die Kniegelenksathrose Folge des Arbeitsunfalls vom .... ist = Feststellungselement

    • Berufungsantrag ist das Gleiche, nur dass dem noch davor geschaltet wird, den Gerichtsbescheid vom Erstinstanzlichen Gericht aufzuheben

  • Die Berufungsschrift muss nach §151 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats eingelegt werden

    • Schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

    • Absatz 2: Ist auch gewahrt, wenn das ganze beim Sozialgericht gemacht wird

  • Erörterungstermin §106 III Nr. 7 SGG gibt dem Vorsitzenden die Möglichkeit vor der mündlichen Verhandlung bestimmte Dinge in einem Erörterungstermin einmal zu besprechen

    • Eventuell wird Einigung erzielt oder Gericht hat mehr Informationen erhalten und kann noch zielgerichteter ermitteln

    • Beim Landessozialgericht bestehen die Senate aus 3 Berufs- und 2 ehrenamtlichen Richtern

      • Ehrenamtliche Richter nur in der mündlichen Verhandlung

      • §155 I SGG Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach bestimmten Vorschriften teilweise auf den Berichterstatter übertragen

        • Hier ist auch der §106 aufgeschrieben

        • Das der §106 bei Berufungsverfahren zur Anwendung kommt ist eine Folge des §153 I SGG

    • = Die Vorschriften der ersten Instanz finden hier auch Anwendung

    • Außer die, die dort aufgeführt sind

    • In der Regel ist bei dem Erörterungstermin also lediglich einer der Beisitzer, der als Berichterstatter handelt


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Lena A.

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