Was sind waren?
Waren sind körperliche Gegenstände und damit Sachen i.S.d. BGB(§90 BGB)
Bei körperlichen Gegenständen unterscheidet man zwischen
Eigentum(Ausschließlichkeitsrecht -> Benutzungsrecht und Verbotsrecht) als Recht an einer Sache (§903 BGB)
Besitz als tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (§854 BGB)
Eigentum kann gutgläubig erworben werden, soweit es sich nicht um Diebesgut handelt. Grundsätzlich der Eigentümer auch gleichzeitig Besitzer der Sache gem. §1006 BGB.
Was sind digitale Waren?
Definition: Alle Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.
Definition Daten: „Zeichen und Gebilde aus Zeichen“ die Informationen darstellen zum Zwecke der Verarbeitung oder als deren Ergebnis.
Welche Rechte können auf Daten angewendet werden?
Eigentum besteht nur am Datenträger
Mit dem Eigentum vergleichbare Rechte an Informationen kommen Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte (Patent, Marke, Design)
Daten können als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein; nur vor unlauterer Offenlegung geschützt.
Personenbezogene Daten, ist die Erhebung und Verarbeitung durch genaue Vorschriften geregelt
Was versteht man unter Lizenzierung statt Erwerb?
Bei einem Vertrag werden nicht die Rechte an den Inhalten übertragen, sondern dem Vertragspartner Nutzungsrechte eingeräumt.
Kein Besitz an Daten, deshalb gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ausgeschlossen.
Lizenzierung auch Einräumung von Nutzungsrechten ->Lizenzvertrag
Lizenzierung wird als Einnahmequelle und auch als Tauschobjekt verwertet.
Was ist der Unterschied zwischen positiven & negativen Lizenzen?
Positive Lizenz (=Nutzungsrecht § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG
Differenzierungen: ausschließliche | alleinige | einfache Nutzungsrechte und zeitliche | räumliche | inhaltliche Beschränkungen)
Einräumung des Rechts den Lizenzgegenstand zu nutzen
Dingliche Wirkung gegenüber jemandem
Sukzessionsschutz (§ 33 S. 2 UrhG)
Negative Lizenz (=Duldung der Nutzung)
Verzicht auf Ausübung der gesetzlichen Verbietungsrechte
Bloß schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien
Kein Sukzessionsschutz (§ 33 S. 2 UrhG)
Welche Nutzungsrechte gibt es?
Ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs.3 S.1 UrhG)
ausschließlich Lizenznehmer darf nutzen
Alleiniges Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 S. 2 UrhG)
Lizenzgeber darf weiterhin selbst nutzen, aber keine Lizenzen einräumen
einfaches/nicht ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG)
Lizenznehmer darf nutzen
Lizenzgeber darf nutzen und Nutzungsrechte einräumen
Welche Nutzungsbeschränkungen gibt es?
Dingliche Wirkung
Beschränkung des Nutzungsrechts selbst -> Wirkung ggü. jemand
Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes -> Zustimmung Rechtsinhaber notw.
Überschreitung = Verletzung des Urheberrechts
Schuldrechtliche Wirkung
Beschränkung der Ausübung des Nutzungsrecht -> Wirkung nur zw. Vertragsparteien
Überschreitung = Verletzung Vertragspflicht (§ 280 Abs. 1 BGB)
Wirksamkeit bemisst sich nach AGB- und Kartellrecht
Welche Zeitliche Beschränkung gibt es?
Auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB): Lizenzvertrag erlischt mit Eintreten einer bestimmten Bedingung
Bei OSS ist die Bedingung, dass sich der Erwerber an die Lizenzbedingungen hält
Zeitweilige Einräumung (Jahre, Monate, Wochen, Tage)
Beendigung durch ordentliche Kündigung
Ein unbefristet geschlossener Lizenzvertrag kann mit einer ordentlichen Kündigung beendet werden
Zeitliche Beschränkungen wirken dinglich, d.h. keine Rückübertragung notwendig
Was versteht man unter Räumlichen & Inhaltlichen Beschränkungen?
Räumliche Beschränkung
Dinglich oder schuldrechtliche Wirkung abhängig von Werkgattung und Verwertungsrecht
Verbreitung körperlicher Werk- und Vervielfältigungsstücke
Dinglich wirkend: Beschränkung auf Staatsgebiete o. Staatsgruppen
Schuldrechtlich wirkend: Weiterreichende Beschränkung (Bundesland, Region, Stadt)
Inhaltliche Beschränkung
beschränkt Einräumung von Nutzungsrechten im Zweifel auf den Umfang, der für die Erreichung des von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszwecks erforderlich ist.
Konsequenz: Lizenznehmer muss die von ihm beabsichtigte Nutzung in allen Details offenlegen.
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