Allgemeines
Sozialrecht ist auch öffentliches Recht; ist also sehr ähnlich mit VwGO
Wichtigste Besonderheit des sozial gerichtlichen Verfahrens: Grundsatz der Klägerfreundlichkeit
Möglichst wenig zwingende Formvorschriften für den Kläger sind zu beachten und unzureichende Prozesshandlungen können nachgeholt, wiederholt oder verbessert werden
Z.B. §90 SGG Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle zu erheben
Fast alle weiteren Formvorschriften sind gemäß §§92 f SGG Sollvorschriften
Zweck: Möglichst umfassender Rechtsschutz im Sozialrecht, Erleichterung den meist rechtsunkundigen Bürgern die Durchsetzung ihrer Begehren
Generalverweis auf ZPO und GVG: § 202 Satz 1 SGG
= Solange im SGG nichts Besonderes vorgeschrieben ist, können Vorschriften dieser zwei Gesetze herangezogen werden
Vgl. auch: §173 VwGO
Ist sehr unpraktikabel; man muss immer in unterschiedloiche Gesetze schauen; deshalb ist es jetzt nur noch sehr selten der Fall; das meiste ist bereit im SGG geregelt
Ein Beispiel: § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG
Unterschied zur VwGO: Nichtförmlichkeit des Verfahrens im SGG
Kläger soll nicht durch viele Hürden abgeschreckt werden
z. B. § 92 SGG; Parallelvorschrift: §80 VwGO
Im SGG ist es vereinfacht; oft nur „Soll-Vorschriften“
Postulationsfähigkeit (Vertretung): §73 SGG
Möglichst Bürgerfreundlich: Ist für die ersten beiden Instanzen dem Bürger freigestellt ≠ zu den Verwaltungsgerichten
Man kann sich auch durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Verbandes vertreten lassen = Tradition im Sozialrecht
Beteiligte können sich durch die in §73 II SGG enumerativ aufgezählten Bevollmächtigten vertreten lassen
Vertretungszwang: §73 I SGG nur für Verfahren vor dem BSG
Beweismittel:
§118 Abs. 1 Satz 1 SGG verweist auf ZPO
Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde
Fehlt: Parteivernehmung von §445 ZPO; SGG verweist hierauf nicht
Das was Beteiligter selber vorträgt ist trotzdem von Bedeutung; ist Grundlage von der alle ausgehen können, ist nur nicht dogmatisch durch Beweis hinterlegt
Es gibt einen Erörterungstermin im SGG
Alle kommen und schauen sich bereits mal einen Zwischenstand an
Hier kann man auch durch Vergleiche das Verfahren schon beenden
Quote, dass sich der Streit bereits hier löst ist sehr hoch
Bedeutung medizinischer Fragestellungen und Mathematik (Geld)
Sozialrecht soll vor den Risiken des Lebens absichern
Sozialrichter ist immer im Austausch mit Ärzten
„Arzt des Vertrauens“ (§109 SGG)
Kostenfreiheit §§183, 193 Abs. 4, 197a SGG
Das Verfahren vor den Sozialgerichten: §183 S.1 SGG Für Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach §56 SGB I
Soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind
Wichtige Sozialrechtliche Komponente
Immer wieder umstritten; aber bleibt bestehen
Gedanke: Mit Beitragszahlung als Versicherter hat man sich den Rechtsschutz mit eingekauft
§§184 ff SGG Kläger und Beklagter, die nicht zu den in §183 SGG genannten Personen gehören, müssen eine Pauschalgebühr bezahlen
Behörde (Bund und Länder) muss auch eine Pauschale bezahlen, unabhängig davon ob sie den Streit verliert oder gewinnt um dieses Prinzip zu garantieren §184 III SGG iVm §2 GKG
Bund und Länder tragen ohnehin die Gerichtshaltungskosten
Insbesondere die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe §64 III S.2 SGB X
Auch Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
§184 I SGG: Beigeladene sind nicht zahlungspflichtig, nur Kläger und Beklagter
Für alle anderen Verfahren: §197a SGG verweist auf VwGO; manche Dinge sind doch zu bezahlen, verweist auf Gerichtskostengesetz
§192 SGG jedem Beteiligten können die Kosten wegen Prozessverschleppung oder Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auferlegt werden
§193 SGG: Kostenentscheidung ist zu treffen
Betrifft lediglich außergerichtliche Kosten der Beteiligten
Die außergerichtlichen Kosten tragen die gebührenpflichtigen (§184 I SGG) selbst §193 IV SGG
Prozesskostenhilfe (§§73a SGG, 114ff. ZPO)
Voraussetzungen: Klage muss Erfolgsaussichten haben, muss Bedürftig sein, Klage darf nicht mutwillig sein
Gab es lange Zeit nicht im SGG, da Gesetzgeber dachte, dass Verfahren kostenlos ist und sehr positiv auf Bürger gestimmt; Aber um wirklichen fairen Rechtsschutz zu erhalten
Gericht entscheidet im Urteil oder wenn das Verfahren anders beendet wird auf Antrag durch Beschluss darüber ob und in welchem Maße die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben §193 I SGG
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