Buffl

Sachen aus Aufsätzen

LH
by Licia Huber H.

OR 837

OR 837

1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

2 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.


—> grundsätzlich Verwaltung ist für die Verzeichnisführung zuständig. Eine Deleigation der Verzeichnisfürhungspflicht auf die Geschäftsleitung oder einzelne Mitgliedern ist möglich

—-> soll sicherstellen, dass die Strafverfolgugnsbehörden die Herausgabe von Daten verlangen können, ohne auf die Mithilfe Dritter angeweisen zu sein

—> im Unteschied zum Aktienrecht und GmbH-Recht: Verzcihht zur Führunge ines Verzeichnisses der wirtschaftlichen Berechtigten

—-> Verzeichnis muss nicht dem Handelsregister eingereicht werden (Unterschied zu früher)

—> für Vereine vgl. ZGB 61 II (Aufbewahrung aber nicht 10 Jahre, sondern 5 Jahre vgl. ZGB 61a III) —> das Nichtführen führt ebenfalls zu einem organsiationsmangel, mit der Folge, dass ein Mitglied oder ein Gläubiger beim Gericht beantragen kann, dass die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden ZGB 69c I

—> Verzeichnis hat lediglich deklaratorische Wirkung —> Pflicht der Genossenschafter zur Mitteilung der geforderten Daten kann aus OR 837 i.V.m. OR 866 abgeleitet werden


Achtung: nciht vorschriftsgemässe Führen der Bücher bzw. Verzeichnisses stellt einnn Organsiationsmangel i.S.v. OR 731b I Ziff 3 dar

Personen, die für die Führung des Verzeichnisses der Genossenscchafter nach OR 837 verantwotlich sind, strafbar werden, wenn sie das Verzeichnis nicht oder nicht vorschriftsgemäss führen

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Licia Huber H.

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