Buffl

Fall 3

BG
by Betty G.

Tritt der täuschende Teil eine vertragliche Forderung an einen Dritten ab, wer ist dann richtiger Anfechtungsgegner?

a) Vertragspartner

Nach § 143 II bleibt es auch in diesem Fall dabei, dass Anfechtungsgegner beim Vertrag nur der Vertragspartner = Zedent ist nicht hingegen der Zessionar. Geht der Zessionar aus der zedierten Forderung gegen den Schuldner vor, kann dieser gegenüber dem Zedenten anfechten mit der Wirkung, dass der der Forderung zugrundeliegende Vertrag entfällt und damit auch die geltend gemachte Forderung, was der Schuldner dem Zessionar gegenüber einwendungsweise entgegenhalten kann, § 404.

b) § 143 II Alt. 2 i.V.m. § 123 II 2

Hier hat L die Anfechtung nicht gegenüber seinem unerreichbaren Vertragspartner H, sondern gegenüber dem Zessionar S erklärt. Nach dem eben erwähnten Regelfall des § 143 II Alt. 1 ist die Anfechtung damit noch nicht erklärt. § 143 II Alt. 2 i.V.m. § 123 II 2 eröffnet jedoch die Möglichkeit der Anfechtung gegenüber einem Dritten. In Wirklichkeit handelt es sich bei den von § 123 II 2 normierten Fällen um 4- Personenverhältnisse: Die Täuschung wird von einem Dritten vorgenommen, ein Vierter, also weder der Vertragspartner des Getäuschten noch der Täuschende, erlangt aus der Willenserklärung des Getäuschten unmittelbar ein Recht. Dem Vierten gegenüber ist dann anzufechten, § 143 II 2. Alt. i.V.m. 123 II 2, sofern dieser die Täuschung kennt oder kennen musste.

c) h.M. § 143 II auch bei Forderungsabtretung

Die h.M. hält an der Regelvorschrift des §143 II auch für den Fall der Forderungsabtretung fest. Zur Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass der Zessionar lediglich hinsichtlich der zedierten Forderung, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Schuldverhältnisses an die Stelle des Zedenten trete. Die Anfechtung richte sich nicht gegen die Forderung, sondern gegen die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung und damit gegen das Schuldverhältnis insgesamt.

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Betty G.

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