Territorialitätsprinzip (Quellenprinzip)
Besteuerung der Einkünfte, die aus in Deutschland belegenen Quellen erzielt werden und in Deutschland verwirklicht werden.
Erhebung der Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen
§ 50, § 50a EStG
Veranlagungsverfahren
§ 50 Abs. 2 S. 2 EStG
z.B. wenn in einem Jahr unbeschränkt und beschränkt
Abzugsverfahren
§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG —> grds. dadurch abgegolten
z.B. Lohnsteuer, KapESt, Quellensteuer bei anderen Vergütungen (Künstler, Sportler)
Sinn und Zweck des AStG
§§ 1 und 1a AStG
Internationale Verflechtungen
Verhindert Minderung inländischer Einkünfte durch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen
§§ 2 bis 5 AStG
Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete
—> erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Eindämmung der Wohnsitzverlegung von Steuerinländern in Niedrigsteuerländer
§ 6 AStG
Vermögenszuwachsbesteuerung
Besteuerung Wertzuwachs von Beteiligungen an KapG bei Wegzug aus dem Steuerinland
§§ 7 bis 14 AStG
Hinzurechnungsbesteuerung
Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften
§ 15 AStG
ausländische Familienstiftungen
Pillar 1 und Pillar 2
Pillar 1
Wo wird besteuert?
—> Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten
Betrifft multinationale Unternehmen mit > 20 Mrd. Euro Jahresumsatz und Umsatzrentabilität von > 10%
Pillar 2
Wie hoch wird besteuert?
—> globale Mindestbesteuerung 15%
Betrifft Unternehmensgruppen mit Jahresumsatz > 750 Mio Euro
—> Begrenzung des internationalen Steuerwettbewerb um mehr Steuergerechtigkeit zu schaffen.
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