medialer Umweltschutz
=> Schutz der “Umweltmedien”
Wasser
Luft
Natur / Landschaft
Ziele:
Luftreinhaltung
kausaler Umweltschutz
= Schutz vor Gründen der Umweltgefährdung
Lärm
Geruchsstoffe
Abfall
Lärmbekämpfung
vitaler Umweltschutz
= Schutz von nichtmenschlichem Leben
Tiere
Pflanzen
Vorsorgeprinzip
=> Umweltgefahren sollen bereits in ihrer Entstehung so weit wie möglich vermieden werden.
Vorsorge => greift auch, wenn noch keine Gefahr vorliegt / noch keine Schäden für Rechtsgüter hinreichend wahrscheinlich sind.
es genügt, wenn Schaden möglich erscheint / nicht ausgeschlossen ist.
rechtliche Möglichkeiten:
Planungsmaßnahmen
Vorgaben für die Konstruktionsphase
Verursacherprinzip
=> grds. muss der Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen für deren Beseitigung/Verminderung und die entsprechenden Kosten einstehen.
Auflagen
Abgaben
Verbote
Einzelanordnungen
<-> Gemeinlastprinzip:
Allgemeinheit trägt die Kosten aus Steuern (z.B. zum Erhalt von Arbeitsplätzen)
kommt in manchen Gesetzen statt dem Verursacherprinzip zu tragen
Kooperationsprinzip
=> Staat und Gesellschaft arbeiten zum Zwecke des Umweltschutzes zusammen
Geräusche
= hörbare Einwirkungen, die durch Schallwellen verbreitet werden
Erschütterungen
= Niederfrequente, mechanische Schwingungen fester Körper
ähnliche Umwelteinwirkungen
=> Öffnungsklausel in § 3 II für Immissionen, die vergleichbar einwirken, wie die in § 3 II genannten Immissionen.
sollten folgende Eigenschaften haben:
nicht wiegbar (kein physisches Gewicht)
nicht nur psychische Einwirkung, sondern auch physische/chemische
ungeschriebenes Merkmal:
keine negative Immission = auftreffende Immissionen, die von einer Anlage abprallen, ohne dass die Anlage selbst Emissionen produziert
z.B. Disco-Effekt bei WEA => ständiger Wechsel von Licht und Schatten
Gefahr
= Eine Gefahr liegt vor,
wenn eine Sachlage oder ein Verhalten
bei ungehindertem Geschehensablauf
mit hinreichende Wahrscheinlichkeit
ein Rechtsgut im Sinne von § 1 I BImSchG
schädigen wird.
Nachteil
Ein Nachteil liegt vor,
wenn Interessen beeinträchtigt werden,
die ansonsten keinem rechtlichen Schutz unterliegen,
z.B. die Vermögensminderung eines Grundstücks.
Belästigung
Belästigungen sind Einwirkungen
auf das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Menschen
unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsschädigung
(= Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Menschen, ohne dass darin bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsgutes der Gesundheit liegt und damit ein Gesundheitsschaden entsteht)
Erheblichkeit
Belästigungen und Nachteile müssen erheblich sein.
Dies ist dann der Fall, wenn eine bestimmte Intensität erreicht ist.
Sie müssen von “spürbarem Gewicht” sein.
bei Luftverunreinigungen:
wenn die Grenzwerte der TA Luft überschritten sind
bei Lärmimmissionen
wenn die Grenzwerte der TA Lärm überschritten sind
(Allgemeinheit)
= eine unbestimmte Zahl von Personen,
die gegenwärtig und künftig
den Einwirkungen der Anlage
ausgesetzt sein können.
(Nachbarschaft)
Zur Nachbarschaft gehören alle Menschen,
die nach den Lebensumständen
zumindest in einer dem Wohnort vergleichbaren Weise
ausgesetzt sind.
Maßnahmen bei Nichtbefolgen einer Anordnung
vorübergehende Stilllegung
=> § 20 I 1 BImSchG
Zust.: SGD gem. 1.1.11 der Anlage zur ImSchVO
Geldbuße
=> § 62 I Nr. 5 BImSchG
Zust.: SGD gem. § 2 Nr. 2 ImSchVO
Widerrufen
=> § 21 I Nr. 3 BImSchG
Zust.: Genehmigungsbehörde gem. § 1 II ImSchVO und SGD gem. § 1 I 1 iVm 1.1.1.1 Anlage ImSchVO
Beseitigungsanordnung
=> § 20 II BImSchG
Zust.: Genehmigungsbehörde = SGB gem. § 1 I 1 iVm 1.1.12 iVm 1.1.1.1 Anlage ImSchVO
Untersagung bei Unzuverlässigkeit
=> § 20 III BImSchG
Def. Unzuverlässigkeit
Prüfung Verhältnismäßigkeit
Zust.: SGD nach 1.1.13 Anlage ImSchVO
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