Arbeitszeit
-> Die Zeit, von Beginn bis zum Ende der Arebit ohne Ruhepause (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ArbZG)
-> Beginnt oder Endet am Arbeitsplatz (Wege- und Reisezeiten sind keine Arbeitszeit)
Regelmäßige Arbeitszeit
-> Der in Stunden bemessene Zeitliche Rahmen, während der der Arbeitnehmer wöchentlich (durchschnittlich 39 Stunden) seine Arbeitspflicht erfüllen muss, um seinen Entgeltanspruch zu erlangen (vgl. § 611a BGB)
Dienstplanmäßige Arbeitszeit
-> Die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche (vgl. § 7 Abs. 7 TVöD)
Mehrarbeit
-> Dies sind Arbeitsstunden, die ein Teilzeitbeschäftigter über die Individuell vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus arbeitet.
Eingruppierung
-> Zuordnung des Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe und der betreffenden Stufe nach Vorschrift des Tarifvertragsrecht (§ 15 TVöD)
Dienstposten
-> Zusammenfassung von Aufgaben,diejenige vollbeschäftigte Arbeitskraft auslastet.
Stelle
-> Im Haushaltsplan enthaltende Ermächtigung, Haushaltsmittel zur Zahlung von Entgelt in Anspruch zu nehmen
Tarifautonomie
-> ist das Recht, Tarifverträge abschließen zu können und folgt dem Grundsatz der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)
Bezugnahmeklusel
-> ist eine vertragliche Vereinarung aus der hervorgeht, dass die jeweilig geltende TV auf das AV anzuwenden sind
-> ist die Bindungswirkung auf andere Weise durch Vertragliche Vereinbarung
Personalbearbeitende Dienststelle
-> ist zuständig für Angelegenheiten, die dem Abschluss des Arbeitsvertrages vorangehen oder damit zusammenhängen, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffen
Beschäftigungsdienststelle
-> ist zuständig für Angelegenheiten, die mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zusammenhängen, d.h. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und sein Verhalten am Arbeitsplatz betreffen, die ihr durch Abgrenzungserlass besonders übertragen wurden
Beschäftigungszeit
-> die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterborochen wurde
Dienstvereinbarung
-> ein schriftlicher Vertrag zur Regelung von Arbeitsbedingungen, dir für eine bestimmte Dieststelle gelten sollen
Direktionsrecht
-> Recht des Arbeitgebers, Ort, Zeit und Art und Weise der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers innerhalb der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften zu regeln, d.h. gegelt alle Angelegenheiten die mit der Zuweisung des Arbeitsplatzes und Ausführung der Arbeit zusammenhängt.
Ruhezeit
-> Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine unterbrechende Ruhrzeit von mindestens elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG)
Ruhepause
-> Sind im voraus festgelegte Unterbrechnung der Arbeitszeit, in denen der / die Beschäftigte weder Arbeit zu leisten, noch sich dafür bereitzuhalten hat.
-> Zeiten stehen im § 4 ArbZG
Wechselschichtarbeit
-> Gem. § 7 Abs. 1 TVöD wird noch einem Schichtplan mit einem Wechsel der Arbeitszeit gearbeitet
Bereitschaftsdienst
-> Gem. § 6 Abs. 5 TVöD sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschsftsdienst zu leisten, sofern dringend dienstliche Gründe dies erforder.
-> Nach § 7 Abs. 5 TVöD leisten Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst, wenn sie sich auf Anforderung des Arbeitgebers an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stellen aufhalten um im Bedarfdfall die Arbeit aufzunehmen.
Arbeitsrecht
ist die Summe der Rechtsregeln, die sich mit der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit beschäftigten
-> ein schriftlicher Vertrag zur Regelung von Arbeitsbedingungen, die für eine bestimmte Dienststelle gelten sollen
-> Recht des Arbeitgebers, Ort, Zeit und Art und Weise der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers innerhalb der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften zu regeln, d.h. regelt alle Angelegenheiten, die mit der Zuweisung des Arbeitsplatzes und Ausführung der Arbeit zusammenhängen.
Überstunden
-> die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) für die Woche dienstplanmäßige bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden (vgl. § 7 Abs. 7 TVöD-AT)
Boykott
-> ist die verbale Aufforderung an Dritte, zur Unterstützung eines Arbeitskampfes, durch das nicht kaufen von Produkten bestimmter Unternehmen
Aussperrung
-> ist die vom Arbeitgeber plannmäßige Ausschließung mehrerer Arbeitnehmer von der Arbeit zur Erbringung arbeitsrechtlicher Ziele
Streik
-> ist eine geplante, kollektive Arbeitsniederlegung zur Erreichung eines gemeinschaftlichen arbeitsrechtlichen Ziels
Vorhandwerker
-> beschäftigte mit Berufsausbildung nach § 11, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstellen und selbst mitarbeiten
Die Gruppe muss außer vor Handwerker aus mindestens zwei selbstständig Tätigkeiten Beschäftigten bestehen mindestens einer mit Berufsausbildung nach § 11
Vorarbeiter
-> erhält eine Zulage
-> beschäftigte, die aufgrund schriftliche Bestellung eine Arbeitsgruppe vor stehen und selbst mitarbeiten
-> die Gruppe muss außer der Vorarbeiter auch mindestens zwei Beschäftigte der Entgeltgruppe 1-4 bestehen
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