Betroffene Grundrechte
APR - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RIS - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RaeB - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1)
FdP - Art 2 (2) S.2 i. V. m. Art 104 GG
KU - Art 2 (2) S.1 GG (nur bei körperlichen Eingriffen)
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Deliktsverdacht
andere Person als Beschuldigter —> Person muss nicht Zeuge sein
Zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich
keinen Gesundheitsnachteil zu befürchten
Zumutbarkeit
AOK:
Richtervorbehalt
Bei GIV auch StA und EPStA
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
Andere Person als Beschuldigter
Ein PV ist zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Teilnahme einer bestimmten Person an der genannten Straftat vorliegen.
—> Negativabgrenzung
—> Person muss kein Zeuge sein
vorgezogene Geeignetheit
Beweise be- oder entlastend
vorgezogene Erforderlichkeit
Opfer könnte selbst nachschauen oder schriftliche Dokumentation, aber nicht zielführend
Keinen Gesundheitsnachteil zu befürchten
Dies bedeutet einen Ausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für einen erheblich über die Untersuchungsdauer hinauswirkende Beeinträchtigung des körp. Wohlbefindens.
vorgezogene Angemessenheit
höhere Anforderung, weil es sich nicht gegen den BS richtet
Rechtsfolge 1
zur Feststellung der Abstammung
verpflichtet zur Duldung von Messungen, Fertigung von LiBi, Abnahme von Fingerabdrücken, erbbiologisches Gutachten (—> nur wenn Blutgruppenbestimmung erfolglos war)
Bsp: Straftaten mit Unterhaltszahlungen, Fund unbek. Leiche, Vermisste Person
—> nur durch Arzt
Rechtsfolge 2
zur Entnahme von Blutproben
Feststellung BAK oder Beeinflussung durch BtM, Infektion HIV
AOK
GIV = StA + EPStA
Gefahr im Verzug
Gefahr im Vezug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht eingehalten werden kann, da ansonsten der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre.
Hierbei müssen die Grindsätze des BVerfG beachtet werden:
Restriktive Auslegung
Regel-Ausnahme-Prinzip
Tatsachenbezogene Einzelfallentscheidung
Tatsachen sind aktenkundig zu machen
EPStA
EPStA sind gem. § 152 GVG i. V. m. der LVO RLP alle Polizeibeamten im dritten Einstiegsamt.
F & V
gleichgeschlechtliche Untersuchung
§ 81 d StPO
nur durch Arzt
§ 81c (2) S.2 StPO
Untersuchungsweigerungsrecht
§ 81c (3) S.1 StPO
in gerader Linie alle
in Seitenlinie verwandt bis 3. Grad (Bruder, Onkel, Neffe) —> nicht Cousin
in Seitenlinie verschwägert bis 2. Grad (Schwager)
Belehrungspflicht
§ 81c (3) S.2 StPO
besondere AOK
§ 81c (3) S.3 StPO
ges. Vertreter
§ 81c (3) S.5 StPO
Zweckbindung, Vernichtung
§ 81c (5) S.2 StPO
Bei Zwang —> immer Richtervorbehalt
§ 81c (6) StPO
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