Welche Rechtsfolge bringt ein echter Vertrag zugunsten Dritter mit sich?
Auch bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter wird der Dritte nicht Vertragspartner. Es entsteht vielmehr ein zusätzliches, auf die Primärleistung bezogenes einseitiges Schuldverhältnis.
Liegt hier ein einfacher Vertrag zugunsten Dritter vor oder ein berechtigter Vertrag zugunsten Dritter?
Beim einfachen Vertag zugunsten Dritter dagegen kann V nur durch Leistung an A die Erfüllungswirkung herbeiführen. Im Unterschied zum berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter soll der Dritte aber kein eigenes Forderungsrecht erhalten. Dagegen spricht aber, dass es dem Interesse des B entspricht, dass A eine sichere Rechtsposition erlangt. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass B mit der weiteren Vertragsabwicklung nichts mehr zu tun haben will. Es liegt daher ein berechtigender Vertrag zugunsten Dritter vor.
Findet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung neben den vertraglichen Rückabwicklungsvorschriften Anwendung?
Ein Vorrang der vertraglichen Rückabwicklung ist indes nur geboten, soweit die spezielleren Vorschriften den Anspruch im Vergleich zum Bereicherungsrecht begrenzen bzw. ihn von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen. Denn nur dann würde der Weg über das Bereicherungsrecht die spezielleren Regeln aushebeln. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem vertraglichen Rückgewähranspruch aus § 546 kann ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters nicht entgegengesetzt werden, § 570. Der Anspruch verjährt auch nicht in der Frist des § 548. Die Verjährungsregel des § 548 bezieht sich nur auf Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache. Der mietvertragliche Rückgewähranspruch verjährt dagegen wie der Anspruch aus § 812 gem. §§ 195, 199 in 3 Jahren.
Welches Hauptabgrenzungskriterium kenne Sie für § 278 zu § 831 BGB?
Die Weisungsabhängigkeit, durch die sich § 831 BGB kennzeichnet, liegt im Fall der Zurechnung nach § 278 BGB gerade nicht vor.
Sind die §§ 989, 990 BGB auf den nicht mehr berechtigten Besitzer anzuwenden?
Eine pauschale Lösung für alle Ansprüche des EBV kommt nicht in Betracht, da im Hinblick auf Herausgabeanspruch, Nutzungen und Verwendungen jeweils unterschiedliche Interessenlagen zu beachten sind.
Jedenfalls soweit speziellere, abschließende Abwicklungsvorschriften nicht vorhanden sind und auch keine Gegenrechte abgeschnitten werden, ist die Anwendung der §§ 989, 990 auf den nicht mehr berechtigten Besitzer zu bejahen.
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