Allgemeines
U-Haftbefehl —> vorläufige Festnahme, also vor dem Urteil
Betroffene Grundrechte
FdP - Art 2 (2) S.2 i. V. m. Art 104 GG
AHF - Art 2 (1) GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand § 127 (2) StPO:
Gefahr im Verug
Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls
Inzidente Prüfung §§ 112 ff. StPO (bei Haftbefehl)
Inzidente Prüfung § 126a StPO (bei Unterbringungsbefehl)
Eingriffstatbestand § 112 StPO:
Deliktsverdacht
Dringender Personenverdacht
Beschuldigter
Haftgründe
Flucht oder Verborgenhalten
Fluchtgefahr
Verdunklungsgefahr
Besondere Schwere der Tat
Wiederholungsgefahr (subsidiär)
nicht außer Verhältnis
Eingriffstatbestand § 126a StPO:
rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
Dringende Gründe für eine Unterbringung
wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert
AOK:
Richtervorbehalt (Art 104 GG)
GIV = StA + Polizei
unverzügliche, spätestens am Tag nach Festnahme: Vorführung Richter!
Gefahr im Verzug
Gefahr im Vezug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht eingehalten werden kann, da ansonsten der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre.
Hierbei müssen die Grindsätze des BVerfG beachtet werden:
Restriktive Auslegung
Regel-Ausnahme-Prinzip
Tatsachenbezogene Einzelfallentscheidung
Tatsachen sind aktenkundig zu machen
—> Inzidente Prüfung §§ 112 ff. StPO (bei Haftbefehl)
—> Inzidente Prüfung § 126a StPO (bei Unterbringungsbefehl)
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
—> Tat muss rechtswidrig und schuldhaft sein
Ein PV ist zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Teilnahme einer bestimmten Person an der genannten Straftat vorliegen.
Dringend ist der Personenverdacht, wenn mehr für als gegen eine Beteiligung spricht, also wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt.
Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige gegen den, gegen den ein Strafverfahren als Beschuldigter betrieben wird, d.h. zu dem Tatverdacht muss somit ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzutreten, das Strafverfahren gegen den Verdächtigen zu betreiben.
Haftgründe gemäß §§ 112 f StPO
§ 112 (2) StPO
Nr. 1: Flucht oder Verborgenhalten
Nr. 2: Fluchtgefahr
Nr. 3: Verdunklungsgefahr
§ 112 (3) StPO
Besondere schwere der Tat
§ 112a StPO
Wiederholungsgefahr
—> alle anprüfen für die Anzeichen vorhanden sind
Flucht #1
Flüchtig ist der Beschuldigte, wenn er sich von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt, um für Ermittlungsbehörden und Gerichte, in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar zu sein und ihrem Zugriff zu entgehen.
—> körperliche Abwesenheit des BS erforderlich
—> aktives Verhalten
—> Bsp: Absetzen ins Ausland
—> Nicht ausreichend: Wegrennen vom Tatort (normales Nachtatverhalten)
Verborgenhalten #1
Verborgen hält sich der BS, der
seinen Aufenthalt den Behörden vorenthält,
namentlich unangemeldet oder unter falschem Namen lebt
oder seinen Aufenthalt in sonstiger Weise verschleiert,
um sich dem Verfahren dauerhaft oder auf längere Zeit zu entziehen.
Fluchtgefahr #2
Fluchtgefahr besteht, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der BS werde sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.
Sich-Entziehen ist ein Verhalten, welches den Erfolg hat, das Strafverfahren dauerhaft oder vorübergehend unmöglich zu machen.
—> häufigster Haftgrund
—> Abwägung: Was spricht dafür? Was dagegen? (Art und Schwere der Tat, Arbeitsstelle, Wohnsitz, Beziehungen ins Ausland, Nachtatverhalten)
—> auch durch geistige Abwesenheit möglich (exzessiver Drogenkonsum, Absetzen von Medikamenten)
—> mildere Maßnahme: Meldepflicht, Aufenthaltsermittlung
Verdunklungsgefahr #3
Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, das Verhalten des BS den dringenden Verdacht begründet, er werde aktiv Verdunklungshandlungen vornehmen und deshalb die Gefahr droht, dass die Wahrheitsermittlung erschwert wird.
Dringend ist der Verdacht, wenn eine solche Einwirkung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
—> Beseitigung Diebesgut, Einwirken auf Zeugen
—> es muss auch was zum Verdunkeln geben
Besondere Schwere / Absoluter Haftgrund gem. § 112 (3) StPO
Wenn der BS im Verdacht steht, eine bes. schwere (dort aufgezählte) Tat begangen hat
Bsp: schwere KV, Tötungsdelikt, Branddelikte
Wiederholungsgefahr gemäß § 112a (1) Nr. 1 StPO
Anlasstat Sexualdelikt (einmalige Begehung reicht aus)
dringender Personenverdacht
Wiederholungsgefahr (Tatsachen —> Begehung erheblicher Taten gleicher Art)
Erforderlichkeit
—> übergeordnetes Ziel: Gefahrenabwehr
—>subsidiär zu § 112 StPO
Wiederholungsgefahr gemäß § 112a (1) Nr. 2 StPO
Anlasstat u.a. 243, 244, 249-255, 260, 89a,c, 316a StGB, 29 BtmG
wiederholt oder fortgesetzt N(mindestens zweimal, selber Tatbestand)
schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung
Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erwartet
Verhältnismäßigkeit
(beim § 112a nur noch Angemessenheit)
Eingriffstatbestand § 126a StPO
Rechtsfolge
vorläufige Festnahme:
Eine Festnahme ist ein
mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, indem einer Person die Freiheit so entzogen ist, dass sie in einer dem
polizeilichen Zweck
entsrechenden Art und Weise verwahrt wird
und daran gehindert wird, sich fortzubewegen.
—> hoh. Gewalt: Teil der Exekutive
—> Zweck: Strafverfolgung
—> Art und Weise: Zelle
—> Fortbewegung gehindert: Ort kann nicht mehr velassen werden
AOK
GIV = StA + Polizei (GIV —> Verweis auf Tatbestand)
F & V
keine U-Haft wegen Verdunklungsgefahr bei max. Freiheitsstrafe 6 Monate
§ 113 (1) StPO
keine U-Haft bei Fluchtgefar bei max. Freiheitsstrafe 6 Monate
§ 113 (2) StPO
Bekanntgabe des Grundes
§ 114a StPO
Belehrung
§ 114b StPO
Benachrichtigung
§ 114c StPO
Belehrung bei ausl. BS
Art 36 (1b) WÜK
Trennungsgrundsatz
§ 17 LJVollzG
Notwendige Verteidigung
§ 140 (1) Nr.4 StPO
Pflichtverteidiger
§ 141 (2) Nr.1 StPO
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