Konkubinat vs. Ehe
formlose Begründung
Freiheit der inhaltlichen Gestaltung
jederzeitigen, unentziehbaren, formlosen Auflösbarkeit bzw. im fehelnden Rechtsschutz der allfälligen Erwartung in den bestand der Beziehung
unterschiedliche Wirkung auf Kinder
Kind untersteht beim Konkubinat ausschliesslich der elterlichen Sorge der Mutter (ZGB 298a), selbst wenn diese mit dem Vater des Kindes zusammenlebt
für gemeinsames Sorgerecht: benötigt gemeinsame Erklärung der Eltern oder den Etnscheid der Kindesschutzbehörde (ZGB 298a und ZGB 298b)
keine Anwendbarkeit der Regeln des Güterrechts und der Auflösung der Ehe
Begrenzung der Gültigkeit
Übermässige Bindung —> darf nicht gegen ZGB 27 verstossen
Verstoss liegt vor, wen ndie Vereinbarung einen Partner zur Aufrechterhaltung der Beziehung zwingt
Übermässig ist dabei nicht nur die eigentliche Verpflcihtung zur Weiterführung der Lebensgemeinscahft, sondern grundsätzlich auch eine Verpflcihtung zu Entschädigung wegen deren Auflösung —> deshalb kan nhöchstens in beschränktem Umfang vereinbart werden, dass der eine Partner dem anderen anch der Auflsung Unterhalt schulde
Stellung gemeinsamer Kinder
Enttehung des Kindesverhältnisses bestimmt sich nach ZGB 252 ff.
Kindesverhältnis zur Mutter bestimmt sich mit dem Tod (ZGB 252 I)
anders als bei der Ehe muss be ieiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Vaterschaftsvermutung aufgrund der Ehe mit der Mutter zum Vornherein entfallen
Kindesverhältnis zum Vater ist durch Anerkennung oder durch gerichtliches Urteil zu begründen
Auch nach Begürndung eines Kindesverhältnisses zum Vater unterscheidet sich die Rechtstellung von Konkubinatskindern von jener ehelicher Kinder in gewisser Hinsicht
Familiennamen
Kind erhält Ledigennamen desjenigen Elternteils, dem die elterliche usteht
ZGB 270a I: wenn gemeinsame elterliche Sorge —> bestimmen die Eltern Ledigennamen ihrer Kinder
weenn elterliiche Sorge kenem der beiden Elternteilen zusteht —> aufgrund von ZGB 270a III; Kind derhält Ledignamen der Mutter
nicht zulässig ist die Annahme eines aus den Familiennamen dder Eltern gebildeten Doppelnamens
sowohl Vorname als auch Nachname kann aufgrund von ZGB 30 relativ einfach geändert werden
elterliche Sorge
Mutter ist bei unverheirateten Paare regelmässig zunächst alleinige Inhaberin der elterlinchen Sorge (ZGB 298a V)
gemeinsame elterliche Sorge: kommt erst durch gemeinsame Erkärung der Eltern zustande —> ist entweder an das Zivilstandsamt zu richten oder aber an die Kindesschutzbehörde (ZGB 298a IV)
bei Uneinigkei der Eltern in Bezug auf die Erkärung —> Kindesschutzbehörde kann angerufen werden —> sie verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, wenn dem nicht das Kindeswohl entgegensteht (ZGB 298b)
gemeinsame Mietwohnung
beide Partner sind Mieter
ist entscheidend, mit wem der Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat
Kündigung hat gegenüber beiden Partner zu erfolgen
nur beide Partner können gemeinsam Wohnung kündigen
nur ein Partner ist Mieter
Verhältnis unter Partier: entweder Miete oder Gebruachsliehe
ZGB 28b: bei jeglicher Art von Wohngemeinschaft, somit auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinscahft, besteht die Möglichkeit, im Fall von Gewalt, Drohung oder Nachstellung dem Gericht zu beantragen, den Verletzer für eine bestimme Zeit aus der Wohnung auszuweisen
jede ernsthafte Bedrohung, nicht nur die anwenung oder Androhung physischer Gewalt ist geeignet, einen solchen Anspruch auszulösen
Eigentumsverhältnisse
Eigentumsverhältnisse während bestehender Lebensgemeinschaft
richten sich nahc dem Sachenrecht
ZGB 930: gilt vermutungsweise der Besitzer als Eigentümer
Hausratsgegenästnde werden häufig im Mitbesitz beider Parner stehen —> Miteigentum ist zu vermuten
wenn Gesellschaft —> dann Gesamthandverhältnis
Sache kann auch nur geliehen werden —> Sache bleibt im Alleineigentum
Vermögensrechtliche Folgen der Trennung
Vermögensentflechtung bei Auflsöung der eheähnlichen Gemeinschaft —> nimt jeder der beiden Partner gemäss den sachenrechtlichen Bestimmungene ZGB 919 ff. seine eigenen Vermögesnwerte zurück
allfälliges Miteigentum wird aufgelöst, wobei grudnsätzlcih jedem partner die Hälfte der Sache zusteht
Gegneleistung und Unterhalt
Grundsatz: bei nichtehelichen Lebensgemeinsacht besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt
dennoch erbrachte Leistungen sind lediglich als Gefälligkeit oder ERfüllung sittlicher Pflicht zu betrachten
bei Gründung der Gesellschaft —> jeder gesellschaftsrechtliche Beiträge in dem Umfang zu leisten, wie es der Zweck der Gemeinschaft erfordert (OR 531 II)
nachpartnerscahftlicher Unterhalt
keinerlei Pflicht zur leistung von nachpartnerscahftlichem Unterhalt
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