Allgemeines
findet Anwendung, wenn das DNA-Material für künftige Verfahren gespeichert werden soll
nicht für das aktuelle Verfahren!
nicht bei Kindern möglich
(4) Nr. 3 gilt nur für Jugendliche und Heranwachsende
es gibt auch keien Auffangnorm wie der § 11 POG bei der ED-Behandlung
Betroffene Grundrechte
RIS - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
FdP - Art 2 (2) S.2 i. V. m. Art 104 GG
KU - Art 2 (2) S.1 GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Qualifizierter Deliktsverdacht
Personenverdacht
Beschuldigter oder Verurteilter/Nichtverurteilter
Annahme der künftigen Führung von Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Negativprognose)
AOK:
Entnahme —> Richter, bei GIV StA + EPStA
MGU —> Richter
Speicherung —> Polizei
—> schriftliche Einwilligung machen Anordnungen entbehrlich
Straftat von erheblicher Bedeutung
Bereich mittlere Kriminlität
Rechtsfrieden erheblich gestört
geeignet das Gefühl der Rechtssicherheit der Bürger zu beeinträchtigen
Straftat gegen die sex. Selbstbestimmung
§§ 174 bis 184g StGB
Verbrechen fallen unter die Straftaten von erheblicher Bedeutung
wiederholte Begehung einer sonstigen Straftat
Ein PV ist zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Teilnahme einer bestimmten Person an der genannten Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
Beschuldigter oder Verurterilter/Nichtverurteilter
Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige gegen den, gegen den ein Strafverfahren als Beschuldigter betrieben wird, d.h. zu dem Tatverdacht muss somit ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzutreten, das Strafverfahren gegen den Verdächtigen zu betreiben.
Oder Verurteilter
Oder Nichtverurteilter wegen nicht auszuschließender oder erwiesender Schuldunfähigkeit
Wiederholungsgefahr besteht, wenn
Art und Schwere der Tat
(Anzahl, Abstand, Schaden)
die Persönlichkeit des Täters
(BtMK, Gesinnung)
oder sonstige Erkenntnisse
(soz. Umfeld)
Grund zur Annahme geben, dass der BS künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
—> nicht zwingend gleiche Straftat
—> beis Sexualdeikten immer
—> Einzelfallentscheidung
Rechtsfolge
Entnahme von Körperzellen (i. d. R. Speichelprobe)
MGU zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster und des Geschlechts
Speicherung und Verwendung in DAD
AOK
F & V
Verwendungsbeschränkung
§ 81 g (2) S.1 StPO
Verbot sonstige Feststellungen
§ 81g (2) S.2 StPO
Beauftragung Sachverständige, Anonymiierung
§ 81g (3) S.4 StPO
Qualifizierte Belehrung
§ 81g (3) S.3 StPO
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