I Natürliche Personen
a) Deutschengrundrechte
a) Deutsche gem. Art.116 Abs.1
b) Ausländer: Art.2 Abs.1
c) Unionsbürger:
Art.2 Abs.1 aber im Anwendungsbereich der EU Grundfreiheiten und des Diskriminierungsverbotes nach Art.18 AEUV muss das Schutzniveau im Ergebnis das selbe sein wie für Deutsche. Insbesondere für die Rechtfertigung
b) Grundrechtsschutz vor der Geburt
2.M Grundrechtsschutz ab Nidation
3.M (Wohl HL) Grundrechtsschutz ab Befruchtung, zumindest in Form objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte
c) Grundrechtseinschränkungen nach dem Tod
HL: Achtungsanspruch aus der Menschenwürde endet noch nicht mit dem Tod, wobei der Schutz aber zunehmend geringer wird— hierbei handelt es sich um eine objektive-rechtliche Wirkung der Grundrechte
postmortale Schutzwirkung der Menschenwürdegarantie
d) Zum Grundrechts Minderjähriger
Grundsätzlich Grundrechtsberechtigung, da jedefalls ab Geburt.
Ausnahme : Art.38 II Wahlrecht
Problem Prozessfähigkeit: indiviuelle Verstandsreife.
Religionsfreiheit ab 14.
II. Juristische Personen und andere Personenmehrheiten Art.19 III GG
a) Inländisch
Im Anwendungsbereich der EU-Grundfreiheiten wird das Merkmal “Inland” nicht angewendet sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts
Sonstige ausländische juristische Personen außerhalb der EU können sich nur auf die Prozess-Grundrechte Art. 101 I 2, 103 I GG berufen
b) Juristisch
1.M volle Rechtsfähigkeit muss gegeben sein: e.V., AG, GmbH
HL Teilrechtsfähigkeit genügt: zusätzlich oHG, KG, GbR
c) Dem Wesen nach anwendbar
a) Dem Wesen nach nicht auf Menschen beschränkte Grundrechte (Art. 19IIIGG ist z.B. nicht erfüllt bei Art. 1.I, 2II, 4III, 6 I,II GG)
b) Wesen der Grundrechte ist der Schutz des Einzelnen vor dem Staat, wann kann dies auf juristische Personen übertragen werden?
2.M “grundrechtstypische Gefährdungslage” d.h. die juristische Person ist in der selben Lage mit ein Mensch.
c) Insb. Grundrechtsfähigkeit juristische Personen des ÖFFR
Hier auf beiden Seite Staat: Kompetenzkonflikt, keine Grundrechtstypische Gefährdungslage
Ausnahmen: Kirchen Art.4GG; Universitäten Art. 5 III GG; Rundfunk-Anstalten Art.5 IGG
d) Insb. Juristische Personen des Privatrechts die über wiegen in öffentlicher Hand sind
Keine Grundrechtsberechtigung, wenn mehrheitlich in öffentlicher Hand
Ausnahme: Wenn inländisches Unternehmen in der Hand einer ausländischen Regierung
B. DIE GRUNDRECHTSVERPFLICHTETEN
I. Alle drei Gewalten bei hoheitlicher Tätigkeit Art.1 III GG
II. Problem Fiskalgeltung der Grundrechte:
Wenn Staat privatrechtlich tätig wird – greift dann Art. 1 III GG?
– Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in Privatrechtsform (Da- seinsvorsorge): Grundrechtsverpflichtung (+);
– Fiskalische Hilfsgeschäfte der Verwaltung: frühere h.L.: Es greift jedenfalls das Willkürverbot des Art. 3 I GG; heutige h.L.: eine umfassende Grundrechtsbindung.
– Erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand: dto.
III. Drittwirkung von Grundrechten Art.1-19GG
1. Grundsätzlich: Grundrechte sind gegen Staat gerichtet, also keine unmittelbare Drittwirkung.
2. Ausnahmen: Art. 9 III 2; 20 IV; 48 II GG richten sich explizit auch gegen Dritte – insoweit liegt „unmittelbare Drittwirkung“ vor.
Dies wird nach verbreiteter Auffassung auch für die Geltung der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG angenommen.
3. Mittelbare Drittwirkung (als Konsequenz der objektiv-rechtlichen Grundrechtsgehalte sowie der Bindung der Gerichte an die Grund- rechte): Grundrechte strahlen auf gesamte Rechtsordnung aus, sind insb. von Gerichten bei der Entscheidung privatrechtlicher Strei- tigkeiten zu beachten, insb. bei der Auslegung des einfachen Rechts (z.B. der Generalklauseln im BGB).
Vorstehendes gilt für die Freiheitsrechte (und die Eigentumsgaran- tie).
Anders ist dies bei Gleichheitsrechten: Privatleute sind bei der Ge- staltung ihrer (Vertrags-)Beziehungen nicht schon kraft Verfas- sungsrechts (insb. Art. 3 I, II, III GG) zur Gleichbehandlung ver- pflichtet.
Teils verpflichtet das einfache Recht zur Gleichbehandlung bzw. verbietet Diskriminierung (z.B. das AGG).
Eine mittelbare Drittwirkung der Gleichheitsrechte besteht grund- sätzlich nicht, besteht ausnahmsweise in einer „spezifischen Kons- tellationen“ (Bsp.: Facebook sperrt im Wahlkampf eine politische Partei).
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