Sachlicher Schutzbereich
Versammlung friedlich und ohne Waffen
Versammlung
eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (mind. 2,3,7) zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgabe
gleiche Zeit, gleicher Ort und gemeinsamer Zweck, der sie innerlich verbindet
(P) Zweck
aA politischer öffentlicher Zweck; Arg.: Entstehungsgeschichte
aA jeder Zweck; Arg.: Versammlungsfreiheit als Handlungsfreiheit in der Gruppe
hM Kommunikativer Zweck erforderlich; Arg.: Versammlungsfreiheit als Meinungsfreiheit in der Gruppe
Friedlich
kein gewalttätiger, aufrührerischer Verlauf
Ohne Waffen
Alle gefährlichen Werkzeuge, die zur gewalttätigen Verwendung geeignet oder bestimmt sind (nicht sogenannte passive Waffen (Motorradhelm (kann aber durch Gesetz verboten werden)
Persönlicher Schutzbereich
nur Deutsche
Hins. Veranstalter auch Art. 19 III
Ausländer über Art. 2 I GG
Eingriff
Durch Gesetz
Aufgrund Gesetzes: Die zuständige Behörde wird zum Handeln bevollmächtigt
Mittelbar-faktische Beeinträchtigung (Videoüberwachung)
U.U. Mittelbare Drittwirkung
Schranke
Unter freiem Himmel = allgemeiner Schrankenvorbehalt (=Gesetz, aber Polizeifestigkeit) = qualifizierter Gesetzesvorbehalt
In geschlossenen Räumen = kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte anderer und andere Verfassungsgüter)
Kriterium Auslegung “Himmel”: allgemeine Zugänglichkeit
Schranken-Schranke
Insbesondere VHMK
!!! Hohes Gewicht des GrundR, Schutz der Minderheitsposition
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