Zuständigkeit
Das BVerfG ist gem. Art 93 I Nr.4 a GG, §§ 13 Nr.8a i.V.M 90 ff. BVerfGG für Verfassungsbeschwerden zuständig.
Beschwerdefähigkeit / Beschwerdeberechtigung
Gem. Art. 93 I Nr.4 a GG, §90 I BVerGG ist “jedermann” beschwerdebefugt. “Jedermann” ist jeder Träger von Grundrechten (Grundrechtsfähigkeit)
Grundsatz: Grundrechtsträger, also im Ausgangspunkt natürliche Personen
Erweiterung über Art. 19 Abs. 3 GG
Juristische Person
Im Inland
Wesensgemäße Anwendbarkeit – Teil der Beschwerdebefugnis
[kurz auch auf Prozessführungsbefugnis eingehen: Vertretung durch Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG]
Beschwerdebefugnis
Beschwerdebefugt ist, wer eine mögliche Verletzung (Möglichkeitstheorie) in seinen Grundrechten geltend macht und selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert ist (Art. 93 I Nr.4a GG, § 90 I BVerfGG)
I.
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung: Sofern eine GrundRVerletzung nicht von vornehmeren ausgeschlossen werden kann, ist sie auch möglich.
II.
Selbst: Adressat des Rechtssatzes, nur eigene GrundR geltend machend
Unmittelbar: (nur bei Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz) direkte Wirkung der Rechtsfolge auf Beschwerdeführer; Unmittelbar beschwert ist nur derjenige, auf dessen Rechtskreis die staatliche Maßnahme ohne Zwischenakt einwirkt.
Gegenwärtig: zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG schon und noch gegen des Beschwerdeführer wirkend
Beschwerdegegenstand
Tauglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Art. 93 I Nr. 4a GG, §90 BVerfGG). Umfasst sind alle drei Staatsgewalten (jeder Akt der Legislative, Judikative oder Exekutive (Art.1)).
Rechtsschutzbedürfnis: Rechtswegerschöpfung und Grundsatz der Subsidiarität
Rechtsschutzbedürfnis:
= nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer sämtliche zur Verfügung stehende gerichtliche Instanzen ausgeschöpft hat.
Rechtswegerschöpfung:
= Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde bspw. gegen seine letztinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Das aus §90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ist damit erfüllt.
Subsidiarität:
= wenn dem Bürger noch ein anderer, etwa ein mittelbarer oder sogar außergerichtlicher Weg offensteht, um sich gegen die Grundrechtsbeeinträchtigung wirksam zu wehren.
Form und Frist
Gem §23, 92, 93 (1= Urteil, 3= Gesetz) BVerfGG fristgerechte und ordnungsgemäße Erhebung der Verfassungsbeschwerde.
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