Definition Freizügigkeit
Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, also jeden Ort im Bundesgebiet aufzusuchen und sich dort auch unter Umständen länger aufzuhalten.
Aufenthalt (mind. 24h, von gewisser Bedeutung für den Einzelnen
Wohnsitz
Einreise/Einwanderung
P: Abgrenzung zu Art. 2 II S.2
H.M. Gewisse Dauer
Art.2 II S.2: Aufenthalt um der Fortbewegung willen
Art.11: Fortbewegung um der Aufenthalt willen
Schutzbereich
Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG
Juristische Personen i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG
(+), Entwicklung des Wirtschaftslebens
Positiv: Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
Aufenthalt: vorübergehendes Verweilen
mindestens 24 Stunden
von gewisser Bedeutung für den Einzelnen
Wohnsitz: ständige Niederlassung an einem Ort
Einreise und Einwanderung
(P) Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Die Freiheit der Person ist unverletzlich)
M. 1: Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schütze vor strafrechtlichen Freiheitsentziehungen und beschränkungen
H.M.: Gewisse Dauer/Bedeutung des Aufenthalts von Art.11 GG
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG: Aufenthalt um der Fortbewegungwillen
Art. 11 GG: Fortbewegung um des Aufenthalt willen
Nicht: körperliche Bewegungsfreiheit, Ausreise, Auswanderung
Negativ: Ortswechsel nicht vorzunehmen
Eingriff
Alle staatlichen Maßnahmen, die den Schutzbereich verkürzen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Art. 11 Abs. 2 GG: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Art. 17a Abs. 2 GG für Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen
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