Arten von Ärzten
Selbstständiger Arzt
Ohne Kassenzulassung -> Privatpatienten
Mit Kassenzulassung -> Vertragsarzt §§ 95 ff. SGB V
In Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder medizinischem Versorgungszentrum
Abhängiger Arzt
Im Krankenhaus
Als Arbeitnehmer
Als Beamter (in einem Universitätskrankenhaus)
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Ärztekammerrechts — Gesetzgebungskompetenz
Art. 74 I Nr. 19 (-), weil nicht Zulassung sondern Vertretung
Gem. Art. 30, 70 I GG: Länder
Länder haben Landes-Kammergesetze erlassen (Bayern: HKaG)
Ist die Pflichtmitgliedsschaft mit Art. 12 I GG vereinbar?
Eingriff (+), in Art. 2 I und Art. 12 (nicht aber Art.9)
Rechtfertigung = legitime öffentliche Aufgabe + Verhältnismäßigkeit
Gesteigertes Interesse der Gemeinschaft
Aufgabe darf nicht alleine im Wege privater Initiativen wahrgenommen werden
Aufgabe darf nicht so zu den staatlichen Aufgaben zählen, dass der Staat sie selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss
Beispiele:
Kenntnis über die ärztlichen Pflichten gehört zu den Berufspflichten
Bindung aller Ärzte an diese Regelungen rechtfertigt eine Mitwirkungspflicht
Funktionale Selbstverwaltung Art. 2 HKaG
Warum ist der Schutzbereich des Art.9 nicht eröffnet?
Ärztekammern sind keine Vereinigung iSd Art.9 I GG, weil ihre Entstehung und ihr Bestand nicht auf Freiwilligkeit beruht
Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit meint, dass der Staat den Einzelnen nicht zwingen darf, sich privaten eigentlich freiwilligen Vereinigungen anzuschließen
Vereinigung muss bedeuten, dass die Teilnahme grundsätzlich freiwillig ist
Legitime öffentliche Aufgabe Voraussetzungen
Aufgabe darf nicht alleine im Wege privater Initativen wahrgenommen werden
Rechtsnatur
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts
mittelbare Staatsverwaltung: Warum regelt der Staat die Aufgabe nicht selber, sondern lässt sie durch selbstständige Körperschaften erfüllen?
Anknüpfung an die Legitimationsstrukturen vor Ort (Aufbau von unten nach oben, Dezentralisierung)
Grundrechtssicherung (Puffer zwischen Staat und v.a. Forschung) --> Unabhängigkeit
Sach- und Betroffenennähe = Nutzen der jeweiligen spezifischen Kompetenz
Welche Mitgliedschaften gibt es?
Personalkörperschaft = Ärztliche Kreisverbände
Verbandskörperschaften = ärztliche Bezirksverbände
Misch-Körperschaften = Landesärztekammern
ärztliche Kreisverbände
Personalkörperschaften
Anknüpfungspunkt ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe
Ärztliche Bezirksverbände
Verbandskörperschaften
Mitglieder sind nicht die Ärzte selbst, sondern die ärztlichen Kreisverbände
Landesärztekammer
Misch-Körperschaft
Mitglieder sind 180 Deligierte des ärztlichen Kreisverbands
Damit die Verbände handlungsfähig werden, brauchen sie was?
Organe
-> Vollversammlung der Deligierten, die die Berufsordnung erlassen
Bundesärztekammern
Zusammenschluss der 17 Landesärztekammern
Privatrechtliche Organisation
Aufgabe: § 2 BÄK-Satzung -> Beschluss der Musterberufsordnung (=Vorlage für die Länder, aber nicht verpflichtend)
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