OR 837
1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
2 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.
—> grundsätzlich Verwaltung ist für die Verzeichnisführung zuständig. Eine Deleigation der Verzeichnisfürhungspflicht auf die Geschäftsleitung oder einzelne Mitgliedern ist möglich
—-> soll sicherstellen, dass die Strafverfolgugnsbehörden die Herausgabe von Daten verlangen können, ohne auf die Mithilfe Dritter angeweisen zu sein
—> im Unteschied zum Aktienrecht und GmbH-Recht: Verzcihht zur Führunge ines Verzeichnisses der wirtschaftlichen Berechtigten
—-> Verzeichnis muss nicht dem Handelsregister eingereicht werden (Unterschied zu früher)
—> für Vereine vgl. ZGB 61 II (Aufbewahrung aber nicht 10 Jahre, sondern 5 Jahre vgl. ZGB 61a III) —> das Nichtführen führt ebenfalls zu einem organsiationsmangel, mit der Folge, dass ein Mitglied oder ein Gläubiger beim Gericht beantragen kann, dass die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden ZGB 69c I
—> Verzeichnis hat lediglich deklaratorische Wirkung —> Pflicht der Genossenschafter zur Mitteilung der geforderten Daten kann aus OR 837 i.V.m. OR 866 abgeleitet werden
Achtung: nciht vorschriftsgemässe Führen der Bücher bzw. Verzeichnisses stellt einnn Organsiationsmangel i.S.v. OR 731b I Ziff 3 dar
Personen, die für die Führung des Verzeichnisses der Genossenscchafter nach OR 837 verantwotlich sind, strafbar werden, wenn sie das Verzeichnis nicht oder nicht vorschriftsgemäss führen
OR 877
Statuten der Genossenschaft können emäss OR 869 ff. eine (un-)beschränkte Haftung und/oder eine Nachschusspflicht der Genossenschafter vorsehen. hintergrund dieser Regelungen ist dass die Genossenscahft auch gänzlich ohne Grundkapital errichtet werden kann (OR 828 II und 833 Ziff. 1)
—> persönliche Haftung kann als Haftungssubstrat dienen, d.h. als Sicherheit für die Gläubiger ung ggf. auch als Kreditgrundlage —> muss Verzeichnis über Genossenschafter geführt werden, die der persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen (OR 877 I) —> muss Handelsregister eingereicht werden
—> wenn gegeben, dann muss Verwaltung jeden Ein- oder Austritt eines Genossenschafters inerhalb von drei Monaten beim Handelsregisteram anmelen (OR 877 I)
—> steht jedermann zur Einsicht offen (im Unteschied zu OR 837)
—> Verletzung der Anmeldepfliicht kann zur Verantwortlichkeit nach OR 916 zu Schadenerrsatzpflichten gemäss OR 41 ff und zur Strafbarkeit nach StGB 153 führen
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