Prüfung eines einzelnen Anspruchs in drei Schritten
I. Anspruch entstanden?
Vorliegen der Tatbestandsmerkmale/ Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage/ rechtsbegründende Voraussetzungen
Kein Eingreifen rechtshindernder Einwendungen
(Geschäftsfähigkeit, §§104 ff. BGB; Schwere Fehler bei der WE, §§116-118 BGB; Form §125 BGB; Verstoß gegen das Verbotsgesetz §134 BGB; Sittenwidrigkeit §138 BGB; Bedingungen, §158 BGB)
im Grunde also negative Tatbestandsmerkmale;
Wenn (-) dann Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen, also untergegangen?
Ist der Anspruch infolge rechtsvernichtende Einwendungen erloschen?
Wenn rechtsvernichtende Einwendungen eingreifen(4 Gruppen)
(Gegenrechte, die einen entstandenen Anspruch vernichten: Erfüllung §362 I BGB; Anfechtung §142 I BGB; Rücktritt §346 I BGB; §312 c, 312 g Abs.1, §355 Abs.1 Widerruf bei Fernabsatzverträgen )
III. Anspruch durchsetzbar?
Ist der Anspruch infolge rechtshemmenden Einwendungen/dauerhafter oder vorübergehender Einreden durchsetzbar?
Wenn keine rechtshemmenden Einreden eingreifen
(Gründe, die dauerhaft oder vorübergehend verhindern, dass der Anspruch durchsetzbar ist, z.B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht)
Gedankliche Prüfung einer Willenserklärung (III.)
I. Tatbestand der Willenserklärung
Äußerer Erklärungstatbestand, objektiver TB
Kundgabe/Äußereung eines auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteten Willen
a) Willensäußerung/Kundgabe
ausdrücklich
konkludent
durch Schweigen
b) Mit Schluss auf Rechtsbindungswillen/Erkennbarer Rechtsbindungswille
Willensäußerurng muss für den objektiven Beobachter auf einen Willen zu rechtlichen Bindung schließen lassen; durch Auslegung zu ermitteln
(P): Gefälligkeiten, Invitation ad offerendum, Freiklauseln, Ratschläge, Auskünfte, Anerkennung einer Schuld
Innerer Erklärungstatbestand, subjektiver TB (3 Elemente)
a) Handlungswille (notwendig für wirksame WE): Wille, überhaupt was zu tun (fehlt bei unmittelbarem körperlichem Zwang
b) Erklärungsbewusstsein (nach hM notwendig für wirksame WE, potentielles EB reicht
allerdings aus): Generelles Bewusstsein, überhaupt eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung abzugeben
c) Geschäftswille (nur notwendig für fehlerfreie WE): Wille mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
II. Wirksamwerden der Willenserklärung
1. Abgabe (alles zum Wirksamwerden Erforderliche getan)
2. Zugang bei empfangsbedürftigen WE (u.U. mit Einschaltung von Mittelspersonen)
III. Inhaltsermittlung durch Auslegung der WE (§§ 133, 157, 242 BGB)
Vertragsschluss unter Einbeziehung von AGB (5)
Was ist zu prüfen?
I. Anwendbarkeit
Sachliche
Grundsatz: alle Verträge
ausgenommen: §§ 310 IV, II BGB
Persönliche
Gegenüber Unternehmern § 310 I BGB
Gegenüber Verbrauchern § 310 III BGB
II. Vorliegen von AGB i.S.v. § 305 I BGB – also keine ausgehandelte Individualvereinbarung (3 Voraussetzungen)
Vorformuliert
Für eine Vielzahl von Verträgen
Beachte: bei Verbrauchern § 310 III Nr. 2 BGB bei einmaliger Verwendung
Einseitiges „Stellen“ – sprich kein Aushandeln
Beachte: bei Verbrauchern § 310 III Nr. 1 BGB widerlegliche Fiktion
III. Wirksame Einbeziehung in den Vertrag § 305 II BGB
§ 305 II BGB
(1) Hinweis auf Geltung der AGB
(2) Kenntnisnahmemöglichkeit
(3) Einverständniserklärung
bei Unternehmern §310IBGB– nurallg. Vertragsschlussregelungen
Sonderregelung § 305 a BGB
Keine vorrangige Individualabrede, § 305 b BGB
Keine überraschende Klausel, § 305 c BGB
IV. Inhaltskontrolle
Festlegung des Inhalts der Klausel mittels Auslegung objektiv-normativ §§ 133, 157 BGB; § 305 c II BGB Unklarheitenregel
Eröffnung der Inhaltskontrolle § 307 III BGB
Durchführung der Inhaltskontrolle: § 309 BGB, vor § 308 BGB, vor §307IIBGBvor§307IBGB
Transparenzkontrolle § 307 Abs. 1 S. 2 BGB
V. Rechtsfolge § 306 BGB, Folge der AGB-Kontrolle:
§ 306 I BGB Teilwirksamkeit i.U.z. § 139 BGB
Lückenfüllung durch dispositives Recht, § 306 II BGB • Ausnahmsweise: Gesamtnichtigkeit, § 306 III BGB
Prüfung der WE eines beschränkt Geschäftsfähigen
Wirksamkeit der Willenserklärung (§ 108 I BGB)
WE eines MJ, §§ 106, 2 BGB
Erforderliche Einwilligung nicht erteilt: § 107 BGB
P: lediglich rechtlicher Vorteil
Definition: Jedes Rechtsgeschäft, durch das der MJ nicht unmittelbar einen rechtlichen Nachteil erlangt. Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn der beschränkt Geschäftsfähige persönlich verpflichtet wird oder ein Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird. WE des MJ ist auch wirksam, wenn sie rechtlich neutral ist (weder Vorteile noch Nachteile, § 165 BGB/§ 317 I BGB)
ggf. § 110 BGB
ggf. §§ 112 / 113 BGB
Wenn § 108 I (+) = schwebende Unwirksamkeit
§ 108 I Genehmigung?
§ 108 I Verweigerung?
§ 108 II oder § 109 (Rechte des anderen Teils) •§ 108 III
Anfechtung – Prüfungsschema (6)
1. Anwendbarkeit der Anfechtung
Vorrangige Spezialregelungen bspw. Im Erbrecht (§§ 2078 ff., 2340 ff. BGB); Gewährleistungsrecht gegenüber Anfechtung nach § 119 II BGB vorrangig
2. Anfechtungsgrund
siehe gesonderte Arbeitshinweise
3. Anfechtungserklärung
§ 143 I BGB: Inhalt muss erkennen lassen, dass die Erklärung wegen eines Willensmangels nicht gelten soll
4. Anfechtungsgegner
143 II BGB Adressat ist bei zweiseitigen Rechtsgeschäften der Vertragspartner
5. Anfechtungsfrist
§§ 121 bzw. 124 BGB: Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bzw. 1 Jahr
6. Rechtsfolge
§ 142 I BGB: Nichtigkeit ex tunc (Ausnahmen im Gesellschafts- und Arbeitsrecht) Rückforderung des Geleisteten über § 812 I 1 Alt. 1 bzw. nach anderer Ansicht über § 812 I 2 Alt. 1BGB
In der Klausur muss die Rechtsfolge zuerst genannt werden!
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