Beendigungsgründe
§ 21 BeamtStG
Tod des Beamten (ungeschrieben)
Entlassung
kraft Gesetz
durch VA
Verlust der Beamtenrechte
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Landesdisziplinargesetz)
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
Entlassung kraft Gesetz
§ 22 BeamtStG
I.
Verlust der Staatsangehörigkeit
Altersgrenze erreicht aber noch kein Ruhestand
=> grds. 67 Jahre
II. anderes ö.-r. Dienst-/Amtsverhältnis
=> ein anderes Beamtenverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber oder Ministeramt etc.
III. Einberufung in BV auf Zeit
=> Ausnahme: § 30 III LBG
IV. Beamter auf Widerruf
mit Ablauf des Prüfungsmonats
bei endgültigem Nichtbestehen
V. Leitender Beamter nach Ablauf der Probezeit
=> nicht in RLP
Entlassung durch VA
§§ 23 BeamtStG, 31 LBG
§ 24 I 1 BeamtStG
=> auch “auf Bewährung”
=> nur Verurteilung durch Strafbefehl zählt nicht, da keine Hauptverhandlung und Beweisaufnahme stattgefunden hat.
=> unterhalb der Freiheitsstrafe trotzdem Verlust des Beamtenstatus möglich, bei Dienstbezug und daraus folgendem Disziplinarverfahren
=> Verlust tritt kraft Gesetz ein, Dienstherr muss aber trotzdem informieren
§ 24 I 2 BeamtStG
Gründe für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
=> schwere Dienstvergehen
Betrug zu Lasten der Beihilfe
uneidliche Falschaussage eines Polizeibeamten vor Gericht zur Deckung einer Straftat
dienstl. anvertrautes Geld privat ausgeben
=> Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Landesdisziplinargesetz
=> Umwandlung in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis
Eintritt = durch Erreichen der Altersgrenze in Ruhestand gelangen
Versetzung = vor dem Erreichen der Altersgrenze
auf Antrag
dauerhafte Dienstunfähigkeit
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