Verfassung als Grundordnung
Damit der Staat seine Aufgaben erfüllen und seine Zwecke erreichen kann, muss das Staatsgebilde organisatorisch eine Einheit darstellen Aufgrund von unterschiedlichen Organisationsvorstellungen für das politische Gemeinwesen und aufgrund verschiedener politischen Gruppen bedarf es um den Gemeinwohlwillen einer verbindlich durchsetzbaren (dh sanktionierten) rechtlichen Grundordnung = Verfassung
• Kein Staat kann ohne Verfassung bestehen
• Dabei ist es nicht wesentlich, ob die Vf geschrieben (kodifiziert, Verfassungsurkunde) oder nur gewohnheitsrechtlich besteht Die Verfassung hat sicherzustellen, dass die Einheit und Identität des Staatsgebildes gewährleistet bleibt.
Dies bewerkstelligt die Staatsgewalt kraft ihres Rechtserzeugungs- und Rechtsdurchsetzungsmonopols.
Die Verfasstheit (Grundordnung) eines Staates ist nicht nur von rechtlich-normativen Gegebenheiten (Rechtsnormen), sondern auch von faktischen Verhältnissen (Gepflogenheiten, Zustände) geprägt. Die Verfassung im juristischen Sinn ist von der Verfassung im politischen Sinn, der sog Verfassungswirklichkeit zu unterscheiden. Bsp: Mitwirkung der Sozialpartner am Gesetzgebungsverfahren ist verfassungsrechtlich nicht geregelt Verfassungswirklichkeit deckt Gebiete ab, die von der Verfassung im juristischen Sinn nicht geregelt werden, weiters kann sie Verfassungsrechtsnormen als überholt erscheinen lassen
Regierungssysteme
Können unter den Gesichtspunkten der Organisationsstruktur und der Art der Legitimation in demokratische (liberal-rechtsstaatliche, konstitutionelle) und in autokratische unterteilen.
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