Gesetzliche Grundlagen
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Berufsordnung (BOStB)
—> Satzung: Rechte und Pflichten
Wie viele Steuerberater gibt es in Deutschland?
ca. 89.000
Wie hoch ist der Frauenanteil unter Steuerberatern?
ca 35%
Was bedeutet Verschwiegenheit?
Informationen, die durch das Mandantsverhältnis bekannt werden, dürfen nicht weitergegeben werden.
Was ist das Geldwäschegesetz?
Genau heißt es Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, wie Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Das GWG ist am 26.06.2017 in Kraft getreten.
Steuerberater gehören lt. § 2 GWG zu den Verpflichteten.
Welche Verlautbarungen der BStBk kennen Sie, die aktuell von Relevanz sind?
Qualitätssicherung in der Steuerberaterpraxis
Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch den Steuerberater
Zur Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Erstellung des Jahresabschlusses, wenn zu Unrecht mit Fortführungswerten bilanziert wird oder wegen fehlender insolvenzbezogener Hinweis- und Warnpflichten.
Verwendung von Rundstempeln durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungs- und Partnerschaftsgesellschaften.
Bei den Verlautbarungen handelt es sich um keine gesetzlichen Regelungen. Sie müssen sich daher an Gesetze und die Berufsordnung halten.
Bescheinigung Jahresabschluss
Die Bescheinigung ist als solche zu bezeichnen und enthält folgende Mindestinhalte:
Überschrift
Art des Erstellungsauftrags und eventuelle Abweichungen
Abschlussstichtag bzw. zugrunde liegendes Geschäftsjahr
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Steuerberaters
Maßgebende Rechtsvorschriften und vorgelegte Unterlagen
Hinweis auf die Einhaltung der Grundsätze dieser BStBK Verlautbarung
Ergebnisse der Tätigkeit des Steuerberaters
Datum, Ort und Unterschrift
Der Wortlaut der Bescheinigung orientiert sich an dem erteilten Auftrag. Dabei ist auch zu erwähnen, ob der Steuerberater die Bücher teilweise oder vollständig geführt und/oder bei der Anfertigung des Inventars nach § 240 HGB mitgewirkt hat.
Hat der Steuerberater nur den Jahresabschluss ohne Plausbilitätsbeurteilungen bezogen auf Unterlagen, Belege, ggf. Buchführung erstellt, erfolgt die Bescheinigung ohne Beurteilung.
Auftragsarten Jahresabschluss
Erstellung ohne Beurteilung bei Führung der Bücher durch den Steuerberater,
Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise,
Erstellung mit umfassenden Beurteilungen zur Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise durch geeignete Maßnahmen,
Erstellung mit abweichendem Auftrag. Hier kann die Bescheinigung grundsätzlich nur für die Auftragsart erteilt werden, deren Erfordernisse vollständig erfüllt sind.
Angehörige der Freien Berufe
Steuerberater üben einen Freien Beruf und kein Gewerbe aus; § 32 (2) StBerG. Daher ist eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar; § 57 (4) Nr. 1 StBerG.
Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Was bedeutet das?
Der Steuerberater ist damit Interessenvertreter seiner Mandanten. Seitens der Finanzverwaltung besteht keine Aufsicht und kein Weisungsrecht.
Aufgaben des Steuerberaters
§ 33 StBerG
Beratung
Vertretung
Prüfung
Steuerdeklarationsberatung
Buchführung, Jahresabschluss, Abgabe von Voranmeldungen, Steuererklärungen und prüfen von Steuerbescheiden
Steuerrechtsdurchsetzungsberatung
Sie besteht aus der Einlegung und Abwicklung von Rechtsbehelfen, Teilnahme an Außenprüfungen (Betriebsprüfungen), Vertretung vor den Finanzgerichten, die Vertretung in Steuerstrafsachen oder Bußgeldangelegenheiten.
Steuergestaltungsberatung
bei der es um Planung und Empfehlung bei zukünftigen Steuerfragen geht.
§ Umfang der Hilfeleistungen
§ 1, § 32 StBerG
Was ist unter Hilfeleistung zu verstehen?
Hilfeleistung ist jede Tätigkeit, die gegenüber einer anderen Person oder Einrichtung erbracht wird, in die der Hilfeleistende (Steuerberater) nicht eingegliedert ist.
“Wenn Sie heute bestehen und Ihre Urkunde in der Hand halten, dürfen Sie sofort unbeschränkt steuerlich beratend tätig werden?”
Nein, da eine weitere Voraussetzung die Bestellung ist
Geschäftsmäßige Hilfeleistung
§ 2 StBerG
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind, wobei unerheblich ist, ob dies hauptberuflich, nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Was bedeutet geschäftsmäßig?
Darunter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die
selbständig,
wiederholend oder in
Wiederholungsabsicht ausgeübt wird.
Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3 StBerG
Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte (geschlossener Beruf, letzte Prüfungen Anfang der 80er Jahre)
Rechtsanwälte
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Vereidigte Buchprüfer (geschlossener Beruf)
Partnerschaftsgesellschaften mit ausschließlichen Partnern der Nummern 1-6
Steuerberatungsgesellschaften
Rechtsanwaltsgesellschaften
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Buchprüfungsgesellschaften
Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3a StBerG
ausländische Dienstleister
berufliche Niederlassung und Befugnis dort
anderer Mitgliedstaat der EU
anderer Vertragsstaat des EWR
Schweiz
vor der ersten Erbringung ist schriftlich oder elektronisch Meldung bei zuständiger Kammer zu machen
—> Umfang der Befugnisse im Inland richtet sich nach dem Umfang der Befugnisse in dem jeweiligen Niederlassungsstaat
—> vorübergehende geschäftsmäßige Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates auszuüben
Lohnsteuerhilfeverein § 4 Nr. 11 StBerG
= Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer
Anerkennungsvoraussetzungen § 14 StBerG
ordnungsgemäße Büroausstattung
geeigneter Leiter § 23 Abs. 3 StBerG
kein besonderes Entgelt neben Mitgliedsbeitrag
—> Beitrag darf nur Personal- und Sachkosten decken
= Deckungsprinzip
Erlaubnisumfang
persönliche Beschränkung
nur gegenüber Mitglieder § 13 Abs. 1 StBerG
sachliche Beschränkung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus Leistungen
keine Gewinneinkünfte vorliegen
keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausgeführt
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (Kapitalvermögen, Vermietung u. Verpachtung, sonstige Einkünfte) haben, die insgesamt max. 18.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 36.000 € (Zusammenveranlagung) betragen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
§ 5 StBerG
missbräuchliches Führen der Berufsbezeichnungen “Steuerberater”, “Steuerbevollmächtigter”, “Rechtsanwalt”, “Wirtschaftsprüfer” oder “vereidigter Buchprüfer” und einige weitere Bezeichnungen für Vereinigungen ist strafbewehrt
Lohnsteuerhilfeverein
= Selbsthilfeeinrichtigungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen, § 13 Abs. 1 StBerG
beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG
bedürfen für Ihre Tätigkeit der Anerkennung der Aufsichtsbehörde, § 13 Abs. 2 StBerG, § 15 StBerG
Aufzeichnungspflichten, § 21 StBerG
Finanzierung ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge
Leiter § 23 Abs. 3 StBerG
Geschäftsprüfung § 22 StBerG
Haftpflichtversicherung § 25 StBerG
Ausnahme vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
§ 6 StBerG
wissenschaftlich begründete Gutachten in Steuersachen
unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige
Buchen laufender Geschäftsvorgänge, Erstellung Lohnabrechnung nach Abschluss eines kaufmänischen Ausbildungsberufs mit mind. 3 Jahren Erfahrung in diesem Bereich mit mind. 16 Stunden pro Woche
Beispiele für erlabute rechtsberatende Tätigkeiten eines Steuerberaters
Abfassen von steuerlichen Vertragsbestimmungen; nicht jedoch die umfassende Gestaltung von Verträgen
Weitergabe von vorformulierten Musterverträgen mit der Einschränkung, dass darauf hingewiesen werden muss, dass sie an die individuellen Bedürfnisse des Mandanten durch einen Rechtsanwalt angepasst werden müssen.
Fertigung von Vertrags-Rohentwürfen zur Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt
Abgabe von Drittschuldnererklärungen für den Mandanten bei Arbeitnehmerpfändungen von Arbeitslohn
Überprüfung von Verträgen hinsichtlich steuerlicher Anforderungen
Widerspruchsverfahren gegen Gewerbesteuer- oder Grundsteuerbescheiden von Gemeinden; § 1 (1) Nr. 2 StBerG, § 3 (2) AO.
Klagen vor Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Steuer- und Monopolsachen.
Mandantenvertretung bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen inkl. Rechtsbehelfsverfahren. So die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger. Ebenso an sich anschließenden Verfahren vor den Sozialgerichten in Sachen Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beitragsprüfung.
NICHT Statusfeststellungsverfahren
Erbrechtliche Beratung im Zusammenhang zur steuerlichen Hauptberatung. Nicht Testament/Erbvertrag
Meldungen zum Kurzarbeitergeld, wenn es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Lohnbuchführung) handelt.
Kredit- und Sanierungsverhandlungen
Bescheinigung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes
Steuerberatungsvertrag Vertragsarten
entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB in Form eines
Dienstvertrag
—> allgemeine Wahrnehmung steuerlicher Interessen
—> laufender Auftrag Steuererklärug, Buchführung, JA
—> es wird das Bemühen und nicht der Erfolg geschuldet
Werkvertrag
—> Erbringung einer Einzelleistung
—> es wird der Erfolg geschuldet
Für wen gilt diese und für wen nicht?
zulässig für:
Steuerberater
Steuerbevollmächtigte
nIcht zulässig für:
reine WP’s
Lohnsteuerhilfevereine
Gesetzliche Gebührenarten
Einzelvergütung
Wertgebühr = regelfall
—> Gegenstandswerte
Mittelgebühr immer gerechtfertigt
z.B. StErkl., Fibu, JA
Zeitgebühr
—> bezieht sich auf eine angefangene halbe Stunde und hat seit dem 1.7.2020 einen Rahmen von 30 € bis 75 €
muss durch StBVV explizit vorgesehen sein
z.B. Prüfung Steuerbescheid
Pauschalgebühr
—> zulässig bei laufend auszuführenden Tätigkeiten für denselben Auftraggeber
Betragsrahmengebühr
—> bei Lohnabrechnungen zweichen 5 € bis 28 €
Auslagenersatz
Höhere Leistungsvereinbarung
Nach § 4 StBVV ist die Vereinbarung einer höheren Vergütung, als sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung ergibt, im Rahmen der Privatautonomie möglich.
Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung erfordert:
Textform der entsprechenden Erklärung (Vereinbarung) des Auftraggebers,
Bezeichnung des Schriftstückes als Vergütungsvereinbarung, wenn die Vereinbarung nicht vom Auftraggeber verfasst wurde,
das Schriftstück muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein,
der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
Auslagen
Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelten (§ 16),
—> Einzelabrechnung oder Pauschsatz von 20% der Gebühr, maximal € 20,-
Dokumentenpauschale (§ 17),
Reisekosten (§§ 18,19)
Handakte
§ 66 StBerG
Sinn und Zweck
= Nachweis und Sicherstellung der Erfüllung von Informationspflichten, umfassendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge
Umfang
vom Auftraggeber übergebene Schriftstücke und Urkunden
übergebene Bescheide, Entscheidungen, etc.
Nicht: Schriftverkehr, Schriftstücke in Kopie, interne Arbeitspapiere
Pflichten des StB
Aufbewahrungspflicht
Grundsatz: 10 Jahre
AUsnahme: 6 Monate nach Aufforderung
Herausgabepflicht
—> §§ 675, 667 BGB
alles, was StB zu der Ausführung des Auftrags erhält
alles, was StB aus der Geschäftsbesorgung erlangt
Zurückbehaltungsrecht
Arbeitsergebnisse
—> StB ist wegen seiner Gebühren und Auslagen noch nicht vollständig befriedigt
Insolvenz des Mandanten
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
grundsätzlich erlischt der Steuerberatungsvertrag, § 115 und § 116 InsO
A B E R
Insolvenzverwalter hat Wahlrecht und kann Vertrag fortsetzen
Fortführung Steuerberatungsvertrag
—> Zurückbehaltungsrecht des StB bleibt unberührt
Erlöschen Steuerberatungsvertrag
—> kein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen des Mandanten (aber an den Arbeitsergebnissen)
Buchführungsdaten sind herauszugeben
—> StB wird Insolvenzgläubiger
Formen der Berufsausübung
Einzelpraxis
Angestellter Steuerberater gem. § 58 StBerG
Syndikus-Steuerberater (seit 2008)
= selbständiger Steuerberater, der also bestellt ist, und im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (Beratung, Vertretung, Steuerdeklaration, Prüfung) für einen nicht berufsständigen Arbeitgeber wahrnimmt
Freier Mitarbeiter
Sozietät
Zusammenschluss mit anderen StB/RA/WP
Bürogemeinschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Bestellung zum Steuerberater
Fachliche Voraussetzungen
Prüfung bestanden oder davon befreit
Antrag bei zuständiger Steuerberaterkammer
Persönliche Voraussetzungen
§§ 40, 41 StBerG
Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber:
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. Dazu zählen bei Steuerberatern insbesondere Straftaten im Bereich der Steuerhinterziehung.
einer unvereinbaren Tätigkeit nachgeht
fehlende Deckungszusage Berufshaftpflicht
Erlöschen der Bestellung
§ 45 StBerG
Tod,
Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,
rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,
rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39 (1) StBerG.
Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 46 StBerG
arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung
gewerbliche Tätigkeit, die nicht mit Beruf des StB vereinbar ist
nicht vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhält
in Vermörgensverfall geraten ist (Insolvenz)
(es besteht die Gefahr, dass der Steuerberater zur Erlangung eines finanziellen Vorteils seine Berufspflichten verletzen und die Interessen des Mandanten nicht mehr mit der notwendigen Unabhängigkeit verfolgen könnte)
§ Wiederbestellung
§ 48 StBerG
Befreiung von der Steuerberaterprüfung
§ 38 StBerG
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte. Bei den Beamten des gehobenen Dienstes und bei den vergleichbaren Angestellten kommen weitere Voraussetzungen hinzu. Erwähnt sei hierbei nur die notwendige quantitative Berufspraxis von mindestens 15 Jahren.
Bestellung eines allgemeinen Vertreters
§ 69 StBerG
Wenn er länger als einen Monat daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben
Bestellung eines Praxisabwickler
§ 70 StBerG
im Falle des Todes
Bestellung eines Praxistreuhänders
§ 71 StBerG
“Steuerberatungsgesellschaft” muss als Teil der Firma geführt werden
Antrag auf Anerkennung bei Steuerberaterkammer
Soweit Nicht-Steuerberater als Mitglieder der Geschäftsführung vorhanden sind, darf deren Zahl die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen
Rechtsformen
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG)
Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG, Sozietät)
Partnerschaftsgesellschaft
für die freien Berufe
= Personengesellschaft, die keine Handelsgesellschaft darstellt
selbständiges Rechtssubjekt gem. § 7 Abs. 2 PartGG iVm § 124 HGB
(rechts-, partei- und grundbuchfähig)
schriftlicher Gesellschaftsvertrag § 3 PartGG
Eintragung im Partnerschaftsregister § 7 PartGG
Partner müssen zudem in der Partnerschaftsgesellschaft tätig und damit aktiv sein
Verliert ein Partner seine Zulassung zum ausgeübten Freien Beruf in der Partnerschaft, so scheidet er aus der Partnerschaftsgesellschaft aus; § 9 PartGG
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet den Gläubigern das Partnerschaftsvermögen (§ 8 PartGG) und daneben die Partner als Gesamtschuldner.
= GbR
persönliche und gesamtschuldnerische Haftung aller Sozien
= Innengesellschaft mit dem Ziel, die entsprechenden Kosten zu teilen und somit für den Einzelnen Kostenspareffekte zu erzielen
z.B. werden Räumlichkeiten gemeinschaftlich angemietet, die Nutzung und die Kosten geteilt
Steuerberaterkammern
= Körperschaft des öffentlichen Rechts
Mitglieder sind neben StB die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften
Beitragspflicht § 79 StBerG
jede Kammer gibt sich ihre Satzung selbst, § 78 StBerG
Aktuell 21 Steuerberaterkammern
Aufgaben der Steuerberaterkammer
§ 76 StBerG
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
…
Haftung des Steuerberaters
§ 280 Abs. 1 BGB
dies setzt voraus:
Schaden des Mandanten,
Pflichtverletzung durch den Steuerberater,
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden,
Vertreten müssen durch den Steuerberater (vorsätzlich / Fahrlässig)
Allerdings stellen berechtigte Steuernachforderungen keinen Schaden beim Mandanten dar, wenn die Steuerbelastungen nach dem Gesetz auch bei pflichtgemäßer Beratung angefallen wären.
Verjährung der Haftung
Die Verjährung richtet sich nach dem BGB.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB.
Verjährungsfrist beginnt nach § 199 (1) BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Schadensersatzanspruch entstanden ist und
—> Umsetzung des falschen Rates
der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Sollte die Kenntnis über den Anspruch fehlen oder aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis fehlen, verjährt der Anspruch
a) zehn Jahre nach Entstehung Anspruch; § 199 (3) Nr. 1 BGB
b) dreißig Jahren nach schadensauslösender Handlung § 199 (3) Nr. 2 BGB.
Maßgeblich ist die kürzere Frist.
Auskunftsvertrag
= Die Bank des Mandanten tritt direkt an den Steuerberater heraus und bitten ihn um weitergehende Erläuterungen zu dem von ihm angefertigten Jahresabschluss. Der Mandant erklärt sein Einverständnis und entbindet den Steuerberater von seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Steuerberater erteilt daraufhin der Bank die gewünschten Auskünfte.
—> Steuerberater haftet unmittelbar gegenüber der Bank dafür, dass er die Auskünfte pflichtgemäß erteilt hat.
Wie kann man das verhindern?
vor Auskunftserteilung gegenüber der Bank nachweislich erklärt, dass er mit ihr keinen Auskunftsvertrag abschließen wolle und bei Auskünften nur als Bote (Überbringer fremder Willenserklärungen) des Mandanten fungiere
Alternativ kann der Steuerberater die von der Bank an seinen Mandanten herangetragenen und von diesem ihm übermittelten Auskunftswünsche (keinen Direktkontakt StB - Bank, sonst Auskunftsvertrag) dem Mandanten übersenden, damit dieser die Unterlagen an die Bank weitergibt. Auch dadurch kommt es zu keinem Auskunftsvertrag zwischen Steuerberater und Bank.
Umfang der Haftung bei Abschlusserstellung nach Auftrag
vier Erstellungsvarianten, aus denen sich unterschiedliche Pflichten- und Haftungsumfänge ergeben. Die Erstellungsvariante ergibt sich aus der Bescheinigung des Steuerberaters zum Jahresabschluss.
Erstellung ohne Beurteilung
—> Es werden hierbei grundsätzlich die ungeprüften Unterlagen des Mandanten verwendet. Nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten hat der Steuerberater hinzuweisen.
Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen
—> Durchführung von Befragungen und analytischen Beurteilungen
Erstellung mit umfassender Beurteilung
—> Steuerberater muss hinreichende Sicherheit über die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen erlangen
z.B. Beobachtung körperliche Bestandsaufnahme, Saldenbestätigungen
Erstellung mit abweichendem Auftrag
Berufshaftpflicht
§ 67 StBerG
Mindestversicherungssumme 250.000€ für jeden einzelnen Versicherungsfall, § 52 DVStB
bei Berufsausübungsgesellschaften mindestens € 1.000.000
bzw. € 500.000, wenn eine natürliche Person persönlich haftet
Jahreshöchstleistung mindestens € 1.000.000
Haftungsbegrenzung
§ 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1+2 StBerG
schriftliche Vereinbarung:
—> Mindestversicherungssumme
vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB):
—> vierfache Mindestversicherungssumme
auf bearbeitenden Parnter durch AGB § 67a Abs. 2 StBerG
Allgemeine Berufspflichten
§ 57 StBerG
unabhängig (§ 2 BOStB)
eigenverantwortlich (§ 60 StBerG, § 3 BOStB)
Gewissenhaft (§ 4 BOStB)
Verschwiegen (§ 5 BOStB) und
unter Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 9 BOStB) auszuüben.
Eigenverantwortlichkeit
§ 3 BOStB
—> Abgrenzung vom Gewerbebetrieb
persönlicher Einsatz (Delegieren jederzeit möglich)
Weisungsunabhängigkeit
Sie bilden sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig
Problematisch bei Tätigkeit als Angestellter
—> Zeichnungsbefugnis erforderlich
—> Möglichkeit und Ausübung der Vertretung muss gewährleistet sein
Unabhängigkeit
§ 2 BOStB
= persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann
Freiheit von sachfremden Einflüssen
—> geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
kein Interessenkonflikt
wirtschaftliche Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet bei
Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten,
Vereinbarung und Annahme von Provisionen,
Übernahme von Mandantenrisiken.
Gewissenhaftigkeit
§ 4 BOStB
Organ der Steuerrechtspflege
d.h. Interessen des Mandanten beachten, ohne dabei gegen rechtliche Vorschriften zu verstoßen
fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen
—> z.B. eine zuverlässige und pünktliche Büroorganisation, wie z.B. die Führung von Mandantenakten, die Fristenkontrolle und Dokumentation von eingelegten Rechtsfällen und Rechtsmitteln
Annahme und Ausführung von Aufträgen nur dann, wenn der Steuerberater über die notwendige Sachkunde und Bearbeitungszeit verfügt.
Fortbildungspflicht
Verschwiegenheit
§ 5 BOStB
erstreckt sich auf alles (privat, beruflich wie betrieblich), was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
auch bloße
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem Dritten, auch Gerichten und Behörden. Nur im Rahmen seines Auftrages darf der Steuerberater Informationen weitergeben.
Gestellung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten, wenn der StB mindestens 20 Personen mit der Bearbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.
Beispiele für unzulässige Fälle:
Offenlegung der Identität eines Mandanten.
Auskunftserteilung gegenüber der Bank des Mandanten ohne Einwilligung und Entbindung der Verschwiegenheitspflicht durch den Mandanten.
Wechselseitige Informationen über die Mandanten. Mandant A hat bei Mandant B eine Verbindlichkeit. A ist insolvenzgefährdet. Der Steuerberater darf seinen anderen Mandanten B nicht darüber unterrichten.
Übergabe von Mandantenunterlagen vom Praxisveräußerer auf den Praxiserwerber ohneEinwilligung des Mandanten (§ 28 II BOStB).
Die Abtretung von Gebührenforderungen an andere Personen als Steuerberater/Steuerbevollmächtigte ohne eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten (§ 64 II StBerG).
—> zeitlich unbeschränkt. Sie besteht auch nach Beendigung des Mandats weiter
Allgeine Berufspflichten
Konsequenzen der Verschwiegenheit
Die Verpflichtung, beschäftige Personen (Mitarbeiter, Gehilfen oder andere Beauftragte) schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 62 StBerG). Bei einem Verstoß kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung des Mitarbeiters oder Gehilfen sein. Mindestens rechtfertigt dies eine Abmahnung
Zivil- und strafrechtlich (§§ 203, 204 StGB)
Nach diesen Vorschriften machen sich Steuerberater strafbar, wenn sie unbefugt fremde Geheimnisse offenbaren. Es wird ihnen ein weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht im Straf- und Zivilverfahren (§ 53 I Nr. 3 StPO, § 383 I Nr. 6 ZPO) eingeräumt. Ergänzt wird dies im Strafverfahren durch ein Beschlagnahmeverbot (§97 StPO). Daher fragt im Gerichtsverfahren der Richter immer den Mandanten, ob er seinen Steuerberater vom Zeugnisverweigerungsrecht entbindet. Erst wenn dies geschehen ist, kann und muss der Steuerberater als Zeuge aussagen.
Auskunftsverweigerungsrecht
Auch gegenüber der Finanzverwaltung und im finanzgerichtlichen Verfahren besteht ein Aussageverweigerungsrecht (§ 202 I Nr. 3 AO, § 84 I FGO).
Berufswidrige Werbung
§ 8 (1) StBerG erlaubt dem Steuerberater, dass er auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zu geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen darf, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
sachlich unterrichten
nicht anpreisend und reklamehaft, reißerisch, wettbewerbswidrig
Gutschein für “Entspannungsoase” —> sexualisierte Werbung
Schockwerbung (Tasse mit Mensch mit Waffe im Mund und Spruch “Nicht verzagen, vorher den StB fragen”
Eindruck außergeöhnlicher Sachkunde
Grundsätzlich steht dem Steuerberater jedes Medium zur Werbung zur Verfügung
direkte Ansprechen von potentiellen Mandanten durch die Verteilung von Flyern in Briefkästen, der Versand von Rundschreiben etc. an Nichtmandanten ist zulässig
—> Etwas anderes gilt nach den derzeitigen Vorschriften nur dann, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt
Unzulässig ist eine ihrer Form nach aufdringlich belästigende Werbung
Unerlaubte Einzelfallwerbung
Anbahnungswerbung, also eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung ist unzulässig
§ 57a StBerG
Das direkte Ansprechen von potenziellen Mandanten durch Verteilung von Flyern in Briefkästen, der Versand von Rundschreiben etc. an Nichtmandanten ist zulässig
Beispiele unzulässiger Einzelfallwerbung:
Ansprache von Unfallopfern am Unfallort durch Rechtsanwalt.
An Tankstellenpächter: Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zu viel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen.
Einladung potenzieller Geschädigter eines Fonds zu einer Informationsveranstaltung. Im Gegensatz zu erlaubter Briefpost, kann in einer Präsenzveranstaltung “Druck” auf die Umworbenen ausgeübt werden.
Homepage
berufsspezifisch im Impressum anzugeben:
Name und Anschrift des Steuerberaters
Kontaktmöglichkeiten
Berufsbezeichnung(en) mit dem Hinweis, dass diese Berufsbezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland verliehen wurde
Die zuständige(n) Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer
Die vier wichtigsten berufsrechtlichen Regelungen: - StBerG - DVStB - StBVV - BOStB und wo sie eingesehen werden können, z.B. durch Links zur Steuerberaterkammer
Angaben zum Berufshaftpflichtversicherer und dem räumlichen Geltungsbereich der Versicherung
Verletzung von Berufspflichten
Belehrungerteilung
Rügeverfahren, § 81 StBerG
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
Warnung
Verweis
Geldbuße
Berufsverbot
Ausschließung aus dem Beruf
Rügerecht des Vorstands der Steuerberaterkammer
§ 81 StBerG
—> nur bei geringer Schuld
Rügerecht erlischt
Einleitung berufsgerichtliches Verfahren
Pflichtverletzung > 3 Jahre
Einspruch möglich
§ 81 Abs. 6 StBerG
Staatsanwaltschaft erhält Abschrift des Rügebescheids
§ 81 Abs. 5 StBerG
—> Sie kann das berufsgerichtliche Verfahren einleiten, wenn sie eine Rüge für nicht ausreichend erachtet; § 91 StBerG.
Hauptpflichten nach dem Geldwäschegesetz
Die Hauptpflichten nach dem GwG bestehen aus:
Einrichtung eines Risikomanagementsystems (§§ 4-9 GwG)
Mandantensorgfaltspflichten (§§ 10-17 GwG)
Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung (§§ 43-49 GwG)
Dokumentations- und Nachweispflichten (§§ 8, 18-26, 52 GwG)
Geldwäschegesetz
Identifizierung des Vertragspartners
= allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10-17 GwG)
Damit die Identifizierungspflicht auch ggf. gegen den Willen des Mandanten umsetzbar ist, besteht nach § 11 (6) GwG die Verpflichtung, dem Steuerberater die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Steuerberater sie gegen Kostenerstattung selbst beschaffen, wie z.B. bei einem Handelsregisterauszug.
Bei natürlichen Personen um:
Vorname und Nachname
Geburtsort
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Wohnanschrift
Art des Ausweises
Ausweisnummer
Ausstellende Behörde
Bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften sind es
Firma, Name oder Bezeichnung
Rechtsform
Registernummer, falls vorhanden
Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
Die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter. Sofern es sich hierbei (auch) um eine juristische Person handelt, auch die vorgenannten Daten dieser juristischen Person.
—> durch offizielle Dokumente wie Ausweis (§ 12 GwG), (beglaubigter) Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Partnerschaftsregister oder Gründungsdokument zu überprüfen und zu dokumentieren (§ 8 GwG). Auch die Anfertigung einer Ausweiskopie ist zur Dokumentation möglich. Die Aufbewahrungspflicht beträgt grds. 5 Jahre. Die Aufzeichnungen der Daten können digital gespeichert werden.
In vielen Prüfungsprotokollen heißt es in ähnlicher Weise: “Was tun Sie zuerst, wenn ein neuer Mandant in Ihre Kanzlei kommt?”
Antwort: Es soll die Identifizierungspflicht genannt und ggf. erläutert werden.
Identifikation wirtschaftkich Berechtigter
—> Um Strohmanngeschäfte und um Umgehungen zu verhindern
Wer ist aber in diesem Sinne ein wirtschaftlich Berechtigter?
Das ist eine natürliche Person, die das Geschäft letztendlich kontrolliert oder auf dessen Veranlassung das Geschäft getätigt wird. Es wird auf fremde Rechnung gehandelt.
Bei juristischen Personen ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die entweder - mindestens 25 % Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder - auf vergleichbare Weise eine Kontrolle ausüben kann.
Kann kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, so werden nach § 3 (2) S. 4 GwG folgende Personen als solche fingiert:
Geschäftsführende Gesellschafter oder Partner
Gesetzliche Vertreter
PePs - politisch exponierte Personen
§ 10 (1) Nr. 4 GwG
= Personen, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben/ausgeübt haben oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausüben/ausgeübt haben
—> z.B. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Mitglieder Leitungsorgan Zentralbank
Risikomanagement und Risikoanalyse
§§ 4 - 6 GwG
Die Verpflichteten (z.B. Steuerberater) haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden
Was gehört zur Risikoanalyse des § 5 GwG?
Mandantenstruktur (bargeldintensive Branchen, Auslandsbeziehungen, örtlich, überörtlich, Privat- oder Geschäftsmandate)
Vorgehensweise bei ungewöhnlichen Sachverhalten
Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren
—> Ergibt sich durch die Risikoanalyse ein erhöhtes Risikoprofil, hat der Steuerberater verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG zu beachten
der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen
interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG Nach § 6 (9) GwG hat die zuständige Steuerberaterkammer als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, zu bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der einbezogenen Berufsangehörigen wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften des § 6 (1-6) GwG risikoangemessen anzuwenden sind
Transparenzregister
—> Meldung Daten über wirtschaftlich Berechtigter hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts oder speziellen Treuhandgebilden
—> seit dem 01.08.2021 Vollregister
wirtschaftlich Berechtigter
§ 3 Abs. 1 GwG
= natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird
§ 3 Abs. 2 GwG
jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile einer juristischen Person hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausübt
Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Mandanten (Vertragspartners), § 3 (2) S. 5 GwG.
Verdachtsmeldung
Nach § 43 (1) GwG müssen Steuerberater melden, wenn
Vermögensgegenstände mit einer strafbaren Handlung, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, in Zusammenhang stehen, oder
Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Terrorfinanzierung stehen, oder
der Vertragspartner (Mandant) seine Pflichten zur Offenlegung des wirtschaftlichen Berechtigten nicht erfüllt.
§ 43 (2) S. 1 GwG
—> Danach soll die berufliche Verschwiegenheit nur noch eingeschränkt gelten
§ Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 90 StBerG
Vollmachtsdatenbank
Um die Vollmachtsdatenbank nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst registrieren. Am Ende der Registrierung wird ein Nutzungsvertrag mit der Bundessteuerberaterkammer abgeschlossen. Bitte vergewissern Sie sich, dass Ihr Kammermitgliedsausweis bzw. die Smartcards für Berufsträger gesteckt und funktionsbereit ist.
In der Vollmachtsdatenbank können Sie Vollmachten Ihrer Mandanten verwalten und diese elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Bitte beachten Sie, dass der Zugang nur über den Kammermitgliedsausweis oder Ihrer bei der Kammer registrierten Smartcard für Berufsträger bzw. für die Mitarbeiter der Kanzlei (Untervollmacht vorhanden) mit einer DATEV-Smartcard möglich ist.
Präsident StBK Hessen
Hartmut Ruppricht
Leitgedanke des Berufsrechts für Steuerberater
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie üben einen freien Beruf aus. Sie bedürfen der Bestellung. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung
Grundsatz
geschäftsmäßige Hilfeleistungen sind verboten, § 5 StBerG
Möglichkeit der Erlaubnis und Befugnis
nur in §§ 3, 3a, 4 StBerG genannte Personen und Institutionen
Folge bei Verstoß gegen Gebot
Ordnungswidrigkeit § 160 StBerG, Geldbuße bis € 5.000
Ausnahme vom Verbot
Erstattung von wissenschaftlichen Gutachten
Buchführungshelfer
—> theoretische Kenntnisse, z.B. Fachwirt, Fachangestellter
—> praktische Tätigkeit 3 Jahre Erfahrung
§ 6 Nr. 4 StBerG Buchführungshelfer
Was darf ein Buchführungshelfer?
+ Buchen laufender Geschäftsvorfälle
+ laufende Lohnabrechnung
+ Lohnsteueranmeldung
- Einrichtung Buchführung
- vorbereitende Abschlussbuchungen
- Steuererklärungen
- USt-VA
Befugnis zu
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften
ab 01.08.2022
Zusammenarbeit der Steuerberater mit allen Vertretern der freien Berufe
—> Gemeinsame Tätigkeit war bisher nur mit WP und RA erlaubt.
alle nach deutschem und europäischem Recht zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen sind zulässig (vgl. § 49 Abs. 2 StBerG).
Alle anerkannten Berufsausübungsgesellschaften müssen von der zuständigen StBK zur Berufsausübung zugelassen und Mitglied der Kammer werden (vgl. § 53 Abs. 3 StBerG).
Berufsausübungsgesellschaften, bei der keine natürliche Person haftet oder die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, müssen ab 01.08.2022 Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR je Versicherungsfall abschließen (§ 55f Abs. 3 StBerG; Reduzierung auf 500.000 EUR, wenn die Berufsträger voll und unbeschränkt für eine fehlerhafte Berufsausübung haften (vgl. § 55f Abs. 4 StBerG).
Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten
Zulassungspflicht mit Ausnahme der Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung, denen nur Angehörige der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe angehören.
Einheitliche Anforderungen an Gesellschafter- und Kapitalstruktur: Mehrheitserfordernisse nach §§ 50, 50a StBerG) entfallen.
Aufnahme der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften in die von den Kammern geführten elektronischen Verzeichnisse.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
Geschäftsführung/Vorstand § 55b StBerG
ausschließlich Freiberufler
Kreis der möglichen Gesellschafter § 55a StBerG
—> kein Treuhandanteil möglich
—> Stimmrecht nur für Gesellschafter iSd § 50 Abs. 1 StBerG
Berufshaftpflichtversicherung § 55f StBerG
Fragen bei Mandatsannahme
Identitätsfeststellung —> Geldwäschegesetz
Datenschutzerklärung
nach Vorberatern fragen
schriftlicher Hinweis an den Auftraggebe, dass eine höhere pder niedrigeren als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann
Zulässigkeit und Grenzen der Rechtsberatung durch den Steuerberater
—> RDG-Konzeption, 2 stufige Prüfung
Rechtsdienstleistung?
= jede Tätigkeit in konkreten, fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, auch wenn diese nicht schwierig oder umfangreich ist.
zum Berufsbild gehörig?
Das RDG erlaubt nun allen Berufsgruppen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen, sofern diese zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG).
Verstoß gegen Rechtsberatung durch den Steuerberater
Der gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung verstoßende Vertrag ist nichtig, § 134 BGB, im Regelfall in vollem Umfang, § 139 BGB.
Hieraus folgt, dass dem Steuerberater keinerlei Honoraransprüche zustehen.
Dennoch haftet der Steuerberater für Vermögensschäden aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Rechtsberatungsgesetz bzw. (seit 01.07.2008) nach dem § 3 RDG
Haftpflichtversicherung zahlt nicht
ggfs. Abmahnung
Berufsgerichtliche Maßnahmen § 90 StBerG
Geldbuße bis € 50.000
Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu 5 Jahren
4 vertragliche Grundpflichten des Steuerberaters
Pflicht zur Sachverhaltsklärung
sorgfältige und umfassende Prüfung anhand des Mandatsziels
UMfassende Unterrichtung des Mandanten über das Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung, Zweifel, Bedenken, Risiken darzulegen und zu erörtern
Schutz des Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen
Fachberaterordnung
von der Steuerberaterkammer:
Führung nur zusammen mit der Berufsbezeichnung StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Führung von sonstigen Fachbezeichnungen
Danach ist das Führen der vom DStV verliehenen Bezeichnung zu Werbezwecken berufsrechtlich zulässig, wenn sie nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die vom DStV verliehene Fachberaterbezeichnung von der Berufsbe- zeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt wird (§ 9 Abs. 2 BOStB) - bei Geschäftspapieren z.B. in der Seitenleiste oder in der Fußleiste. Der DStV hat sich bereit erklärt, das nach der Fachberaterbezeichnung in Klammern gesetzte Kürzel „DStV“ durch den Zusatz „e.V.“ zu ergänzen. Die Bezeichnung lautet dann „Fachberater für ... (DStV e.V.)“ und macht so die Verleihung durch eine private Institution deutlich, vgl. § 43 Abs. 2 und 3 StBerG, § 9 Abs. 3 BOStB.
Steuerberater als Angestellter
nur als Angestellte einer Person i.S.d. § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG ausüben (§ 58 Satz 1 StBerG).
Zusätzlich in den in § 58 Satz 2 Nr. 1 bis 8 StBerG genannten Fällen, beispielsweise als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden (Nr. 1), Lohnsteuerhilfevereinen (Nr. 2), sämtlicher Berufskammern (Nr. 5) oder einer EWIV (Nr. 7).
als Syndikus-Steuerberater § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG
Gewerbliche Tätigkeit des Steuerberaters
Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG (§ 16 BOStB) ist eine gewerbliche Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters i.d.R. nicht vereinbar. Die Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen ist dabei grundsätzlich nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn der Steuerberater nicht geschäftsführend tätig ist. Da der persönlich haftende Gesellschafter zugleich zur Vertretung und Geschäftsführung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) berufen ist (§§ 114, 125, § 161 Abs. 2 HGB), ist eine solche Stellung unzulässig, es sei denn, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um eine Steuerberatungsgesellschaft handelt.
Dagegen ist die Stellung als Kommanditist ebenso wie die Beteiligung an Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsführungsbefugnis zulässig, vgl. auch § 16 Abs. 3 BOStB.
Berufswidrige Zusammenarbeit mit einem Gewerbetreibenden (vgl. § 55h Abs. 2 StBerG):
Ein Steuerberater verhält sich berufswidrig, wenn er seine Praxis mit einem Gewerbetrei- benden in gemeinsamen Räumlichkeiten führt und er den Gewerbetreibenden als freien Mitarbeiter im Rahmen seiner Mandatsverhältnisse ohne weitere Aufsicht selbstständig tätig werden lässt.
—> gemeinsame Räumlichkeiten mit einem Unternehmensberater
Grundsätze § 9 BOStB
zulässig: grundsätzlich jede Information über berufliche Tätigkeit unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots
aber: kein „reklamehaftes Anpreisen“
bisher nicht zulässig: „Anbahnungswerbung“, § 9 Abs. 2 BOStB a.F. = keine Ausrichtung an Erteilung eines Auftrages im Einzelfall, z.B. bei Kenntnis von Bedarf.
keine Unzulässigkeit nur aufgrund gewählten Mediums „Straßenbahnwerbung“.
Sonstige Berufspflichten des Steuerberaters
Das StBerG enthält weitere, gesondert geregelte Berufspflichten des Steuerberaters. Hierzu gehören insbesondere:
Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung dürfen innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst keine Mandanten betreuen, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Ausscheiden befasst waren (§ 61 StBerG).
Steuerberater, die einen Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären (§ 63 StBerG).
Steuerberater haben die Pflicht, sich fortzubilden (§ 57 Abs. 2a StBerG, § 4 Abs. 3 BOStB).
Steuerberater sind grundsätzlich zur vorläufigen unentgeltlichen Vertretung eines Beteiligten vor dem Finanzgericht für den Fall der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe verpflichtet (§ 65 StBerG).
Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung
Der Steuerberater muss seine eigenen steuerlichen Pflichten gewissenhaft erfüllen.
Pflichtmitgliedschaft (§ 73 Abs. 1 StBerG) und Beitragspflicht (§ 79 Abs. 1 StBerG) in der zuständigen Steuerberaterkammer.
Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater unlauter aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig (§ 19 BOStB).
Bestellung eines Vertreters bei Verhinderung für mehr als 1 Monat, § 69 StBerG.
Erfährt der Steuerberater, dass ein Mandant Steuerhinterziehung begangen hat, muss er ihn auffordern Selbstanzeige zu erstatten. Macht der Mandant dies nicht, muss der Steuerberater aus standesrechtlichen Gründen das Mandat niederlegen.
Aber Vorsicht: Die Mandatsniederlegung muss neutral erfolgen, denn aufgrund der Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG darf der Steuerberater dazu keine Begründung geben, durch welche dem Mandanten Nachteile entstehen könnten.
Beachtung des Geldwäschegesetzes
Verordnung zu meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich
Anzeigepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Organisation des Berufsstandes
Rechtsgrundlage
Steuerberaterkammer
Bundessteuerberaterkammer
Organisation
Körperschaft des öffentlichen Rechts
—> Satzungsbefugnis
—> Genehmigung durch Aufsichtsbehörde
Sitz der Bundessteuerberaterkammer = Berlin
Daneben 21 Steuerberaterkammern in Bundesländern
Aufgabe
Vorstand
Abteilungen
Kammerversammlung#
Kammerverwaltung
Mitgliedschaft
Zwangsmitgliedschaft § 74 StBerG
Beitragspflicht § 79 Abs. 1 StBerG
Pflicht zum persönlichen Erscheinen § 80 StBerG
Aufgaben
beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren
Erfüllung beruflicher Pflichten zu überwachen
Fragen der Berufspflichten zu beraten/belehren
Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern vermitteln (Auf Antrag)
Bei Streitigkeiten unter Mitglied und Auftraggeber vermitteln
Gutachten erstatten
Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen
berufsständische Mitglieder der Prüfungsausschüsse vorzuschlagen
in Fragen, welche die Gesamtheit der Kammern angeht, die Auffassung der einzelnen Kammer zu ermitteln und im Wege gemeinschaftl. Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen
Berufsordnung als Satzung zu erlassen/ändern
Gesamtheit der Kammern ggü. Behörden zu vertreten
Steuerberaterplattform
berufsgerichtliche Ahndung einer Pflichtverletzung
= kein Strafrecht, sondern berufsrechtliches Verfahren
objektiver Tatbestand
—> Verletzung der Pflichten aus § 57 Abs. 1 StBerG
subjektiver Tatbestand
—> schuldhaft (Vorsatz und Fahrlässigkeit)
5 Mögliche Maßnahmen
Berufsverbot für die Dauer von 1 bis 5 Jahren
Syndikus-Steuerberater
§ 58 S. 2 Nr. 5a StBerG
angestellt bei Nicht-StB, z.B. in Wirtschaftsunternehmen
Voraussetzungen:
Ausübung Vorbehaltsaufgaben
z.B. Erstellung JA, StErkl.
Wahrung Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit
z.B. (-) bei Weisungsgebundenheit
Begründung beruflicher Niederlassung
—> auch in Räumen des AG möglich, sofern Verschwiegenheit erfüllt
Haftpflicht
wegen potenzieller Interessenkollision Ausschluss Tätigkeit als StB für AB
(Vorbereitung JA (+), Unterschreiben (-))
Hinweispflicht ggü. Mandanten
Erfolgsabhängige Vergütung § 9a StBerG
Zulässig wenn…
der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde
—> Mittellose Mandanten
Mandanten bei großem Risiko eines Unterliegens und hohem Streitwert
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