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4 OG: Art. 4, 140 GG Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit

FK
by Felix K.

Schutzbereich

I. Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann-Grundrecht

  • Religionsgemeinschaften

    • M. 1: unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG

    • M. 2: Art. 19 Abs. 3 GG sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 S. 2 WRV

II. Sachlicher Schutzbereich (3)

1. Einheitlicher Schutzbereich

  • M. 1.: Nein, Wortlaut

  • BVerfG: ja

    • Gleichwertiger Schutz der Religions-, Weltanschauungs- und Gewissens- freiheit

    • Art. 33 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2, 7 WRV

2. Reichweite des Schutzbereiches

  • Glaube

    Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten

    • Überweltliche Macht als transzendentes Element

  • Weltanschauung

    Auffassung des Menschen von der Welt in ihrer Vielfalt als Sinnganzes und ihr Rückbezug auf das eigene Lebensverhältnis

  • Gewissen

    Jede ernstlich sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne

  • (Innere Freiheit) Forum internum: Freiheit, die Überzeugung zu bilden und zu haben

  • (Äußere Freiheit) Forum externum: Recht, entsprechend seiner inneren Überzeugung nach außen hin zu handeln (Religionsausübungsfreiheit) und diese zu äußern (Bekenntnisfreiheit)

    • Ausdruck der Überzeugung:

      • H.M.: subjektivierende Sichtweise

        Selbstverständnis des Grundrechtsträgers

        • Staatliches Neutralitätsgebot

        • Hohes Maß an Individualität

        • hinreichend substantiierende Darlegung, dass das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise eine tatsächlich als religiös/weltanschaulich anzusehende Motivation hat

      • M.2: objektivierende Sichtweise

        objektiv religiös/ weltanschaulich motiviert und notwendig oder allgemein anerkannt

    • Negativ: entsprechend seiner Überzeugung etwas nicht zu tun

  1. Kriegsdienstverweigerung, Art. 4 Abs. 3 GG

  • Lex specialis zu Art. 4 Abs. 1, 2 GG

    • M. 1: situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung

    • H.M.: prinzipielle Kriegsdienstverweigerung

      • Das Gewissen lässt das „Töten im Kriege schlechthin“ nicht zu.

      • hohe Anforderungen

      • Umfasst auch den Wehrdienst im Frieden (vgl. Art. 12a GG)





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Felix K.

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