Verlobung
handelt es sich um einen familienrechtlichen Vertrag, bestehend aus den gegenseitigen Eheversprechen zwischen zwei Menscchen (ZGB 90 I)
Verlöbnis ist ein familienrechtlicher status, an den bestimmte Wirkungen anknüpfen
Verlobung als Vertag
OR 1 ff. mit familienrechtlichen Besonderheiten
Vertragsbruch kann zu besonderen Sanktionen führen, eine KLage auf Erfüllung ist ausgeschlossen ZGB 90 III
absolut höchstpersönliches Recht
persönliche Voraussetzungen:
Urteislfähigkeit i.S.v. ZGB 12 f und 16
kein bestimmtes Mindesalter vorausgesetzt
Volljähirkgiet oder Zusstimmung des gesetzlichen Vertreters ZGB 90 II
bis zur Zustimmung des gesetzlichen Vertreters —> hinkendes Rechtsgeschäft, da erst mit Zustimmmung gilt
Anwesenheit von unbehebbaren Ehehindernissen ZGB 95 f. i.V.m. OR 20
strittig ist, ob die Verlobung für den gutgläubigen Versprechensempfänger, welcher von der bestehenden Ehe des Partners keine Kenntnis hat, Gültigkeit erlangt
bestehendes Verlöbnis —> kein Hindernis für weitere Verlobungen
Verlöbnisburch kann sChadenersatzforderungen des anderen Verlbten zur Folge haben
Form: formfrei i.S.v. OR 11
Wirkungen:
Treuepflicht (analoge Anwendung i.S.v. ZGB 159)
kein Erfüllungsanspruch vgl. ZGB 90 III
Beendigungsgründe
nachträgliche Unmöglichkeit
Eivnernehmen der Verbloteb
einseitige Auflösung, Auflösung ist jederzeit möglich
Folgen der Beendigung des Verlöbnisses ohne Eheschliessung
Rückgabe der Geschenke
ZGB 91 I —> Rückforderungsanspruch besteht auch bei grundslosem einseitigem Rücktritt vom Verlöbnis —> stellt ein besonders ausgestalteter Bereichungsanspruch
Geschenke: gelten Vermögesngegenstände mit Vemrögenswert
beschränkt sich nur auf Geschenkte unter Verlobten
Beitragspflicht
bei AAuflösung des Verlöbnisses gemäss ZGB 92 vm anderen einen angemessenen Beitrag verlnagen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint
kein Verschulden notwendig —> entfällt, ween unbillig erscheint vgl. ZGB 92
Höhe des Beitrags —> analoge Anwendung von ZGB 163 I
keine Genugtuungsanspruch bei Verlöbnisbruch —> Ausnahme, wenn schwere Persönlichkeitsverletzung i.S.v. ZGB 28a III i.V.m. OR 49 darstellt
Last changed2 years ago