Buffl

Fall 5

BG
by Betty G.

Welche verschiedenen Lösungsansätze bestehen für die gestörte Gesamtschuld?

Die Lösungsansätze erfassen die Fälle zu Lasten des nichtprivilegierten Schädigers, zu Lasten des Geschädigten oder zu Lasten des privilegierten Schädigers.

a) Lösung zu Lasten des nichtprivilegierten Schädigers

Der nichtprivilegierte Schädiger soll – ohne Regressmöglichkeit – allein für den Schaden verantwortlich sein. Diesen Weg geht der BGH bei den gesetzlichen Haftungsprivilegierungen der §§ 1359, 1664. Die Privilegierungen beruhten auf der gesetzgeberischen Würdigung und Bewertung der Familiengemeinschaft, die auch das „außenstehende“ Rechtsverhältnis angehe. Zum Teil wird diese Lösung auch dann vorgeschlagen, wenn die Haftungsprivilegierung aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Zweitschädiger und dem Geschädigten beruht. Im Ergebnis wirkt diese Vereinbarung dann zu Lasten des Erstschädigers. Kritik: dies kommt einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich.

b) Lösung zu Lasten des Geschädigten

Dagegen wenden sich Teile der Literatur. Geltend gemacht wird, dass die Position des geschädigten M durch § 1664 ohnehin abgewertet sei. Dies müsse dazu führen, dass M von R nur den seinem Verantwortungsbeitrag entsprechenden Teil verlangen könne. Die gestörte Gesamtschuld ist danach zu Lasten des Geschädigten zu lösen. Im Ergebnis wird aus der gestörten Gesamtschuld eine Teilschuld. Dagegen spricht, dass §§ 1359, 1664 wohl kaum als Vorschriften zum Schutze des schädigenden Dritten angesehen werden können.

c) Lösung zu Lasten des privilegierten Schädigers

Denkbar ist schließlich noch eine dritte Lösung. Sofern die Haftungsprivilegierung dazu führen würde, dass der andere Schädiger seinen Regressanspruch verlieren würde, wird diesbezüglich ein Gesamtschuldverhältnis fingiert. R müsste also voll zahlen, könnte sich aber über § 426 analog, § 254 analog einen Teil des Betrages von V zurückholen. Dagegen spricht als entscheidendes Argument, dass die Eheleute V dann schlechter stünden, als wenn sie den Schaden allein verursacht hätten.

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Betty G.

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