Habgier
Habgier ist das ungezügelte und rücksichtslose Gewinnstreben um jeden Preis
Heimtücke
Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung
Arglos
Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tatsächlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht
Wehrlos
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in der Verteidigung stark eingeschränkt ist
niedrige Beweggründe
🕵️ ⬇️ 👩 🤮
Sind alle Tatmotive oder Tatantrieb,
die aus allgemeiner rechtlich-sittlicher Sicht auf niedrigster Stufe stehen,
durch hemmungslose Eigensucht bestimmt sind,
und dadurch durch allgemein anerkannte Wertmaßstäbe besonders verwerflich
und geradezu verachtenswert sind
Grausamkeit
🥰 💊 🫁 🧠 🔝
Eine Tötung, bei der dem Opfer auf
gefühlloser, umbarmherziger Gesinnung
Schmerzen, Qualen
körperlich und seelicher Art zugefügt werden,
die nach Stärke oder Dauer das für die
Tötung erhebliche Maß hinausgehen
gemeingefährliche Mittel
All jene Mittel, die durch ihre Anwendung im konkreten Fall unkontrollierbar sind und die eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl an Personen mit sich bringt
Ermöglichungsabsicht
Mit der Ermöglichkeitsabsicht handelt, wer einen anderen Menschen tötet, um dadurch eine weitere Straftat begehen zu können
Verdeckungsabsicht
Mit Verdeckungsabsicht handelt, wer einen anderen Menschen tötet, um dadurch eine weitere Straftat oder seine eigene Beteiligung zu verdecken
körperliche Misshandlung
Ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die körperliche Unversehrt und das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung
Jedes Hervorholen, Aufrechterhalten oder Steigern eines vom körperlichen Normalzustand abweichenden krankhaften (pathologischen) Zustand körperlicher oder seelischer Art
Gift
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Jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und Menge geeignet ist, eine erhebliche Gesundheitsschädigung zu verursachen
Beibringen
Beigebracht ist das Gift, wenn der Täter den Stoff derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass es seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann
gesundheitsschädliche Stoffe
Jeder andere Stoff, der dazu geeignet ist die Gesundheit zu schädigen und auf thermischen oder mechanischem Wege wirkt, sowie krankheitserregende Mikroorganismen
Waffe
Jeder gebrauchsfähige Gegenstand, das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern gerade dazu bestimmt ist, Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung Menschen körperlich zu verletzen
gefährliches Werkzeug
Jeder Gegenstand der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung im Einzelfaal geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Überfall
Ist jeder plötzlich und unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
Hinterlistig
Der Überfall ist hinterlistig, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Verteidigung zu erschweren
Anstifter
Wer vorsätzloch einen anderen zu dessen vorsätzlich begangerner rechtswidriger Tat bestimmt hat
Bestimmen
Bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willenserklärung im Wege des offenen geistigen Kontakts
Omnimodus facturus
Ein bereits zu einer konkreten Tat fest Entschlossener, der nicht mehr angestiftet werden kann
physische Beihilfe
Das Unterstützen oder Födern einer fremden Tat durch tatsächliches Handlen. Dabei liegt das Hilfeleisten in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglich oder erleichtet oder die vom Täter begangene Rechtsgutverletzung verstärkt hat
psychische Beihilfe
Das kommunikative Unterstützen oder Bestärken eines anderen in dessen bereits gefasstem Tatentschluss
Notwehrlage
Ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff
Angriff
Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützer Güter
gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch fortdauert
rechtswidrig
Jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist
Notwehrhandlung
Ist die sich gegen den Angreifer richtende, geeignete, erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung
geeignet
Eine Handlung ist geeignet, wenn sie grundsätzlich ausreichend ist, um den Angriff zu beenden
erforderlich
Eine Handlung ist erforderlich, wenn sie grundsätzlich das relativ mildeste Mittel ist, das den Angriff sofort, sicher und endgültig beenden kann
geboten
Eine erforderliche Handlung ist nicht geboten, wenn die Ausübung des Notwehrrechts einen Rechtsmissbrauch darstellen würde und das Notwehrrecht deshalb ausnahmsweise eingeschränkt werden muss
Nothilfe
Notwehr zugunsten der Rechtsgüter eines Dritten
Notstandslage
Ist eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkug auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen
gegenwärtige Gefahr
Ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt der die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden
erforderlich im Sinne des § 34 StGB
Erforderlich ist jede Handlung, die zur Abwehr der Gefar geeignet ist und unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus der Sicht eines sachkundigen objektiven Beobachters als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint und zugleich das mildeste Mittel darstellt
Mordlust
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Mit Mordlust tötet, wer die Tötungshandlung einzig zu dem Zweck ausführt einen Menschen sterben zu sehen. Der Täter handelt als Mutwillen, Angeberei, Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, aus Zeitvertreibt oder betrachtet die Tötung als nervliches Stimulan
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt, wer die geschlechtliche Befriedigung in der Tötung sucht oder während der Befriedigung den Tod zumindest billdend in Kauf nimmt oder tötet, um sich an der Leiche zu vergehen
Vorsatz
Der Täter handelt vorsätzlich im Sinne des § 15 StGB, wenn er das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale wenigstens billigend in Kauf nimmt
Kausaliät
Kausel ist eine Ursache für einen Erfolg, dann wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg ist seiner konkreten Gestalt entfiele
objektive Zurechnung
Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und genau diese im Taterfolg verwirklicht
Absicht
Absicht liegt vor, wenn der Täter weiß, dass der Erfolg eintritt und er diesen auch will (dolus directus 1.Grades)
Wissentlichkeit
Der Täter handelt wissentlich, wenn er weiß, dass der Erfolg eintreten wird, er diesen aber nicht primär herbeiführen möchte (dolus directus 2. Grades)
Error in persona vel objecto
Täter trifft sein Ziel, täuschte sich aber über dessen Identität
Aberratio ictus
Der Täter hat sein Ziel korrekt erkannt, verfehlt es allerdings (ohne Absicht) und trifft ein anderes
Erlaubnistatbestandsirrtum
Fälle in denen der Täter tatbestandlich und rechtswidrig handelte, sich jedoch vorstellte, gerechtfertigt zu handeln
Verbotsirrtum
Der Täter weiß nicht, dass sein Handeln strafbar ist oder er die Reichweite einer Verbotsnorm verkennt (Irrtum über rechtliche Bewertung)
fehlgeschlagener Versuch
Der Täter kann mit den ihm momentan zur Verfügung stehenden Mitteln den Taterfolg aus seiner Sicht nicht mehr herbeiführen
untauglicher Versuch
Ein Versuch, der in der konkret begangenen Weise objektiv nicht zum Erfolg führen könnte
unbeendeter Versuch
Wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist
beendeter Versuch
Wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zum Herbeiführen des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist
Alleintäter
Der Täter begeht die Tat alleine und ohne fremde Mitwirkung
Nebentäterschaft
Mehrere Täter begehen ohne gemeinsamen Tatentschluss jeder für sich eine Straftat
mittelbare Täterschaft
Der Täter begeht die Straftat, indem er einen anderen zur Tatbegehung wie ein Werkzeug benutzt, wobei dieser Person ein deliktischer Defekt vorliegen muss
Mittäterschaft
Das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer Täter zur geminesamen Tatbestandsverwirklichung
Ernsthaftes Bemühen
Bleibt die Tat ohne Zutun des zurücktretenden Beteiligten nicht vollendet, so erlangt er Straflosigkeit, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern
gemeinsamer Tatentschluss
Ein gemeinsamer Tatentschluss bzw. -plan setzt voraus, dass mehrer Personen miteinander verabredet haben, gemeinsam und im wechselseitigen Einvernehmen objektive Tatbeiträge zu verwirklichen und so eine bestimmte Vorsatztat zu begehen
Täter
Täter ist, wer die Tatherrschaft innehat. Mit Tatherrschaft ist das In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes gemeint, welches vom Vorsatz umfasst sein muss
Teilnehmer
Teilnehmer ist, wer die Tat ohne selbst die Tatherrschaft inne zu haben als Randfigur des Geschehens veranlasst oder fördert
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