Einrichtung
= jeder benutzbare Gegenstand
einer Gemeinde
= Verfügungsgewalt der Gemeinde
• Gemeinde betreibt Einrichtung selbst (Eigentum und Sachherrschaft).
• Privater Rechtsträger betreibt die Einrichtung im Auftrag der
Gemeinde und diese hat ausreichenden Einfluss auf die Einrichtung durch besondere vertragliche Gestaltung oder eine Kapitalbeteiligung (beachte: keine Flucht ins Privatrecht)
öffentlich
= wenn eine Widmung der Einrichtung (ausdrücklich oder konkludent) erfolgt ist
öffentliche Einrichtung der Gemeinde
= Jeder Gegenstand, den die Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhält und durch Widmung der allgemeinen Benutzung zugänglich macht.
berechtigter Personenkreis
a. Einwohner (§ 21 GO NRW), § 8 II GO NRW
b. juristische Personen und Personenvereinigungen, § 8 IV GO
c. Grundbesitzer und Gewerbetreibende i. S. v. § 8 III GO
d. Sonderfälle: Auswärtige durch Erweiterung der Widmung (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Selbstbindung der Verwaltung, Parteien gemäß § 5 PartG i. V. m. Art 3 I GG
im Rahmen des geltenden Rechts
a. gesetzliche Vorschriften (gesamte Rechtsordnung)
b. Widmung
c. (mögliche) Benutzungssatzung
d. Kapazitätsgrenze
Kapazitätsgrenze
= als tatsächliche Grenze des Benutzungsanspruchs
- Rechtsfolge: Anspruch auf Zulassung wandelt sich in Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung um, d. h. sachgerechte Auswahlkriterien (z. b. Prioritätsgrundsatz, Losverfahren, Rotation) sind heranzuziehen.
Gleicheitsgrundsatz nach Art 3 GG beachten
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