Wie prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes? (Schmema?)
Formelle Verfassungsmäßigkeit
a. Zuständigkeit, Art. 70 ff.
b. Verfahren, Art. 76 ff.
c. Form, Art. 82 I S. 1
Materielle Verfassungsmäßigkeit
a. Kein Verstoß gegen Grundrechte
b. Kein Verstoß gegen Grundsätze des Art. 20
Skizzieren Sie das Schema der Zuständigkeit.
Grundsatz: Länder, Art. 70
Ausnahme: Bund
Ausdrücklich geregelt
Ausschließende Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 71, 73
Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 72, 74
Ungeschrieben
Was meint die Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz?
Wo ist sie verankert?
Art. 71, 73, 105
Bund hat in diesen Materien die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit, d.h. die Länder dürfen ohne Ermächtigung nicht tätig werden
Art. 105 für Steuerrecht
Was meint die Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz?
Materien der konkurrierenden Gesetzgebung sind in Art. 74 normiert -> dort haben die Länder nur Zuständigkeit, wenn der Bund von seiner absieht (Vorrang des Bundes, Art. 72 I)
Art. 72 II enthält die Materien aus Art. 74, in denen der Bund nur Zuständigkeit hat, wenn dort ein Bedürfnis für bundeseinheitliche Regelung besteht
Art. 72 III enthält Materien, in denen die Länder abweichende Regelungen treffen können, auch wenn der Bund bereits im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung tätig geworden ist (stellt eine Durchbrechung von Art. 31 dar -> Bundesrecht bricht Landesrecht)
Wovon ist bei der Ungeschriebenen Zuständigkeit die Rede?
Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs
-> der Bund hat Zuständigkeit für eine Materie, die er aber vernünftigerweise nicht sinnvoll regeln kann, ohne dass er die fragliche Materie mitregelt
Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
-> die fragliche Materie kann schon aus sachlogischen Gründen nur vom Bund geregelt werden (nur bei ausschließlicher GGZ)
Annexkompetenz des Bundes
-> der Bund bleibt in seinem Zuständigkeitsbereich, aber regelt bestimmte Komplexe, die eigentlich in den Bereich der Länder fallen (Bsp.?)
Skizzieren Sie das Schema.
1 Einleitungsverfahren, Art. 76
2 Hauptverfahren
Beschluss des Bundestages, Art. 77 I S. 1
3 Mitwirkung des Bundesrates, Art. 77 II-IV
4 Ausfertigung und Verkündung, 82 I S. 1
Kann ein einzelner Abgeordneter einen Gesetzesvorschlag einbringen?
aA: (-)
-> Wortlaut des 76 aus der Mitte des Bundestages klingt nach Volumen
-> Funktionsfähigkeit des Bundestages würde behindert, sollte das jeder Abgeordneter machen
hM: (+)
-> Wortlaut des 76, denn aus der Mitte impliziert keine Menge
-> 38 I S. 2 ist das freie Mandat, nach dessen Logik ein Abgeordneter einen Entwurf auch eigener Überzeugung einbringen kann
-> Funktionsfähigkeit des Bundestages bleibt unbeeinträchtigt, da Gesetz ausarbeiten sehr viel Arbeit macht und der Bundestag ihn im Fall aller Fälle kurzerhand ablehnen kann
Unterscheiden Sie EInspruchs- und Zustimmungsgesetz.
Einspruchsgesetz ist Grundsatz im Gesetzgebungsverfahren
-> der Bundesrat kann hier Einspruch erheben, allerdings kann der Bundestag diesen Einspruch wieder übertrumpfen, sodass das Gesetz trotzdem zustande kommt
Zustimmungsgesetz bietet die für den Bundesrat stärkere Form der Mitwirkung und findet nur Anwendung, wenn das GG es ausdrücklich vorsieht, zB wenn gewichtige Belange der Länder betroffen sind
-> verweigert der Bundesrat hier die Zustimmung, kommt das Gesetz nicht zustande
-> Infektrionsregel: wenn eine Vorschrift des Gesetzes zustimmungspflichtig ist, ist das ganze Gesetz zustimmungspflichtig
Formelle Verfassungsmäigkeit: Welche Besonderheiten treten bei einem verfassungsändernden Gesetz auf?
Zuständigkeit
für Änderungen der Verfassung ist der Bund zuständig, Art. 79 II
Verfahren
gem. Art. 79 II braucht es für eine Änderung der Verfassung 2/3 -Mehrheit in Bundestag und Bundesrat
Form
gem. Art. 79 I S. 1 muss der Wortlaut des GG ausdrücklich geändert oder ergänzt werden
Materielle Verfassungsmäigkeit: Welche Besonderheiten treten bei einem verfassungsändernden Gesetz auf?
üblicher Obersatz: Gesetz ist materiell verfassungsmäßig, wenn es nicht gegen Grundrechte oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang verstößt
kann hier nicht gelten, da geänderte Verfassungsartikel immer gegen die alten Verstoßen, und die Verfassung so nie geändert werden könnte
hier gilt die Ewigkeitsklausel, Art. 79 III
gegen Art. 1, Art. 20 dürfen Verfassungsänderungen nicht verstoßen
gegen Art. 2-20 aber schon
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