Datenverarbeitung
Erfasst wird der Arbeitsprozess, den Umgang mit Daten und deren Verwertung, z.B. Erfassung, Speicherung, Dokumentierung, Aufbereitung und Verwendung
Von wesentlicher Bedeutung
Ist die DV, wenn sie für das Opfer eine zentrale Funktion für die Lebensgestaltung einnimmt, z.B. für erwerbstätige Zwecke, einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit
Erhebliche Störung
DV ist dann erheblich gestört, wenn deren reibungsloser Ablauf nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
Ist bereits dann der Fall, wenn ein einziger konkreter Datenverarbeitungsvorgang infolge der Tat nicht in bisheriger Form durchgeführt werden kann, es sei denn, die Wiederherstellung des vorherigen Zustands gelingt ohne großen Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand
Dateneingabe
Umwandlung von Information in technische Impulse, die in das Computersystem eingespeist werden
Datenübermittlung
Weiterleitung derartiger Impulse auf unkörperlichem Weg, z.B. zu anderen Computern oder Datenspeichern
Verändern
Verändert sind Gegenstände dann, wenn ein vom bisherigen abweichender Zustand herbeigeführt wird. Der Einsatz von Computerviren oder anderen Sabotageprogramme erfüllt dieses Merkmal nur dann, wenn damit Auswirkungen auf die Hardware einhergehen (ansonsten evtl. Abs. 1 Nr. 1 erfüllt)
Nachteilszufügungsabsicht
Jeder vom Täter beabsichtigte (dolus directus 1. Grades) Nachteil, so dass es auf einen Vermögensschaden nicht ankommt. Auch ein ideeller Schaden, der etwa bei einer Datenverbreitung durch eine Bloßstellung im Internet eintreten kann, genügt
Kausalität
Tathandlung und Taterfolg
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