Prüfungsaufbau des vollendeten vorsätzlichen Erfolgsdelikts
I. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (Vorbedingung der Strafbarkeit)
II. Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Täter und Tathandlung
Erfolg
Kausalität
Objektive Zurechnung
Ggfs. Qualifikation
Subjektiver Tatbestand
Ggfs. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
V. Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen
Welche Deliktsgruppen gibt es hinsichtlich des Täters?
Allgemeindelikte
Sonderdelikte
Eigenhändige Delikte
Was sind Allgemeindelikte?
Täter kann jedermann sein
Ergibt sich teilw. aus der Formulierung „wer“
Aber: nur natürliche Personen können sich strafbar machen
Bei juristischen Personen: evtl. Strafbarkeit der Vertreter, § 14 StGB
Was sind Sonderdelikte?
Echte Sonderdelikte: Besondere Subjektsqualität ist strafbegründend.
Bsp.: §§ 266a, 339, 344 StGB
Für Teilnehmer, welche die besondere Subjektsqualität nicht aufweisen, gilt eine Strafmilderung gem. § 28 I i.V.m. § 49 I StGB
Unechte Sonderdelikte: Besondere Subjektsqualität ist strafschärfend oder strafmildernd
Bsp.: §§ 120 II, 133 III, 258a StGB
Str. ob § 340 StGB strafverschärfend ggü. § 223 StGB wirkt
Für Teilnehmer, welche die besondere Subjektsqualität nicht aufweisen, gilt das Grunddelikt, § 28 II StGB
Was sind eigenhändige Delikte?
Tatbestand kann von jedermann verwirklicht werden, Täter ist aber nur, wer den Tatbestand persönlich ausführt
Andere Personen können nur Teilnehmer sein, nicht aber Mittäter gem. § 25 II StGB oder mittelbarer Täter gem. § 25 I Var. 2 StGB
Bsp.: § 153 StGB
Strafbarkeitslücken werden durch Sondervorschriften geschlossen, die bestimmte Beteiligungshandlungen zu selbstständigen Tatbeständen machen
Bsp.: § 160 StGB
Tathandlung
Handlungsbegriff setzt menschliches Verhalten voraus
Bei strafbegründenden persönlichen Merkmalen ist es ausreichend, wenn sie beim Vertretenen vorliegen, § 14 I StGB => müssen nicht beim Vertreter vorliegen
Wann liegt keine Tathandlung vor?
Handlungsbegriff (-) bei:
Nicht vom Willen beherrschten oder beherrschbarem Verhalten
Nicht menschlichen Vorgängen
Keiner Willensbetätigung nach außen
Wann liegt nicht vom Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten vor?
Wille muss bei der Verhaltenssteuerung mitwirken
z.B. Reflexe
z.B. vis absoluta: Wenn das körperliche Verhalten durch eine unwiderstehliche Kraft (vis absoluta) auf mechanische Weise erwirkt wird
Wann ist es str., ob vom Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten vorliegt?
Str.: Schreck- und Affektreaktionen
=> Spontanreaktionen (z.B. auf Wespe); Affekt- und Kurzschlusshandlungen
h.M.: Handlungsqualität (+) => Möglichkeit eines bewussten Gegensteuerns ist gegeben
m.M.: Handlungsqualität (-) => ist eine vom Unterbewusstsein gesteuerte Reaktion, die nicht mehr der Willensherrschaft unterliegt
Was muss man bei nicht menschlichem Verhalten prüfen?
Bei Tieren: Prüfen, ob das Verhalten auf vorangegangenem menschlichen Verhalten beruht
z.B. Hetzen von einem Hund auf eine Person
z.B. wenn ein Tier zweckentfremdet wird und auf eine andere Person geworfen wird
Was versteht man unter keiner Willensbetätigung nach außen?
Gesinnungen und Einstellungen
Wünschen
Absichten
Wofür ist die Handlung ebenfalls maßgeblich?
Für die Zeit der Tat ebenfalls die Handlung maßgeblich, § 8 StGB
Nicht maßgeblich: Zeitpunkt des Erfolgseintritts
Bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung muss eine gesetzliche Strafandrohung bestanden haben, § 1 StGB
P.: Mutter wird während der Schwangerschaft fahrlässig verletzt, wodurch der Nasciturus verletzt wird und kurz nach der Geburt verstirbt
Strafbarkeit gem. § 222 StGB?
Kommt auf den Zeitpunkt der Tathandlung an, § 8 StGB
Zu dem Zeitpunkt handelt es sich noch um einen nasciturus => Tötung scheidet aus
Allenfalls Strafbarkeit gem. §§ 218 ff. StGB => steht in Tateinheit mit Körperverletzungsdelikten bzgl. der schwangeren Frau
Was versteht man unter dem Taterfolg (eigener Prüfungspunkt)?
Ergebnis der vom Täter angestrebten Tat => Definition des Erfolgs gefragt
Je nach Straftat erfordert es die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts
Unmittelbare Täterschaft
Unmittelbare Täterschaft gem. § 25 I Alt. 1 StGB: Unmittelbarer Täter ist, wer in seiner Person alle objektiven und subj. Merkmale eines TB verwirklicht
Nur prüfen bei Hinweisen im SV
Ob deutsches Strafrecht einschlägig ist, bestimmt sich vorrangig nach dem Territorialitätsprinzip gem. §§ 3, 9 StGB
Tathandlung muss im Inland stattgefunden haben oder Taterfolg muss im Inland eingetreten sein
Gem. § 3 StGB gilt das dt. Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden.
Tatort gem. § 9 StGB
Nach § 9 II 1 StGB ist die Teilnahme an dem Ort begangen, an dem die Haupttat begangen ist, sowie an dem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat.
Anwendbarkeit dt. Strafrechts auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen gem. § 4 StGB
Schutz und Weltrechtsprinzip gem. §§ 5, 6 StGB
Passives Parsonalitätsprinzip gem. § 7 I StGB
Setzt eine im Ausland begangene Tat gegen einen Deutschen voraus
Kann bei abstrakten Gefährdungsdelikten nicht greifen => individueller Bezug fehlt hier
Prinzip stellvertretender Strafrechtspflege, § 7 II StGB
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