Wer sind die Adressanten des Jahresabschluss
Eigerntümer der Kapitalanteile
Potentielle Erwerber von Kapitalanteilen
Kreditgeber (Banken etc.)
Geschäftspartner (Lieferanten, Kunden)
Arbeitnehmer
Konkurrenten
Fiskus (Steuerverwaltung und Einnahmen für den Staat)
Allgemeine Öffentlichkeit
Jahresabschluss Zwecke im Handelsrecht
Dokumentationsfunktion
Kapitalerhaltungsfunktion
Rechenschafts-/Informationsfunktion
Verwendung von Finanzinformation
Entscheidungsfindung
Anspruchsbemessung
Vertragsgestaltung
Bestandteile des Jahresabschlusses
Bestandteile des Jahresabschluss:
Bilanz
GuV-Rechnung
Anhang (Ergänzung für KapGes)
Lagebericht (Ergänzung für KapGes)
Bestandteile des Konzernabschluss:
GuV
Anhang
Kapitalfluss-Rechnung
Eigenkapitalspiegel
Segmentbericht (Wahlrecht)
Was sind die Aufstellungspflichten für Jahres- und Konzernabschluss?
Was ist die Bilanz
Die Bilanz ist ein Teil des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), genauer gesagt gemäß den §§ 242 ff. HGB. Sie gibt einen Überblick über Vermögen, Schulden und Eigenkapital eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) gemäß § 238 HGB aufgestellt. Die Bilanz nach HGB dient als grundlegende Informationsquelle für die Unternehmensführung, Investoren, Gläubiger und andere Interessengruppen, um die finanzielle Lage und Leistung eines Unternehmens zu beurteilen.
Was ist die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß § 275 HGB. Sie stellt die Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums gegenüber und zeigt den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres. Die GuV ermöglicht eine detaillierte Analyse der betrieblichen Erträge und Kosten und dient als Grundlage für die Beurteilung der finanziellen Performance eines Unternehmens.
Was ist die Kapitalflussrechnung?
Die Kapitalflussrechnung ist eine Bestandteil des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß § 293 HGB. Sie stellt die Geldbewegungen eines Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums dar und zeigt die Herkunft und Verwendung des Geldes. Die Kapitalflussrechnung gibt Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und den Cashflow eines Unternehmens, indem sie die Veränderungen in den liquiden Mitteln, den Ein- und Auszahlungen aus betrieblicher, investiver und finanzierender Tätigkeit erfasst.
Was ist der Anhang?
Der Anhang ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß § 284 HGB. Er enthält ergänzende Informationen und Erläuterungen zu den Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungsposten. Der Anhang liefert weitere Details zu den angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, rechtlichen Angaben und anderen relevanten Informationen, um ein umfassendes Verständnis der finanziellen Lage und Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zu ermöglichen.
Was ist der Segmentbericht
Der Segmentbericht ist eine zusätzliche Offenlegung im Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), gemäß § 297 HGB. Er gibt detaillierte Informationen über die geschäftlichen Aktivitäten und die finanzielle Performance einzelner Geschäftssegmente eines Unternehmens. Der Segmentbericht ermöglicht eine transparente Darstellung der unterschiedlichen Ergebnisse und Risiken in den einzelnen Segmenten und trägt zur besseren Beurteilung der Unternehmensentwicklung bei.
Was ist der Lagebericht?
Der Lagebericht ist ein obligatorischer Bestandteil des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß § 289 HGB. Er enthält eine schriftliche Darstellung der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Geschäftsverlaufs und der zukünftigen Aussichten des Unternehmens. Der Lagebericht bietet zusätzliche Informationen und erläutert den Jahresabschluss, um den Lesern ein umfassendes Verständnis der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Unternehmens zu vermitteln.
Begriffzuordnung:
Vermogensgegenstand
Zusammensetzung des Periodenergebnisses
Aufwendungen
Prognosebericht mit wesentlichen Chancen und Risiken
Entlastungsfunktion
Darstellung des Geschäftsverlaufs- und der Lage
Erläuterungen zu Bewertungsmaßstäben
UKV oder GKV
Verbale Berichterstattung zu nicht-finanziellen Leistungsindikatoren
Zahlungsströme
Aufschlüsselung der Umsätze nach Regionen und/oder Tätigkeitsfelder
Wesentliche Geschäftsvorfälle nach dem Bilanzstichtag
Schulden
Ausgewogenene und umfassende Analyse des Geschäftsverlauf- und der Lage
Bestandteil des Jahresabschluss von Kapitalmarkorientierten Kapitalgesellschaften
Erträge
Kontenform
Bedeusten finazielle Leistungsindikatoren mit Bezug zum Jahresabschluss
Prognose der voraussichtlichen Entwicklungen
Wo finden sich Risiken in und um Jahresabschluss wieder?
Lagebericht
Bilanz:
Charakterisieren Bestandteile des Jahres- bzw. Konzermabschlusses:
Bilanz (Plichtbestandteil JAIKA)
zeilpunktbezogene regelbasierte Vermögensübersicht in Kontenfom (S 266 Abs. 2, 3 HGB) zum Zwecke der Ausschültungsbemessung (Selbstinformation über den unbedenklich ausschütungsfähigen Periodenerfolg)
Inhalt:
Vermögens Gegenstände
Rechnungsabgrenzungsposten
Etwaige Sonderposten
Eigenkapital (Saldogröße)
Eigenkapitaländerungergibt sich aus dem Vergleich der Bilanzen zweier
aufeinanderfolgender Stichtage
Bestandteil der Eigenkapitaländerung ist der Jahresüberschuss
—> Eigenkaptaländerung = Jahresüberschus5 * Einlagen-Ausschütungen
Gewinn und Verlustrechnung
Kapitalflussrechnung
Segmentbericht
Nenne 3 zentrale Bilanzierungs und Bewertungsprinzipien
Vermögensprinzip
Realisationsprinzip
Imparitätsprinzip
Welche Prinzipien falllen unter das Vermögensprinzip
Vollständigkeitsprinzip
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Einzelbewertungsprinzip
Stichtags- und Wertaufhellungsprinzip
Going-Concern-Prinzip
Stetigkeitsprinzip
Bilanzidentitätprinzip
Wirtschaftlichkeitsprinzip
Was ist das Vollständigkeitsprinzip
Das Vollständigkeitsprinzip nach § 246 Abs. 1 HGB besagt, dass alle relevanten wirtschaftlichen Vorgänge und Geschäftsvorfälle eines Unternehmens im Jahresabschluss vollständig und ohne Auslassungen erfasst werden müssen. Es gewährleistet eine umfassende und korrekte Darstellung der finanziellen Lage und Geschäftstätigkeit des Unternehmens.
Was ist das Einzelbewertungsprinzip
Das Einzelbewertungsprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß § 252 HGB einzeln und getrennt voneinander zu bewerten sind. Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld wird nach spezifischen Bewertungsvorschriften einzeln erfasst, um eine korrekte und angemessene Bewertung im Jahresabschluss sicherzustellen.
Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB):
Die Bilanzpositionen werden zu den am Bilanzstichtag geltenden Werten ausgewiesen.
Änderungen, die sich nach dem Bilanzstichtag ergeben, bleiben unberücksichtigt.
Wertaufhellungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB):
Ereignisse, die bis zur Erstellung des Jahresabschlusses bekannt werden und Informationen über Verhältnisse liefern, die bereits am Bilanzstichtag vorlagen, sind zu berücksichtigen.
Falls diese Informationen Auswirkungen auf die Bewertung haben, müssen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.
Going-Concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB):
Das Unternehmen geht davon aus, dass es seine Geschäftstätigkeit in absehbarer Zukunft fortsetzen wird.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt unter der Annahme, dass keine Liquidationsabsicht besteht und das Unternehmen zahlungsfähig bleibt.
Stetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB):
Die Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundsätze, die in vorherigen Geschäftsjahren angewendet wurden, sollen beibehalten werden, sofern keine sachlichen Gründe für eine Änderung vorliegen.
Änderungen sind nur zulässig, wenn sie für ein besseres Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind und eine sachliche Rechtfertigung haben.
Bilanzidentitätsprinzip
Bilanzidentitätsprinzip (§ 246 Abs. 1 HGB):
Das Bilanzidentitätsprinzip besagt, dass die Summe der Aktiva (Vermögenswerte) eines Unternehmens immer gleich der Summe der Passiva (Eigenkapital und Schulden) sein muss.
Es stellt sicher, dass die Bilanz in jeder Position stets ausgeglichen und plausibel ist.
Wirtschaftlichkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB):
Das Wirtschaftlichkeitsprinzip fordert, dass Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
Eine Wertminderung wird berücksichtigt, wenn sie am Bilanzstichtag erkennbar ist und voraussichtlich dauerhaft besteht (Imparitätsprinzip).
Nominalwertprinzip
Nominalwertprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB):
Das Nominalwertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz zu ihrem Nominalwert (Nennwert) ausgewiesen werden.
Eine Abweichung vom Nominalwert ist nur zulässig, wenn sie durch einen niedrigeren beizulegenden Wert oder eine voraussichtliche dauernde Wertminderung gerechtfertigt ist.
Anschaffungswertprinzip
Anschaffungswertprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB):
Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass Anlagevermögen und Vorräte in der Bilanz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
Es ist ein Grundsatz für die Bewertung von langfristigen Vermögensgegenständen und Vorräten, um den historischen Anschaffungswert als Basis für die Wertermittlung zu verwenden.
Niederstwertprinzip und Höchstwertprinzip
Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB):
Das Niederstwertprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände in der Bilanz zu dem niedrigeren Wert von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem beizulegenden Wert (Marktwert) ausgewiesen werden müssen.
Es verlangt eine Abschreibung oder Wertberichtigung, wenn der beizulegende Wert dauerhaft unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.
Höchstwertprinzip (§ 256 Abs. 1 HGB):
Das Höchstwertprinzip betrifft die Aktivierung von Vermögensgegenständen. Es besagt, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten den höchsten Wert darstellen, zu dem ein Vermögensgegenstand in der Bilanz ausgewiesen werden kann.
Eine Aktivierung zum beizulegenden Wert ist nicht zulässig, wenn dieser unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.
Drohverlustrückstellung
Drohverlustrückstellung (§ 249 Abs. 1 HGB):
Die Drohverlustrückstellung ist eine Rückstellung, die für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder anderen vertraglichen Verpflichtungen gebildet wird.
Sie dient dazu, mögliche Verluste frühzeitig zu berücksichtigen und die finanzielle Lage des Unternehmens realistisch darzustellen.
Welche Rechnungsabgrenzungsposten gibt es?
ARAP (Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten)
PRAP (Passiver Rechnungsabgrenzungsposten)
ARAP
Aktive RAPs betreffen zukünftige Erträge oder zu zahlende Aufwendungen.
Erfasst bereits gezahlte Beträge, die in zukünftigen Perioden zu Erträgen führen oder Aufwendungen decken.
Beispiel: Geleistete Anzahlungen von Kunden für noch zu erbringende Leistungen.
PRAP
Passive RAPs betreffen noch nicht erbrachte Leistungen oder noch nicht fällige Aufwendungen.
Erfasst erhaltene Zahlungen, die in zukünftigen Perioden zu erzielten Erträgen führen oder Aufwendungen decken.
Beispiel: Erhaltene Anzahlungen von Kunden für Leistungen, die das Unternehmen noch erbringen muss.
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