Skizzieren Sie die Voraussetzungen der Aktivierung immatierieller VW nach IAS 38
Erläutern Sie die speziellen Ansatzkriterien für die Entwicklungskosten selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände.
Antatz und Erstbewertung: IAS 38.57
Es ist technisch möglich, den immateriellen Vermögenswert weiterzuentwickeln, sodass er genutzt oder vermarktet werden kann und
die Absicht besteht, den immateriellen Vermögenswert weiterzuentwickeln, damit er genutzt oder veräußert werden kann und
das Unternehmen in der Lage ist, den Vermögenswert zu nutzen oder zu vermarkten und
das Unternehmen darlegen kann, wie der immaterielle Vermögenswert den Zufluss finanzieller Mittel verstärken soll (Nachweis z.B. der Existenz eines Marktes; bei interner
Nutzung: der Nutzen des immateriellen Vermögenswertes) und
hinreichende Ressourcen (z.B. Technik, Geld) verfügbar sind, um das Projekt abzuschließen und den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen und
das Unternehmen über die Voraussetzungen verfügt, die zurechenbaren Ausgaben zuverlässig dem immateriellen Vermögenswert während der Entwicklung zuzurechnen.
Welche Aktivierungsverbote gibt es?
Selbstgeschaffener Geschäfts- und Firmenwert (IAS 38.48)
(erworbener Goodwill im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses ist anzusetzen)
Selbstgeschaffe Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem wegen ähnliche Sachverhalte (IAS 38.63)
Gründungs- und Anlaufkosten (start-up costs) (IAS 38.69)
Ausgaben für Aus- und Weiterbildungsaktivitäten (IAS 38.69)
Ausgaben für Werbekampangnen und Maßnahmen der Verkaufsförderung (IAS 38.69)
Ausgaben für die Verlegung oder Umorganisation von Unternehmensteilen oder des gesamten Unternehmens (IAS 38.69)
Beispiele.
Handelt es sich bei… um einen immateriellen Vermögenswert? Begründen Sie Ihre Antwort.
1. … selbsterstellter Software zur Fehlerauslese aus Automobilen
Selbsterstellte Software ist identifierzwar und häufig auch separierbar.
Sie steht aufgrund des bestehenden Urheberrechts in der Verfügungsmacht des Unternehmen.
Sie sollte zudem in der Lage sein, dem Unternehmen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen zu stiften.
2. … durch Beratung entwickelte neue Strategie zur Führung von Managern
Abstrakte Werte, wie Strategien, erfüllen in der Regel schon das Kriterium der Identifizierbarkeit nicht
Sie sind nicht separierbar, nicht mit vergleichbaren Rechten versehen, und es ist nicht immer möglich, ihnen einen künftigen Nutzen zuzuordnen.
Gleichwohl ist zu erwähnen, dass ein Unternehmen die Verfügungsgewalt an neuen strategischen Konzeptionen sicherstellen kann und diese auch in einigen Fällen zukünftigen Ökonomischen Nutzen zuordnen kann.
Ungeachtet dessen sind diese Konzepte nicht eindeutig identifizierbar, somit kein immaterieller Vermögenswert.
3. … Mitarbeiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden auf Firmenkosten zum
„Certified Fraud Examiner(CFE)“ ausgebildet
Der CFE-Titel sollte zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen mit sich brigen.
Ferner ist die Identifizierbarkeit eindeutig.
Allerdings besitzt das Unternehmen nicht die Verfügungsgewalt über seine Mitarbeiter und deren Wissen.
Insofern kein Immaterieller Vermögenswert
Für die Folgebewertung von immateriellen Vermögenswerten stehen zwei Methoden zur Verfügung:
Beschreiben Sie das Anschaffungskostenmodell
Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 38.72 u. 74)
Ansatz nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur, wenn spezifischer zusätzlicher ökonomischer Nutzen nachweisbar (IAS 38.42).
Bei intangible assets mit bestimmbarer Nutzungsdauer planmäßige und ggf. außerplanmäßige Abschreibungen (IAS 38.74).
Bei intangible assets mit unbestimmbarer Nutzungsdauer nur außerplanmäßige
Abschreibungen (IAS 38.108) („impairment only approach“, IAS 36).
Wenn unternehmensintern oder -extern Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen (sog. triggering events)
Abschreibungsbetrag: Buchwert– erzielbarer Betrag
Beschreiben Sie die Neubewertungsmethode
Bewertung mit dem Fair Value (IAS 38.72 u. 75) zum Ende des Geschäftsjahres.
Wenn eine zuverlässige Bewertung möglich ist, d.h. nur solange ein aktiver Markt (gehandelte Produkte sind homogen, vertragswillige Käufer und Verkäufer können jederzeit gefunden werden, Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung) existiert (IAS 38.72, 75, 81
u. 82).
In der Realität ist bei der Bewertung von immateriellen Vermögenswerten jedoch in der Regel kein aktiver Markt festzustellen (IAS 38.78) bzw. selten.
Bei Wahl des Neubewertungsmodells für einen immateriellen Vermögenswert, sind alle immateriellen Vermögenswerte dieser Art ebenfalls mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, sofern dieser verlässlich bestimmt werden kann.
Die Anwendung der Neubewertungsmethode zieht zusätzliche Anhangangaben nach sich
(IAS 38.124).
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Das Neubewertungsmodell für immaterielle Vermögenswerte entspricht im Wesentlichen dem Neubewertungsmodell für Sachanlagen.
Die Neubewertung ist immer dann durchzuführen, wenn derbeizulegendeZeitwertdeutlich vom Buchwert abweicht.
Empirische Evidenz: Da aktiver Markt nur sehr selten vorliegt, besitzt die Methode der fortgeführten Anschaffungskosten die weitaus größere praktische Bedeutung
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