Verkehrswertermittlung
Wo ist sachverständige Schätzung (mit Begründung) gefragt?
überall da, wo keine (direkt vergleichbaren) Daten für die Wertermittlung verfügbar sind, z.B. (top)aktuelle Lage am Immobilienmarkt, in Fällen mit (zu) wenigen, vergleichbaren Kaufvorfällen
Marktanpassung soweit keine Umrechnungskoeffizienten vorliegen, z.B. häufig bei objektspezifischer Anpassung von Sachwertfaktor und Liegenschaftszinssatz
überall da, wo keine normierten Verfahren oder Verfahrensrichtlinien existieren, z.B. teilweise bei der Bewertung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale
Inwiefern muss bei der Verkehrswertermittlung „modellkonform“ und
„verfahrenskonform“ gearbeitet
Wenn Daten für die Wertermittlung herangezogen werden, die aus Kaufpreisen abgeleitet wurden, sind die gleichen Parameter wie bei der Ableitung zu verwenden, z.B. bei Gesamtnutzungsdauer, Bewirtschaftungskosten, Regeln zur Ermittlung der Bruttogrundfläche, Wohn und Nutzfläche
bei den Verfahrensschritten innerhalb eines normierten Verfahrens
Wo gibt es Spielräume in der Gestaltung?
Wahl der Parameter innerhalb der marktüblichen Spannen , z.B. beim Gebäudestandard, bei Mietansätzen
Rundung im Rahmen der Schätzgenauigkeit, bei Zwischen und Endergebnissen
Leibrentenbarwertfaktoren
abhängig von Alter und Geschlecht der/des Berechtigten
-> berücksichtigt die durchschnittliche Erlebenswahrscheinlichkeit
Sonderform: Leibrentenbarwertfaktor für verbundene Leben Anwendung z.B. bei Nießbrauchsrechten für Ehepaare
abhängig vom Zinssatz
Nießbrauch
Werteinfluss auf den Verkehrswert
Nachteil:
Über die Dauer der Restlaufzeit kann der Eigentümer das belastete
Objekt nicht selbst nutzen. Es werden keine Erträge erzielt.
Vorteil:
Über die Dauer der Restlaufzeit fallen (üblicherweise) keine
Bewirtschaftungskosten für den Eigentümer an.
Überlegungen zur Bewertung
Welche Lebenserwartung hat die/der Berechtigte?
Wie hoch sind die entgangenen
Gibt es weitere Vor oder Nachteile?
Wie ist die Lage am Immobilienmarkt (Angebot und Nachfrage)?
Der Werteinfluss orientiert sich in der Regel am Barwert der (angenommenen,
künftig) entgangenen Erträge.
Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, berechtigt ist, die Nutzung der Sache zu ziehen. Nießbrauch kann durch den Ausschluss
einzelner Nutzungen beschränkt werden.
allumfassendes, dinglich gesichertes (im Grundbuch eingetragenes) Nutzungsrecht
höchstpersönlich, nicht übertragbar, nicht vererblich
erlischt mit dem Tod der des Berechtigten oder mit der vereinbarten zeitlichen Befristung
Berechtigte/r ist (üblicherweise) nur im Rahmen gewöhnlicher Unterhaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sache verpflichtet
Berechtigte/r ist nach § 1047 BGB zur Tragung bestimmter Lasten (u.a. Hypothekenzinsen) verpflichtet
Berechtigte/r hat das Recht das Grundstück in sämtlichen Nutzungen zu verwenden außer Rechte und Lasten in Abt. II und III eintragen zu lassen.
Was unterscheidet eine Instandsetzung vom einer Instandhaltung?
Instandhaltung = Erhalt zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
Instandsetzung = Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustands
Welchen Werteinfluss haben Bauschäden oder Baumängel?
Entspricht der Werteinfluss den Instandsetzungskosten
Lassen sich die Kosten genau abschätzen
Ist die Behebung unaufschiebbar?
Können Folgeschäden entstehen?
Ist die Nutzbarkeit eingeschränkt oder unmöglich?
Lässt sich die erforderliche Instandsetzung von einer Modernisierung eindeutig abgrenzen?
• Sind die tatsächlichen Erträge (Mieten, Pachten) marktüblich erzielbar? • Woran lässt sich das messen?
Angebotsmieten / Marktbeobachtungen von Makler u.a.
Mietspiegel (Wohnen)
eigene Mietdatenbanken
• Welche Erträge legt der Gutachterausschuss bei der Ableitung der Liegenschaftszinssätze zugrunde?
in der Regel die tatsächlich gezahlten Mieten
in der Regel bei Wohnen, soweit sie im Rahmen der ortsübliche Vergleichsmiete / innerhalb der Spanne des Mietspiegels liegen (§ 558 ff. BGB)
in der Regel bei Gewerbe, soweit sie nicht erkennbar außerhalb der marktüblichen Erträge liegen → Ansätze beim Gutachterausschuss erfragen!
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