Wie lässt sich der neue Sachmangelbegriff gem. § 434 BGB definieren?
Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht.
Ist im vorliegenden Fall der Rechtsgrund wegen Widerrufs entfallen?
Denkbar ist ein späterer Wegfall des Rechtsgrundes (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB) wegen wirksamen Widerrufs nach § 355 BGB. Allerdings führt ein wirksamer Widerruf nach § 355 BGB zur Umgestaltung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, §§ 357 ff. BGB. Dadurch ist die Rückabwicklung wegen speziellerer Regelungen über § 812 I BGB ausgeschlossen.
Wann ist die Verbrauchereigenschaft iSd. § 13 BGB anzunehmen?
Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Was bedeutet die Formulierung „es sei denn“ a.E. des § 312 c I BGB?
Die Formulierung „es sei denn“ in § 312 c I a.E. BGB bedeutet eine Beweislastumkehr. Es muss also der Unternehmer darlegen und notfalls beweisen, dass er kein organisiertes Fernabsatz-Vertriebssystem hält. Der Verbraucher muss nur darlegen und notfalls beweisen, dass der Vertrag unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde.
Wie lange hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Widerruf zu erklären? Wann beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich zu laufen?
Gemäß § 355 II 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Der Fristbeginn bestimmt sich grundsätzlich nach § 355 II 2 BGB, der auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt.
Wie lautet die Rechtsfolge eines wirksam erklärten Widerrufs?
Durch den wirksamen Widerruf wird das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt gem. § 357 I BGB.
Wird das Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels durch ein bestehendes Widerrufsrecht verdrängt?
Das Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels wird nicht durch ein bestehendes Widerrufsrecht verdrängt. Das Widerrufsrecht will den Verbraucher nämlich unabhängig vom Vorliegen eines Sachmangels vor den Risiken eines Fernabsatzgeschäftes schützen und ihm eine Überlegungsfrist einräumen, während die §§ 434 ff. BGB das Äquivalenzinteresse zwischen geschuldeter und erbrachter Leistung schützen wollen. Wurde das Widerrufsrecht allerdings ausgeübt, so gestaltet es die vertraglichen Beziehungen in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Damit entfällt die Grundlage für die Sachmängelgewährleistung.
Besteht die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gem. § 280 I BGB neben dem Widerrufsrecht einerseits und der Möglichkeit des Nacherfüllungsverlangens andererseits?
Nachdem das Widerrufsrecht nach § 355 I BGB lediglich ex nunc wirkt, bleiben einmal entstandene Ansprüche auf Schadensersatz aus § 280 I BGB (pVV) auch nach dessen Ausübung unberührt, soweit sich diese auf Schäden außerhalb des Erfüllungsinteresses beziehen. Auch der Anspruch auf Nacherfüllung wird durch den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Integritätsinteresses nicht tangiert.
Welche drei Beziehungen sind bei einem Kreditkartengeschäft zu differenzieren?
a) Der Vertrag zwischen Kunde (Kreditkarteninhaber) und Händler (Vertragsunternehmen) Dieses Verhältnis wird entsprechend unserer Terminologie bei Drei-Personen-Verhältnissen Valutaverhältnis genannt, da es den Grund für die Zahlung des Kreditkartenherausgebers an das Vertragsunternehmen sowie für die Belastung des Kreditkarteninhabers durch den Kreditkartenherausgeber darstellt. Vorliegend wurde ein Kaufvertrag bzw. kaufähnlicher Vertrag geschlossen. Mit der Annahme der Kreditkarte wurde zugleich eine Vorleistungspflicht des Händlers vereinbart.
b) Der Vertrag zwischen Karteninhaber und Kartenherausgeber (Emmissionsvertrag) Dieses Verhältnis wird entsprechend unserer Terminologie bei Drei-Personen-Verhältnissen als Deckungsverhältnis bezeichnet. Der Vertrag zwischen Karteninhaber und Kartenherausgeber ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Der Kartenherausgeber verpflichtet sich dabei, gegen Zahlung einer Jahresvergütung die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Durch die Tilgung entsteht ein An-spruch des Kartenherausgebers gegen den Karteninhaber auf Aufwendungsersatz, § 670 BGB. Die vom Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unterschriebenen Belastungsbelege sind dabei Weisungen des Karteninhabers an den Kartenherausgeber gem. §§ 675, 665 BGB, die Verbindlichkeit zu begleichen. Das Vertragsunternehmen übermittelt die Weisung als Bote.
c) Der Vertrag zwischen Kartenherausgeber und Vertragsunternehmen (Akquisitionsvertrag) Die Rechtsnatur dieses Verhältnisses, das entsprechend unserer Terminologie bei Drei- Personen-Verhältnissen Vollzugsverhältnis genannt wird, ist umstritten. Diskutiert werden Schuldbeitritt, befreiende Schuldübernahme, selbstschuldnerische Bürgschaft, Kreditauftrag, abstraktes Schuldversprechen, Garantievertrag und Forderungs-kauf. Während der BGH früher die Forderungskaufkonstruktion vertrat, hat er sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 der Meinung angeschlossen, die die Vereinbarung als ein abstraktes Schuldversprechen ansieht.
Wie lauten die Voraussetzungen für die Prüfung einer Aufrechnung iSd § 389 BGB?
Die Aufrechnung erfordert das Bestehen einer Aufrechnungslage und die wirksamen Erklärung der Aufrechnung gem. § 388 BGB.
Worin besteht der Schaden von M im Hinblick auf den DVD-Recorder?
Ursprünglich bestand der Schaden der M in der Funktionsbeeinträchtigung des DVD- Recorders, so dass ein Anspruch aus § 249 I BGB auf Reparatur bzw. aus § 249 II 1 BGB auf Ersatz der Reparaturkosten bestand. Seit Wirksamkeit des Widerrufs besteht allerdings kein Schaden mehr, da M gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in voller Höhe gem. § 357 I BGB hat. Somit besteht kein Schaden der M mehr.
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