Eine Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag regelt das Recht des ArbG, wonach dieser übertarifliche Zulagen und Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt widerrufen kann
—> AGB Kontrolle
Unzulässig, muss transparenter formuliert werden
nach §307 BGB unzulässig
nach §308 Nr.4 BGB, Einseitiger Änderungsvorberhalt, nur wenn es für den anderen Teil zumutbar ist (ArbN ist darauf angewiesen, Rechnet damit) so nicht zumutbar
Eine ArbN erhält eine fristlose Kündigung, die zusätzlich den Passus enthält:“ Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.
nach §307 BGB unangemessen
wenn vorher eine Abfindung gezahlt wird, dann wird es angemessener
angemessene Abfindung = Zeit im Betrieb und Grund der Kündigung beachten
In einem Formulararbeitsvertrag findet sich die Regelung, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich und im Fall der mangelnden Äußerung der Gegenseite innerhalb von zwei weiteren Monaten gerichtlich geltend zu machen sind
2 Monate sind zu kurz
Ein ArbN wird zum KFZ-Prüfingenieur im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ausgebildet. In der hierüber abgeschlossenen Fortbildungsvereinbarung ist u.a. bestimmt, dass bei Abbruch oder Nichtbestehen der Ausbildung die gesamte Ausbildungskosten „entsprechend der erfolgten Leistungen, gegebenenfalls nach Bezifferung durch den ArbG nach billigem Ermessen“ vom ArbN zu tragen sind. Nach Abbruch der Ausbildung und anderweitiger Fortsetzung verlangt der ArbG Kosten für Verpflegung und Auslagen in Höhe von 7.177 EUR vom ArbN. Zu Recht?
Nein! Dazu führt das BAG aus, dass eine AGB-Klausel das Bestimmtheitsgebot nach § 307 Abs. 1 BGB verletzt, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Dies bedeutet, dass Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht so bestimmt oder zumindest bestimmbar sein müssen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“. Dem Gebot ist allerdings nur genügt, wenn bei Klauseln, die die Erstattung von Fortbildungskosten vorsehen, die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind (BAG 21.8.12, 3 AZR 698/10, Abruf-Nr. 131280 in AA 13, 81).
Wäre die Rechtslage anders, wenn in der Fortbildungsvereinbarung selbst konkret die Berechnungsgrundlagen der zur erstattenden Kosten wie z.B. Lehrgangsgebühren und Pauschalen für Verpflegung und KM-Sätze enthalten gewesen wären?
Ja! Der Klausel-Verwender ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bereits exakt der Höhe nach zu beziffern. Die Angaben müssten jedoch so beschaffen sein, dass der ArbN das Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden Kosten sind anzugeben. Dies bedeutet, dass z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, sowie die Kilometerpauschale für Fahrtkosten, die Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten so konkret wie möglich in der Vereinbarung selbst anzugeben sind (BAG 21.8.12, 3 AZR 698/10, Abruf-Nr. 131280 in AA 13, 81).
Hat der ArbG bei Unwirksamkeit der formularmäßigen Rückzahlungsklausel einen Anspruch aus §§ 812 ff. BGB unter dem Aspekt der Zweckverfehlung der aufgewandten Ausbildungskosten?
Nein! Eine Rückzahlung wegen Zweckverfehlung der aufgewandten Fortbildungskosten besteht nicht. Diese ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung gewesen ist. Zweck der Fortbildungsvereinbarung war es hier, den ArbN durch die Fortbildung für die spätere Tätigkeit beim ArbG zu befähigen (BAG 21.8.12, 3 AZR 698/10, Abruf-Nr. 131280 in AA 13, 81).
Ist eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag einer Flugbegleiterin dahingehend, dass diese „vorübergehend oder dauerhaft auf einem anderen Flugmuster, an einem anderen Ort und befristet auch bei einem anderen Unternehmen“ einsetzbar ist, wirksam, wenn zuvor in einem Schreiben eine Stationierung an einem bestimmten Ort angeboten wurde?
Ja! Das BAG führt aus, dass nach einer Überprüfung des Arbeitsvertrags der ArbN nach den §§ 305 ff. BGB feststeht, dass ein konkreter Einsatzort – nämlich Hannover – nicht vertraglich festgelegt ist und der ArbG bei der Versetzung im Ergebnis die Anforderungen billigen Ermessens gewahrt hat. Durch die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag ist hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung des Einsatzorts Hannover nur die damalige Ausübung des Weisungsrechts des ArbG in Bezug auf den Arbeitsort darstellt (BAG 26.9.12, 10 AZR 311/11, Abruf-Nr. 131879 in AA 13, 120).
Ist eine Haftungsklausel im Arbeitsvertrag eines BerufsKraftfahrers wirksam, die lautet, dass der ArbN „je nach Verschuldensgrad und Schadenshöhe für jeden von ihm verursachten Schaden bis zu 5.000 EUR Schadenersatz (Höhe des vom ArbG mit der KFZ-Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) leisten muss?
Nein! Sie ist für den Beklagten überraschend. Anders als bei einer Kaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung oder Fahrzeugteilversicherung) waren Selbstbehalts-Vereinbarungen bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung vor der ausdrücklichen Gestattung durch den Gesetzgeber nicht nur ungewöhnlich, sondern in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstritten (BAG 13.12.12, 8 AZR 432/11, Abruf-Nr. 133029 in AA 13, 188).
Ist in einem Formulararbeitsvertrag eine Bindung des ArbN für einen Zeitraum von 12 Monaten bei einem Lehrgang mit einer Dauer von zwei Monaten im Rahmen einer ansonsten wirksamen Rückzahlungsklausel bezüglich der Lehrgangskosten zulässig?
Ja! Wenn beispielsweise ein Lehrgang bis maximal zwei Monate dauert, ist nur eine Bindungsdauer bis zu zwölf Monaten zulässig. Alle darüber hinausgehenden vertraglichen Verpflichtungen werden von den Gerichten kritisch und für unzulässig bewertet.
Urlaubsabgeltung
Von Urlaubsabgeltung spricht man, wenn durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht bis zum Beendigungszeitraum genommen werden kann und die verbliebenen Urlaubstage „abgegolten“ (ausbezahlt) werden müssen. §7 Abs.4 BUrlG
—>gilt bei einer ordentlichen, außerordentlichen Kündigung und sonstigen Beendigungsgründen
Urlaubsentgelt
—> Fortzahlung vom Lohn und Gehalt während des Urlaubs
Urlaubsgeld
betriebliche Sonderzuwendung (z.B. auf Grund von Arbeits- oder Tarifvertrag), die über das Urlaubsentgelt hinaus gezahlt wird
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