Daten
Unter Daten sind Informationen zu verstehen, die in einer für eine Datenverarbeitungsanlage erkennbaren Form codiert sind, unabhängig davon, ob und welcher Form sie verarbeitet werden („weiter Datenbegriff“)
Beweiserheblichkeit
Daten, die nach ihrem zu verarbeitenden Informationsgehalt eine Erklärung enthalten, welche für rechtlich erhebliche Tatsachen Beweis zu erbringen vermag.
Hypothetisch müssen die Daten alle Eigenschaften einer „analogen“ Urkunde erfüllen – abgesehen von der stofflichen Fixierung (wird durch Speicherung ersetzt).
Funktionen einer Urkunde:
- Perpetuierungsfunktion (=„Daten als Erklärungsträger“)
- Beweisfunktion
- Garantiefunktion
Veränderung beweiserheblicher Daten
Veränderung: liegt vor, wenn bestehende Daten in beweisrechtlicher Hinsicht so umgestaltet werden, dass ihr Inhalt vom ursprünglichen Inhalt abweicht.
Jeder Eingriff in den Datenbestand einer vorhandenen echten Datenurkunde, bei dem die perpetuierte Erklärung zumindest teilweise einen neuen Inhalt erhält, der nur scheinbar dem ursprünglichen, nach wie vor als Erklärendem ausgewiesenen Aussteller zugerechnet werden kann.
Hypothetische Wahrnehmung
fiktiver Datenausdruck und Adressatenwirkung.
Gebrauch der gespeicherten oder veränderten Daten
Zugänglichmachung (= weite Begrifflichkeit) der beweiserheblichen Daten gegenüber einem Täuschungsadressaten (= Opfer der Tathandlung).
STB
§15 StGB
Direkter Vorsatz bzgl. der Täuschung im Rechtsverkehr: Der direkte Vorsatz muss auf die Herbeiführung eines Irrtums bei dem Getäuschten sowie die Veranlassung des Getäuschten zu einem rechtserheblichen Handeln gerichtet sein.
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