Betroffene Grundrechte
KU - Art 2 (2) S.1 GG
FdP - Art 2 (2) S.2 i. V. m. Art 104 GG
APR - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RIS - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RaeB - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1)
Besonderheit des Grundrechtsverzichts
Einwilligung macht Anordnung entberhrlich
schwerwiegende Eingriffe = immer richterliche Anordnung!
wenn Einwilligung, dann ausdrücklich eindeutig und nach freiem Willen = besondere Belehrung notwendig (Risiko bei alk. Personen)
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Deliktsverdacht
Personenverdacht
Beschuldigter
Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen
keinen Gesundheitsnachteil zu befürchten (nur bei körperlichen Eingriffen)
AOK:
Richtervorbehalt
GIV = StA + EPStA
Besonderheit der Blutprobe bei VR-Straftaten in (2)
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
Ein PV ist zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Teilnahme einer bestimmten Person an der genannten Straftat vorliegen.
Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige gegen den, gegen den ein Strafverfahren als Beschuldigter betrieben wird, d.h. zu dem Tatverdacht muss somit ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzutreten, das Strafverfahren gegen den Verdächtigen zu betreiben.
Dies sind sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus der Gegenwart oder Vergangenheit, die Beweis erbringen können für die
Tatbestandsmäßgkeit (Trunkenheitsfahrt)
Täterschaft (passt das Verletzungsmuster?)
Schuld (§§ 20, 21 StGB)
Verhandlungs- und Reisefähigkeit
Keinen Gesundheitsnachteil zu befürchten
Keinen Gesundheitsnachteil befürchten zu müssen bedeutet, einnen Ausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für eine erheblich über die Untersuchungsdauer hinauswirkende Beeinträchtigung des körp. Wohlbefindens.
—> nicht: Angst vor vorrübergehenden Unannehmlichkeiten
—> TBM gilt nur für körperliche Eingriffe
Rechtsfolge
einfache körp. Untersuchung gem. § 81a (1) S.1 StPO
körp. Eingriff gem. § 81a (1) S.2 StPO
Entnahme von Blutproben gem. § 81a (1) S.2 StPO
Einfache körp. Untersuchung
Unter die einfache körp. Untersuchung fällt die bloße Inaugenscheinnahme zur Feststellung der Beschaffenheit des Körpers, bzw. einzelner Körperteile, sowie die Untersuchung nat. Körperöffnungen.
—> Duldungspflicht
—> durch PB oder Arzt
Körp. Eingriff
Ein körp. Eingriff liegt vor, wenn Körperbestandsteile entnommen werden, dem Körper Stoffe zugefügt werden oder sonst in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen wird.
—> Es muss auf den aktuellen Gesundheitszustand geachtet werden
—> nur durch Arzt
Eintnahme von Blutproben
Zur Feststellung BAK oder Beeinflussung durch BtM
AOK
§ 315a StGB
§ 315c StGB
§ 316 StGB
analoge Anwendung bei OWI´s
§§ 46 (1) i. V. m. 53 OWiG
§ 46 (4) OWiG bei Blutproben
Gefahr im Verzug
Gefahr im Vezug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht eingehalten werden kann, da ansonsten der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre.
Hierbei müssen die Grindsätze des BVerfG beachtet werden:
Restriktive Auslegung
Regel-Ausnahme-Prinzip
Tatsachenbezogene Einzelfallentscheidung
Tatsachen sind aktenkundig zu machen
EPStA
EPStA sind gem. § 152 GVG i. V. m. der LVO RLP alle Polizeibeamten im dritten Einstiegsamt.
F & V
körp. Eingriffe nur durch Arzt
§ 81a (1) S.2 StPO
Zweckbindung und Vernichtung
§ 81a (3) StPO
gleichgeschlechtliche Untersuchung
§ 81 d StPO
Übermaßverbot
Evidential wäre mildere Maßnahme, aber nicht gerichtsverwertbar
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