§ 985 auf Rückgabe Geld?
Bargeld ist Sache, kann also nach § 985 herausverlangt werden (anders Überweisung -> keine Sache, sondern Auszahlungsanspruch gegen Bank)
beachte aber: ist Besitz Bargeld nicht mehr identifizierbar vorhanden, so entfällt Anspruch aus § 985 -> dieser nur auf Herausgabe Besitz an konkreten Bargeld gerichtet, nicht Geldwert (Geldeigentümer würde sonst ggü anderen Eigentümern zu Unrecht bevorzugt)
Entsteht bei Geldvermengung nach §§ 948, 947 I Miteigentum oder nach §§ 948, 947 II Alleineigentum Kasseninhaber?
e.A.: Miteigentum (Arg.: bei nur quantitativ unterschiedlichen Ausgangsstoffen fehlt es an “Hauptsache”)
BGH: Miteigentum, wobei Beweislast beim Einzahlenden (Arg.: in Insolvenz Kasseninhaber führt Annahme Alleineigentum zu dinglichen Rechtsverlust des Einzahlenden)
a.A.: Alleineigentum (Arg.: Rechtsunsicherheit, da praktische Bedenken insb. bei Kassen mit wechselndem Bestand -> Anteile kaum bestimmbar)
beachte: Alleineigentum ist die Ausnahme, va wenn es um anders als Geld geht
Was ist Hauptsache iRV §§ 947, 948?
Vorliegen Hauptsache setzt voraus, dass nach Verkehrsauffassung die verbundenen/vermengten Teile fehlen könnten, ohne dass sich Wesen Sache ändert
neutrales Geschäft des MJ -> tel. Reduktion § 107?
neutral = weder vorteilhaft, noch nachteilhaft (zB Übereignung fremder Sache) -> beachte: dazugehöriges Verpflichtungsgeschäft ist nachteilig (auch dann wenn Verpflichtung mit fremden Mitteln erfüllt wird), weil es auf rechtl. Betrachtung ankommt (nicht wirtschaftl.)
tel. Reduktion (+) -> Arg.: MJ nicht schutzbedürftig & analoge Anwendung § 165 (wenn MJ Vertreter sein kann, so kann er erst recht neutrale WE abgeben)
Wann Abhandenkommen bei Besitzdiener?
zunächst: nach § 855 ist nicht Besitzdiener, sondern der Besitzherr unm. Besitzer
(unfreiwilliger) Besitzverlust aber dann (+), wenn Besitzdiener Sache ohne Willen Besitzherrn sich zueignet, unterschlägt bzw anders als vereinbart weggibt
Kann Geld abhandenkommen?
(-) § 935 II schließt aus, weil Geld umlauffähig bleiben muss
gutgläubiger Erwerb bei rechtl. neutralem Geschäft?
e.A.: (-) -> §§ 932 ff tel. zu reduzieren
Sinn und Zweck sei es, Erwerber zu stellen, wie er bei Richtigkeit Vorstellung stünde -> bei rechtl. neutralem Geschäft wäre Erwerber aber nicht schutzwürdig
geht er davon aus, es handele sich um Sache des MJ -> Erwerb durch §§ 107 verhindert
geht er davon aus, es handele sich NICHT um Sache MJ -> § 932 II schließt Erwerb aus
hM.: (+)
§ 932 II stellt bewusst nur auf guten Glauben bzgl. Eigentum Veräußerer ab, nicht auf guten Glauben an Wirksamkeit Übereigung
soweit nicht Sache des MJ, greift MJ-Schutz nicht -> MJ muss daher über fremde Sache verfügen können
Analogie unentgeltlich = rechtsgrundlos iRv § 816 I S. 2?
hM (-)
beachte: bei § 988 wird diese Analogie bejaht
§ 823 gg gutgläubigen Erwerber?
(-) da Verlust Eigentum hier nicht auf rw Handlung des Erwerbers beruht -> §§ 932 ff. insoweit wie Rechtsgrund
Rückerwerb Nichteigentümer (durch § 812) von gutgl. Erwerber möglich?
(+) unschädlich, dass in diesem Falle Rückerwerb Nichteigentümer vom Erwerber stattfindet -> frühere Nichteigentümer wird nach hM Eigentümer und ist früherem Eigentümer aus SE zur Übereignung verpflichtet
Wichtigste Aussagen Saldotheorie
1. Gleichwertige Ansprüche werden miteinander verrechnet, bis max. auf 0
Verrechnung ist keine Aufrechnung -> wird von Amts wegen berücksichtigt (keine Erklärung nötig)
Aufrechungsverbote gelten nicht
2. Scheitert Verrechnung, weil einer entreichert, so wird Entreicherung des Bereicherungsschuldners zum Abzugsposten von dessen Bereicherungsanspruch (Wert Entreicherung wird mit eigenem Bereicherungsanspruch verrechnet)
3. kommt nur bei Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge (Arg.: Gegenseitige Ansprüche in Abhängigkeitsverhältnis -> untrennbar verknüpft)
Wann Saldotheorie nicht anzuwenden?
keine Anwendung bei eigenen Geschäften MJ, weil sonst faktisches Festhalten am Vertrag, was im Widerspruch zu MJ-Schutz stehen würde (hat MJ dagegen unwirksamen Vertrag mit fremden Mitteln abgewickelt, findet Saldotheorie Anwendung, weil MJ nicht schutzbedürftig und Eigentümer “Mittel” nicht schutzwürdig)
ferner keine Anwendung zu Lasten arglistig Getäuschter
Gegenansicht Saldotheorie
Zweikondiktionenlehre: gegenseitige bereicherungsrechtl. Ansprüche stehen selbstständig nebeneinander -> gibt im Prinzip nur Gesetz wieder
Bsp.: A gg B Anspruch auf Rückübereigung, B gg A keinen Anspruch auf Wertersatz weil A entreichert -> keine Verrechnung
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