Schutzbereich
I. Persönlicher Schutzbereich
➔ Jedermann
II. Sachlicher Schutzbereich
Körperliche Bewegungsfreiheit
Fort-, Weg- und Hinbewegungsfreiheit
Positiv: Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen bzw. an einem bestimmten Ort nicht bleiben zu müssen
(P) Verlassensverbote / Erscheinungsgebote
M. 1: nur bei unmittelbarem Zwang bzw. dessen Androhung
Nicht, wenn der Betroffene die Wahl hat, wann er der Pflicht nachkommen will
M. 2: immer
Jedes staatliche Ver- oder Gebot
Negativ: Freiheit, jeden beliebigen Ort (von vornherein) zu meiden
Schutzpflicht des Staates
Eingriff
Jede Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit
➔ Abgrenzung:
Freiheitsentziehung
Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng umgrenzten Raum für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer
Enge Auslegung:
• Massive Einschränkung
• Ungewöhnliche Dauer
Freiheitsbeschränkung
Alle Eingriffe, die nicht Freiheitsentziehung sind und die körperliche Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufheben
Zielgerichtet auf die körperliche Bewegungsfreiheit
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Art. 2 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 S. 1GG:
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Parlamentsvorbehalt
Form- und Verfahrensvorbehalt
Art. 104 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt
Art. 104 Abs. 3 GG bei der Untersuchungshaft
Art. 104 Abs. 4 GG: Benachrichtigungspflichten
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