VA Bundesbehörde -> welche Normen zu zitieren & was bei Vorverfahren zu beachten?
die des BundesVwVfG (VwVfG)
Vorverfahren nicht nach Art. 15 AGVwGO unstatthaft (aber nach § 68 I 2 Nr. 1 VwGO unstatthaft, wenn oberste Bundesbehörde tätig)
Was regelt Art. 80 I GG
regelt, dass BT die Bundesregierung zum Verordnungserlass ermächtigen kann -> dies ist Durchbrechung Gewaltenteilungsprinzips, da Legislativgewalt an Exekutive delegiert wird
nur durch Gesetz möglich -> muss Inhalt, Ausmaß und Zweck Befugnis bestimmen (Bestimmtheitstrias) -> spez. Ausprägung allg. Gesetzesvorbehalt
Grundsätze vom Gesetzesvorbehalt auf Art. 80 I 2 GG übertragbar?
Lehre vom Gesetzesvorbehalt: bestimmte Maßnahmen Exekutive bedürfen ausreichender gesetzl. Grundlage, wobei Gesetzgeber das Wesentliche regeln muss
Art. 80 I 2 GG betrifft spez. Ausschnitt davon -> regelt zusätzliche Anforderungen an förml. Gesetz, welches zum Erlass von Verordnungen ermächtigt -> Grundsätze übertragbar
Grundsätze zum Gesetzesvorbehalt
unter Berücksichtigung Demokratie. und Rechtsstaatsprinzip zu bestimmen, Art. 20 III GG
Demokratrieprinzip erfordert, dass alle Verwaltungsentscheide der parl. Absicherung bedürfen (Totalvorbehalt) -> Begrenzung durch rechtsstaatl. Gewaltenteilungsprinzip (laufende Aufgaben & trad. VerwVorbehalte müssen Verw überlassen bleiben)
daher: sachgerechter Ausgleich zwischen aus diesen Prinzipien resultierende Anforderungen -> BVerfG: Wesentlichkeitsrspr.
Wesentlichikeitsrspr.
in wesentlichen normativen Bereichen ist gesetzl. Regelung erdl.
wesentlich ist dabei auch, was außerhalb klassicher Eingriffe den GR-relevanten Bereich betrifft & darüber hinaus alle “sonst wesentl. Fragen”
Wesentliche muss im Gesetz stehen, wobei sowohl. mat. Vss für VerwHandeln aufgeführt sein müssen, als auch Regelungsbefugnis etwa “durch VA, Verordnung oder Satzung”
Welche Bestimmtheitsanforderungen müssen erfüllt sein?
Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowei Regelungsintensität zu berücksichtigen
geringere Anforderungen bei vielschichtigen SV oder wenn zu erwarten ist, dass sich tatsächliche Verhältnisse rasch ändern werden
höhere Anforderungen, je bedeutsamer geregelte Materie
Ist Zustimmungsvorbehalt des BT in Ermächtigungsgesetz (Art. 80 I 2 GG) zulässig?
(P) Gewaltenteilung -> mit Delegation auf Exekutive könnte Parlament Rechtsetzungsgewalt abgegeben und auf weitere Einflussnahme bzgl. Normgebung verzichtet haben
ausgehend v. Sinn und Zweck der Delegation auf die Exekutive (Entlastung BT) muss BT selbst entscheiden können, inwieweit er entlastet werden will -> muss Delegation entsprechend beschränken können
Zustimmungsvorbehalt begrenzt somit nur von BT selbst vorgenommene Delegation eigener Rechtsetzungsgewalt (VerordnungsR d. Verwaltung ist nicht originäres, sondern von BT abgeleitetes RechtsetzungsR)
da RechtsetzungsR auch jederzeit widerrufen werden kann, erleidet Exekutive keinen Nachteil, wenn von vornherein begrenzte Kompetenz übertragen wird
Sinn und Zweck Übertragung Rechtsezungskompetenz an Exekutive
schnelle Reaktion auf sich ändernde Verhältnisse bzgl. bereits geregelter/noch zu regelnder Mateire ermöglichen -> Erfahrung und Sachverstand Verwaltung ausnutzen und somit Gesetzgeber von Detailfragen entlasten
Ist Änderungsvorbehalt (Verordnung durch Parlamentsbeschluss ändern) des BT in Ermächtigungsgesetz (Art. 80 I 2 GG) zulässig?
nach hM (-)
Arg.: je weiter Mitwirkung Parlament, desto weniger kann Verw Aufgabe Verordnungsgebung eigenverantwortlich erfüllen und desto mehr verlässt Parl. Bereich Rechtsetzung durch Gesetz
Trennung von Verordnugs- und Gesetzgeber dann nicht möglich, obwohl verfassungsrechtl. gefordert -> Leg. Recht durch Gesetz, Exekutive durch Verordnung
echte Rückwirkung
liegt vor, wenn Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende TB eingreift
rechtsstaatl. Vertrauensgrundsatz steht hier Rückwirkung grds. entgegen
Ausnahmen:
wenn kein Anlass bestand, auf bestimmte Rechtslage zu vertrauen -> wenn Bürger nach rechtl. Situation in dem ZP, auf den Eintritt RF vom Gesetz zurückbezogen wird, mit Regelung rechnen musste
gilt auch, wenn Rechtslage unklar und verworren
Bürger darf sich auch nicht auf den durch ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen
zwingende Gründe des Gemeinwohls, die Gebot Rechtssicherheit übergeordnet
unechte Rückwirkung
betrifft Neuregelung gegenwärtiger, noch nicht abgeschlossener SV und Rechtsbeziehungen für die Zunkunft, entwertet aber gleichzeitig Positionen der Vergangenheit
Zulässigkeit weniger am Rechtsstaatsgedanken als an Einschränkungsmöglichkeit des nach bisheriger Rechtsordnung erlangten subj. Rechts zu messen
in aller Regel betroffen sind bereits laufende GR-Betätigungen, die auf Neuregelung stoßen
grds zulässig, im Einzelfalls aber kann aus Gründe Vertrauensschutzes bspw. Einräumung Übergangsfristen o.Ä. geboten sein
Was bei Zweifel, ob echte oder unechte Rückwirkung?
dann jedenfalls danach zu verfahren, dass Anforderung an öff. Interesse umso höher sind, je höher Vertrauen in die in Vergangenheit erworbene Rechtsposition (Art Verhältnismäßigkeit)
Verfassungskonforme Auslegung Gesetz
geht Feststellung VWK Gesetz vor-> vor Vorlage nach Art. 100 GG muss untersucht werden, ob in Betracht kommt (auch BVerfG prüft dies)
Grund ist Respekt vor gesetzgebenden Gewalt, die es gebietet, in Grenzen Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was Gesetzgeber gewollt hat -> zudem folgt dies aus rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit
Grundsatz zur Zulässigkeit verfassungskonformer Auslegung
hat Gesetz verschiedene Auslegungsmöglichkeiten und ist davon eine verfassungswidrig, eine andere (gleichfalls mögliche) hingegen verfassungsgemäß, so ist dieser Auslegung Vorzug zu geben
insofern sind Normen, wenn möglich, verfassungskonform auszulegen
Grenzen verfassungskonformer Auslegung
Grenzen im eindeutigen WL und Sinn einer Norm o. entgegenstehenden gesetzgeberischen Ziel
verfassungskonforme Auslegung muss also nach anerkannten Auslegungsmöglichkeiten noch möglich sein -> insb. darf Sinn und Zweck nicht in Gegenteil verkehrt werden
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