Definition “Eingriff” (moderner Eingriffsbegriff)
Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, es wesenltich erschwert oder eine Sanktion daran knüpft
Klassischer Eingriffsbegriff
Jede finale (zielgerichtete, keine Alternative),
hoheitliche (durch die öffentliche Gewalt, staatlicher Rechtsakt der Legislative, Exekutive oder Judikative, namentlich durch Gesetz, VA oder gerichtliche Entscheidung )
und unmittelbare/imperative (in Form von Befehl und Zwang)
Verkürzung bzw, Beeinträchtigung des Schutzbereichs eines Grundrechts
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Obersatz)
Der staatliche Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das betroffene Grundrecht einschränkbar ist, eine entsprechende Schranke (z.B. ein Gesetz) besteht und diese Schranke selbst wiederum verfassungsmäßig ist (Schranken-Schranke).
Schranke
Vorbehalt des Gesetzes
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: formelle Verfassungsmäßigkeit
Formelle Rechtsmäßigkeit betrifft das ordnungsgemäße Gesetzgebungsverfahren (bei Bundesgesetzen Art. 76 ff. GG)
u.a. Zuständigkeit des Gesetzgebers (Art. 70 ff. GG) (Land oder Bund)
Ordnungsgemäßer Ablauf im jeweiligen Gesetzgebungsverfahren
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: materielle Verfassunsmäßigkeit
Materielle Rechtsmäßigkeit
allgemeine Anforderungen an das Gesetz (Art.19 I, II GG)
Verbot des Einzelfallgesetzes (I,1): das Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten
Zitiergebot (I, 2)
Wesensgehalt des Grundrechts (II)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck - Gemeinwohlinteresse
Geeignetheit - nicht untauglich, das Gemeinwohl zu fördern
Erfoderlichkeit - kein milderes Mittel mit gleicher Wirkung/Eignung
Angemessenheit - vhmk im engeren Sinne; Nachteil des Einzelnen, Vorteil für die Allgemeinheit
Legitimer Zweck
Gemeinwohlinteresse
Ein Zweck ist legitim und darf vom Staat verfolgt werden, wenn er auf ein der Allgemeinheit dienendes Wohl gerichtet ist (Allgemeinwohl) oder sonstigen Gütern von Verfassungsrang zugutekommt.
Geeignetheit
Zweckdienlich
Wenn das Gesetz nicht untauglich ist, das jeweilige Gemeinwohlinteresse zu fördern.
Wenn mit der Hilfe der Maßnahme das angestrebte Ziel voraussichtlich erreicht oder zumindest gefördert werden kann.
Erforderlichkeit
Kein gleich wirksames/gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel.
Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Zumutbarkeit
Verfolgter Zweck darf nicht außer Verhältnis zum Nachteil des Einzelnen stehen.
Nachteil des Einzelnen muss im angemessenen Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit stehen.
Schema Begründetheit - Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz
Schutzbereich: Definition Schutzbreich (Sachlich und persönlich)
Eingriff: Definition Eingriff (klassisch/modern)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
Gesetzesvorbehalt (Einschränkbarkeit des Gesetzes),
Schranke,
Verfassungsmäßigkeit der Schranke
(Schranken-Schranke: formelle (Gesetzgebungsverfahren); materielle (allgemeine Anforderungen, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (LGEA) Verhältnismäßigkeit)
Schema Bergründetheit - Urteilsverfassungsbeschwerde
Obersatz:
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch das Urteil in einem seiner Grundrechte oder in einem der in Art. 93 Abs. 1 genannten grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
Eine solche Verletzungs liegt dann vor, wenn durch das Urteil in den Schutzbereich des GrundR eingegriffen wurde und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Prüfungsmaßstab
Schutzbereich:
Definition
Schutzbereich durch das Urteil betroffen?
Eingriff
Definition (klassisch und modern)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Gesetzesvorbehalt des GrundR
Schranken-Schranke (verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes)
Verfassungsspezifische Verletzung: liegt vor, wenn das Urteil auf der Nichtbeachtrung oder Missachtung von Grundrechten des Beschwerdeführers beruht.
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