Grundsatz der Vollständigkeit (§246 I HGB)
Alle Vermögensgegenstände und Schulden müssen erfasst werden.
Gläubigerschutzprinzip
Soll verhindern, dass Vermögen oder Schulden nicht umfassend bilanziert werden und das Gläubigerschutzprinzip verletzt wird.
Schuldendeckungsfähigkeit
Muss ermittelt werden.
Schuldendeckungspotenzial
Vermögensgegenstand muss so beschaff3ene sein, dass seine Verwertung einem Gläubiger zur Rückzahlung von dessen Forderung verhilft.
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