öffentlich-rechtlicher Arbeitnehmerschutz
Vorbehalt des öffentlichen Arbeitsrechts
Vorbehalt des öff. Recht ergibt sich für die Kantone aus ZGB 6, für den Bund indirekt aus BV 122 i.V.m. BV 110
im Arbeitsvertragsrecht wird dieser
Rezeptionsklausel
Quellen
Arbeitsgesetz
Arbeitsschutzrecht: im Mittelpunkt seht, neben Vorschriften des UVG über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (UVG 81 ff.), das Arbeitsgesetz, das in folgenden Bereichen Mindestvorschriften enthält
allgemeiner Gesundheitsschutz ArG 6
Plangenehmigung und Betriebsbewilligung bei insudstriellen bzw. besonders gefährlichen Betrieben (ArG 7 f.)
Arbeits- und Ruhezeit (ArG 9 ff.)
Sonderschutz für Jugendliche (ArG 29 ff.)
Sondeschutz für schwangere Frauen und stillende Mütter (ArG 35 ff.)
Geltungsbereich
sachlicher Geltungsbereich: ArG untersteht grundsätzlich jeder öffentliche und private Betrieb
liegt vor, wenn ein AG einen oder mehrere AN beschäftigt (ArG 1)
ausgenommen sind Branchen, in denen der AN-Schutz durch andere Gesetze als genügend gesichert gilt oder die Art der arbeti derat besonders ist, dass sich eine Regleung im ArG nicht einigt
persönlicher Geltungsbereich
gilt grundsätzlich für alle AN der unterstellten Betrieben —> Ausnahmen in ArG 3
Leitende Arbeitnehmer —> Konkretisierung in ArGV 9 I
ArG 5 für industrielle Betriebe können verschärfte Arbeitsschutzassnahmen zur Anwendung kommen
mind. 6 AN beschäftigt werden, deren Arbeit sich als serienmässige Verrichtung qualifiziert oder durch Maschienen bestimmt wird
Arbeitsweisen oder Arbeitsorganistationen durch autoamitsche Verfahren bestimmt werden
Leben und Gesundheit der AN besonderen Gefahren ausgesetzt sind
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung
sind auch auf Personen anwendbar, welche nicht auf das ArG umfassen
AG hat die Pflicht, die erforderlichen und zumutaren Massnahmen zu treffen, um scchädliche oder lästige Einwirkungen des Arbeitsprozesses auf die Gesundheit der AN zu verhindern
Massnahmen zur Unfallverhütung: UVG 81 ff.
Arbeits- und Ruhezeit
ArGV 1 bis 5
Arbeitszeit: wiird die Zeit verstanden, während der sich der AN zur Verfügung des AG halten muss
Bereitschaftsdienst, wärhend dessen sich der AN ausserhalb des Betriebs auf Abruf bereithalten mmuss, zählt nur zur ARbetiszeit, wenn tatsächlich Arbeit geleistet wurde
ist AN im Betreib präsent und wartet auf Arbeit, so handelt es sich um volle Arbeitszeit
Öff-Rechtl. Arbeitnehmernschutz
Einleitung
im Arbeitsvertragsrecht wird dieser Vorbehalt nochmals explizit festgehalten (OR 342 I lit. b)
OR 342 II wird das öff. Arbeitsrecht in das Arbeitsprivatrecht rezipiert
öffentlich-rechtl. Verpflichtungen der AG oder des AN, sondern die Vertragspartner haben auch einen privatrechtichen Anspruch auf Erfüllung, wenn diese Pflichten Inhalt eines EAV sein können
Polizeivorschriften ArG 71
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