Allgemeines
—> bewirkt kein Veräußerungsverbot i. S. d. § 136 BGB
—> Herausgabe nach § 111n StPO
Betroffene Grundrechte
Eigentum - Art 14 GG
AHF - Art 2 (1) GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Deliktsverdacht
Gegenstände
potentielle Beweisbedeutung
AOK Sicherstelung:
StA + Polizei (§ 163 (1) StPO)
AOK Beschlagnahme:
Richtervorbehalt
GIV = StA + EPStA
in Räumen einer Redaktion nur durch Gericht
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
Gegenstände sind gem. §§ 90, 90a BGB alle beweglichen Sachen jeder Art, aber auch
Wohnungen
Grundstücke
Daten auf Datenträgern
Körperteile bzw. -flüssigkeiten oder
Leichen
mit potentieller Beweisbedeutung
Dies sind alle Gegenstände die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
Es muss die Möglichkeit bestehen, dass der Gegenstand zu Untersuchungszwecken herangezogen werden kann.
—> tatsächliche Bedeutung für das Verfahren nicht entscheidend!
Rechtsfolge - Sicherstellung gem. § 94 (1) StPO
Eine Sicherstellung ist das fromlose und tatsächliche Begründen eines öffentlich-rechtlichen Gewahrsamsverhältnisses, unter Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit des vorherigen Berechtigten.
—> bei gewahrsamslosen oder freiwillig herausgegebenen Sachen
—> Sicherstellung ist nur bei beweglichen Sachen möglich
—> kein Ermessensspielraum (sind in Verwahrung zu nehmen)
Rechtsfolge - Beschlagnahme gem. § 94 (2) StPO
Eine Beschlagnahme ist das förmliche und tatsächliche Begründen eines öffentlich-rechtlichen Gewahrsamsverhältnisses, unter Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit des vorherigen Berechtigten.
—> bei nicht auf freiwilliger Basis erfolgter Herausgabe
Rechtsfolge - komplett
Gemäß § 94 (1) StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise sicherzustellen.
Die Verwahrung bedeutet, die Überführung der Sache in den Besitz der Behörde bzw. einer bes. beauftragten Stelle.
Eine Sicherstellung auf andere Weise ist bspw. die Absperrung oder Versiegelung.
Der Gesetzgeber unterscvheidet zwischen der formlosen Sicherstellung bei gewahrsamslosen oder freiwillig herausgegebenen Sachen und der förmlichen Beschlagnahme bei einer nicht freiwilligen Herausgabe.
AOK
Gefahr im Verzug
Gefahr im Vezug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht eingehalten werden kann, da ansonsten der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre.
Hierbei müssen die Grindsätze des BVerfG beachtet werden:
Restriktive Auslegung
Regel-Ausnahme-Prinzip
Tatsachenbezogene Einzelfallentscheidung
Tatsachen sind aktenkundig zu machen
EPStA
EPStA sind gem. § 152 GVG i. V. m. der LVO RLP alle Polizeibeamten im dritten Einstiegsamt.
F & V
Herausgabepflicht
§ 95 (1+2) StPO
Eingeschränkte Herausgabepflicht
§ 96 StPO
Beschlagnahmeverbot
§ 97 StPO
Beantragung richterliche Bestätigung binnen 3 Tagen
§ 98 (2) S.1 StPO
Belehrung
§ 98 (2) S.2 StPO
Besondere Regeln für bestimmte Räumlichkeiten
§ 98 (4) StPO
Ausgabe Beschlagnahmeverzeichnis
§ 107 StPO
Kenntlichmachung der beschlagnahmten Gegenstände
§ 109 StPO
Herausgabepflicht beweglicher Sachen
§ 111n StPO
Entscheidung obliegt der StA
§ 111o StPO
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